Bundesgesetz vom 8. Juli 1969 über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung (Strafrechtliches Entschädigungsgesetz – StEG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-10-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Abkürzung

StEG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

Ersatzpflicht

§ 1. Der Bund hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile dem Geschädigten auf dessen Verlangen in Geld zu ersetzen.

§ 2. (1) Der Ersatzanspruch besteht, wenn

a)

die Anhaltung des Geschädigten von einem inländischen Gericht gesetzwidrig angeordnet oder verlängert oder durch dessen gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßt worden ist;

b)

der Geschädigte wegen des Verdachtes einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung von einem inländischen Gericht in vorläufige Verwahrung oder in Untersuchungshaft oder auf dessen Ersuchen in Auslieferungshaft genommen und in der Folge in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist und der Verdacht, daß der Geschädigte diese Handlung begangen habe, entkräftet oder die Verfolgung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, sofern diese schon zur Zeit der Anhaltung bestanden haben;

c)

der Geschädigte von einem inländischen Gericht verurteilt und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt worden ist, sofern in einem solchen Fall eine mildere Strafe verhängt worden oder eine Maßnahme der Besserung oder Sicherung entfallen ist oder durch eine mildere ersetzt worden ist; für eine vorläufige Verwahrung, für eine Untersuchungshaft oder für eine Auslieferungshaft ist jedoch nur nach Maßgabe der in den lit. a und b enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 lit. b gegen den Geschädigten während der Anhaltung wegen des Verdachtes einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung, der eine Anhaltung begründet hätte, ein Verfahren geführt worden, so besteht ein Ersatzanspruch für den nach Einleitung dieses Verfahrens gelegenen Teil der Anhaltung nur dann, wenn die im Abs. 1 lit. b bestimmten Voraussetzungen auch für eine in diesem Verfahren erfolgte Anhaltung gegeben wären.

(3) Unter strafgerichtlicher Anhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Vollzug jeder mit Freiheitsentzug verbundenen gerichtlichen Maßnahme der Strafrechtspflege zu verstehen. Der strafgerichtlichen Anhaltung durch ein inländisches Gericht steht eine vorläufige Verwahrung durch eine inländische Verwaltungsbehörde oder durch eines ihrer Organe im Dienste der Strafjustiz gleich, sofern diese einer gerichtlichen Verwahrung, einer Untersuchungshaft oder einer Auslieferungshaft vorangegangen ist oder soweit die vorläufige Verwahrung über die gesetzlich zulässige Dauer ausgedehnt worden ist.

§ 3. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen,

a)

wenn der Geschädigte den die Anhaltung oder Verurteilung begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat;

b)

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a und b, soweit die Anhaltung auf eine Strafe angerechnet worden ist;

c)

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c, wenn die Verfolgung lediglich deshalb ausgeschlossen war, weil der Geschädigte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat;

d)

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c, wenn an die Stelle der aufgehobenen Entscheidung lediglich deshalb eine für den Geschädigten günstigere getreten ist, weil inzwischen das Gesetz geändert worden ist.

§ 4. (1) Der Ersatzanspruch kann durch Exekutions- oder Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen werden, außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Unterhaltes oder auf Ersatz von Unterhaltsaufwendungen, die der Geschädigte nach dem Gesetz zu machen gehabt hätte (§ 1042 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). Soweit Exekutions- und Sicherungsmaßnahmen ausgeschlossen sind, ist auch jede Verpflichtung und Verfügung des Geschädigten durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden ohne rechtliche Wirkung.

(2) Die Ersatzleistungen nach diesem Bundesgesetz unterliegen keiner bundesgesetzlich geregelten Abgabe.

§ 5. (1) Der Ersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Tages, an dem der nach § 6 gefaßte Beschluß in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung nach § 7 für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten und in den Fällen des § 9 so lange gehemmt, als die Antwort oder die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung aufzuschieben ist.

II. Abschnitt

Verfahren

§ 6. (1) Der Gerichtshof, der dem Gericht, das die Anhaltung angeordnet, verlängert oder durch sein Auslieferungsersuchen veranlaßt hat oder das zur Führung des Strafverfahrens zuständig gewesen wäre, übergeordnet ist, hat auf Antrag des Angehaltenen oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im § 3 lit. a und b bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Beim Gerichtshof erster Instanz obliegt die Beschlußfassung der Ratskammer.

