Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Einführung eines Strafvollzugsgesetzes (Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz - EGStVG.)
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzes
(Anm.: Änderung des Strafgesetzes, ASlg. Nr. 2/1945)
Artikel II
Änderungen der Strafprozeßordnung 1960
(Anm.: Änderung der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 98/1960)
Artikel III
Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1867
(Anm.: Änderung der Strafgesetznovelle, RGBl. Nr. 131/1867)
Artikel IV
Änderungen des Arbeitshausgesetzes 1951
(Anm.: Änderung des Arbeitshausgesetzes, BGBl. Nr. 211/1951)
Artikel V
Änderungen des Finanzstrafgesetzes
(Anm.: Änderung des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958)
Artikel VI
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1961
(Anm.: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 278/1961)
Artikel VII
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher Weise schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder bei einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer der im Abs. 1 bezeichneten Person übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.
Artikel VII
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.
(4) Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
(5) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.
Artikel VII
Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
mit einer Person, die sich in vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1 bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.
(4) Ist die Identität einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde (Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
(5) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.
Abkürzung
EGStVG
Artikel VIII
Schlußbestimmungen
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1970 in Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Inneres je nach ihrem Wirkungskreis betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel XII
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu Art. VII, BGBl. Nr. 145/1969)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.