(2) Das Gericht, das eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt (§ 2 Abs. 1 lit. b oder c), hat von Amts wegen oder auf Antrag des Angehaltenen oder Verurteilten oder des Staatsanwaltes durch Beschluß festzustellen, ob die im § 2 Abs. 1 lit. b oder c und Abs. 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind oder ob einer der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt. Ist das Urteil auf Grund eines Wahrspruches der Geschwornen gefällt worden, so entscheidet der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen; § 303 der Strafprozeßordnung 1960 gilt entsprechend. Ist im Verfahren vor dem Geschwornengericht oder Schöffengericht, dem Gerichtshof zweiter Instanz oder dem Obersten Gerichtshof eine sofortige Entscheidung nicht möglich, so hat das Strafgericht erster Instanz, und zwar der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung, zu entscheiden. Wird das Verfahren durch Beschluß des Untersuchungsrichters eingestellt, so entscheidet die Ratskammer.

(3) Vor der Beschlußfassung ist der Angehaltene oder Verurteilte zu hören und es sind die für die Feststellung erforderlichen Beweise aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Strafverfahren erhoben worden sind. Im Verfahren nach Abs. 1 und im Verfahren nach Abs. 2, sofern der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 bestimmten Zusammensetzung oder als Ratskammer zu entscheiden hat, sind die Erhebungen vom Untersuchungsrichter des Gerichtshofes erster Instanz vorzunehmen.

(4) Der nicht kundzumachende Beschluß ist, im Verfahren nach Abs. 2 nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Strafverfahren, dem Angehaltenen oder Verurteilten, und zwar zu eigenen Handen, und dem Staatsanwalt zuzustellen. Wird in dem Beschluß das Vorliegen der im § 2 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen bejaht und das Vorliegen der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe verneint, so ist der Angehaltene oder Verurteilte über die Bestimmungen der §§ 5 und 7 sowie über die Bestimmungen des § 506 a ASVG., des § 201 a GSPVG. und des § 180 a LZVG. zu belehren.

(5) Gegen den Beschluß steht dem Angehaltenen oder Verurteilten und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu; sie ist binnen vierzehn Tagen zu erheben.

(6) Das zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Gericht hat, soweit dies für die Entscheidung erforderlich ist, ergänzende Erhebungen durch das Strafgericht erster Instanz anzuordnen. Beim Gerichtshof erster Instanz sind diese Erhebungen vom Untersuchungsrichter vorzunehmen.

(7) Der rechtskräftige Beschluß ist für das weitere Verfahren bindend.

§ 7. (1) Der Geschädigte hat zunächst den Bund zur Anerkennung der von ihm begehrten Ersatzleistung schriftlich aufzufordern. Die Aufforderung ist an die Finanzprokuratur zu richten.

(2) Kommt dem Geschädigten die Erklärung der Finanzprokuratur nicht binnen sechs Monaten zu, nachdem diese die Aufforderung erhalten hat, oder wird innerhalb dieser Frist der Ersatz zur Gänze oder zum Teil verweigert, so kann der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage gegen den Bund geltend machen.

§ 7. Der § 8 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Die Gerichtsbarkeit wird ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt. Die Parteien können jedoch ausdrücklich vereinbaren, daß die Sache von dem Einzelrichter (§ 7a der Jurisdiktionsnorm) entschieden werde. Die Vereinbarung muß dem Gericht spätestens bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung nachgewiesen werden. Liegt eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vor, so ist der Mangel in der Besetzung des Gerichtes nur zu beachten, wenn die Parteien ihn geltend machen, bevor sie sich in die Verhandlungen zur Hauptsache einlassen.

(3) Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht jenes Bundeslandes zuständig, in dem die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist die örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

§ 8. (1) Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz betreffen, ist das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die eine Ersatzpflicht bewirkende Anhaltung oder Verurteilung erfolgt ist. Ist eine örtliche Zuständigkeit im Inland nicht begründet, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichtes oder eines Oberlandesgerichtes abgeleitet, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre, so ist vom übergeordneten Gericht unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.

§ 9. (1) Wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b die Wiederaufnahme zum Nachteil des Geschädigten beantragt oder, wenn es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, das Strafverfahren von neuem eingeleitet oder fortgesetzt, so hat die Finanzprokuratur ihre Antwort oder das Bundesministerium für Justiz die Zahlung der anerkannten Ersatzleistung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzuschieben. Hievon hat die Finanzprokuratur den Geschädigten in Kenntnis zu setzen. Vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Strafverfahren beendet wird, kann der Ersatzanspruch nicht durch Klage geltend gemacht werden. Ist ein solcher Rechtsstreit bereits anhängig, so hat das Gericht (§ 8) das Verfahren zu unterbrechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.

(2) Wird die Wiederaufnahme bewilligt oder, sofern es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, die Hauptverhandlung angeordnet, so tritt der nach § 6 gefaßte Beschluß außer Kraft. Hat der Bund dem Geschädigten bereits Ersatz geleistet, so sind die bezahlten Beträge zurückzuverlangen, es sei denn, daß nach § 6 abermals ein Beschluß zugunsten des Geschädigten gefaßt wird oder dieser die Beträge gutgläubig verbraucht hat.

(3) Ist nach § 6 festgestellt worden, daß die im § 2 Abs. 1 lit. a oder b und Abs. 2 und 3 bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind und keiner der im § 3 bezeichneten Ausschlußgründe vorliegt, so haben die Finanzprokuratur vor Beantwortung der Aufforderung und das Gericht (§ 8) vor Entscheidung des Rechtsstreites zu prüfen, ob eine Anrechnung (§ 3 lit. b) erfolgt ist, die in dem nach § 6 gefaßten Beschluß nicht berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so haben die Finanzprokuratur und das Gericht (§ 8) hievon den Staatsanwalt (§ 6) zu verständigen. Auf dessen Antrag hat das Gericht, das den Beschluß nach § 6 gefaßt hat, neuerlich zu entscheiden, ob der im § 3 lit. b bezeichnete Ausschlußgrund vorliegt. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem dies bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.

(4) Das Gericht, das über den Antrag auf Wiederaufnahme zu entscheiden hat oder das wiederaufgenommene, neu eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren führt, hat unverzüglich die Finanzprokuratur von dem Wiederaufnahmsantrag, der Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens, der Bewilligung der Wiederaufnahme oder, sofern es einer Wiederaufnahme nicht bedarf, der Anordnung der Hauptverhandlung und dem Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

§ 10. Vergleiche, die zwischen dem Bund und dem Geschädigten über einen Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz abgeschlossen werden, unterliegen keiner Stempel- und Rechtsgebühr.

III. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Über den Ersatzanspruch nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 60/1952, Nr. 218/1956 und Nr. 38/1959, bleiben unberührt.

(2) Für vermögensrechtliche Nachteile, die durch einen auf die Verurteilung gegründeten Ausspruch über die privatrechtlichen Schadenersatzansprüche verursacht worden sind, kann nur nach dem Amtshaftungsgesetz Ersatz begehrt werden.

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Oktober 1969 in Kraft. Mit diesem Tag treten das Gesetz vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, über die Entschädigung für Untersuchungshaft und das Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, über die Entschädigung ungerechtfertigt verurteilter Personen mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkung außer Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist dann anzuwenden, wenn

a)

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a oder b die Anhaltung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geendet hat;

b)

in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c die Entscheidung, mit der die rechtskräftige Verurteilung aufgehoben worden ist, nach diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen ist oder der Geschädigte nach dem 27. April 1945 verurteilt und zehn Jahre oder länger angehalten worden ist;

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 lit. b bereits ein Beschluß über die Verpflichtung des Bundes zur Entschädigung nach dem Bundesgesetz vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, gefaßt und darin ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht zur Gänze anerkannt worden, so ist auf Antrag des Geschädigten neuerlich über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Der Antrag ist spätestens bis 31. Dezember 1970 einzubringen. Mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Bestehen des Ersatzanspruches bejaht wird, tritt die früher gefaßte Entscheidung außer Kraft.

§ 13. Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. August 1918, RGBl. Nr. 318, oder des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, BGBl. Nr. 242, verwiesen wird, tritt an die Stelle des Hinweises auf diese Bestimmungen der auf die entsprechenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Anhängige Verfahren

(Anm.: zu § 8, BGBl. Nr. 270/1969)

§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

1.

die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. 1 Z 2 und die Art. II bis VII auch nach dem 28. Februar 1993;

2.

die vor dem 1. Jänner 1997 anhängig geworden sind, der Art. X auch nach dem 31. Dezember 1996.

(2) Abs. 1 gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren - etwa auch infolge einer Nichtigkeits oder Wiederaufnahmsklage - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.

(3) Wird ein rechtskräftig beendetes Strafverfahren erneuert (§§ 292, 359, 362 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für das erneuerte Verfahren

1.

nach dem 28. Februar 1993 nach Art. VI;

2.

nach dem 31. Dezember 1996 nach Art. X.

(4) Für Rechtssachen, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt, bleiben

1.

auch nach dem 28. Februar 1993 entgegen den Art. I bis VII die bisherigen Landesgerichte,

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