Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
(3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen und Einrichtungen geeignete Bank mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank zu betrauen. Sie darf sich als Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren, die von Banken hinterlegt werden und über die mit Anweisung verfügt werden kann (Girosammelverwahrung).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
(3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen und Einrichtungen geeignetes Kreditinstitut mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank zu betrauen. Sie darf sich als Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren, die von Kreditinstituten hinterlegt werden und über die mit Anweisung verfügt werden kann (Girosammelverwahrung).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
(3) Falls es für den Wertpapierverkehr förderlich ist, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung eine am jeweiligen Sitz einer zum Handel mit Wertpapieren berechtigten Börse befindliche, nach ihren Erfahrungen und Einrichtungen geeignetes Kreditinstitut mit der Aufgabe einer Wertpapiersammelbank zu betrauen. Sie darf sich als Wertpapiersammelbank bezeichnen. Ihre Aufgabe ist die Sammelverwahrung von Wertpapieren, die von Kreditinstituten hinterlegt werden und über die mit Anweisung verfügt werden kann (Girosammelverwahrung).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
(3) Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Wertpapiere. Verwahrer. Wertpapiersammelbank
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Aktien, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Bankschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Investmentzertifikate und sonstige Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, sowie Nebenurkunden (Zins-, Gewinnanteil-, Erträgnis- und Erneuerungsscheine), nicht jedoch Papiergeld.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer auf Grund des Kreditwesengesetzes oder auf Grund besonderer bundesgesetzlicher Regelungen zur Verwahrung von Wertpapieren berechtigt ist.
(3) Wertpapiersammelbank im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer als Zentralverwahrer gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zugelassen oder als Drittland-Zentralverwahrer gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anerkannt ist.
(4) Eine digitale Sammelurkunde im Sinne dieses Bundesgesetzes kommt für die Vertretung der in § 24 lit. b genannten Wertpapiere in Betracht. Die digitale Sammelurkunde entsteht durch Anlegung eines elektronischen Datensatzes bei einer Wertpapiersammelbank auf Basis der an die Wertpapiersammelbank vom Emittenten, in der von der Wertpapiersammelbank vorgegebenen strukturierten Form, elektronisch mitgeteilten Angaben über die Rechte im Umfang der Gutschriften auf den bei der Wertpapiersammelbank geführten Depots. Voraussetzung dafür ist, dass die Wertpapiersammelbank die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen im Inland erbringt. Mit Anteilen an einer solcherart ausgestellten und begebenen digitalen Sammelurkunde sind dieselben Rechte und wertpapierrechtlichen Funktionen verbunden wie mit Anteilen an einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit a und b.
II. ABSCHNITT
Verwahrung
Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung)
§ 2. (1) Sonderverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Wertpapiere gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufbewahrt. Rechte und Pflichten des Verwahrers, für den Hinterleger Verfügungs- oder Verwaltungshandlungen vorzunehmen, werden dadurch nicht berührt.
(2) Zur Sonderverwahrung vertretbarer Wertpapiere bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers, die sich jedoch nicht auf Nebenurkunden erstreckt. Sollen auch Nebenurkunden sonderverwahrt werden, bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers.
(3) Auf die Bezeichnung des Hinterlegers ist § 11 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Drittverwahrung
(1) Der Verwahrer ist berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer (Drittverwahrer) zur Verwahrung anzuvertrauen.
(2) Zweigniederlassungen eines Verwahrers gelten sowohl untereinander als auch im Verhältnis zur Hauptniederlassung als verschiedene Verwahrer im Sinne des Abs. 1.
(3) Der Verwahrer, der Wertpapiere durch einen Drittverwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für das Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden (§ 1313a allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Drittverwahrers bleibt er auch dann verantwortlich, wenn ihm die Haftung für das Verschulden des Drittverwahrers durch Vertrag erlassen worden ist, es sei denn, daß die Wertpapiere auf ausdrückliche Weisung des Hinterlegers bei einem bestimmten Drittverwahrer verwahrt werden.
(4) Die Verwahrung von Wertpapieren im Ausland bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung des Hinterlegers, soweit es sich nicht um im Ausland ausgestellte Wertpapiere handelt.
Sammelverwahrung
§ 4. (1) Sammelverwahrung liegt vor, wenn der Verwahrer vertretbare Wertpapiere derselben Art ungetrennt von seinen eigenen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter aufbewahrt. Der Verwahrer ist zur Sammelverwahrung verpflichtet, sofern nicht eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 abgegeben wurde.
(2) Auch eine Wertpapiersammelbank kann Drittverwahrer sein.
(3) Auf die Sammelverwahrung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 9 anzuwenden.
§ 5. Miteigentum am Sammelbestand. Ansprüche sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Einganges beim Verwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Höhe des Anteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.
(2) Die Bestimmungen des § 6 sind sinngemäß auf Ansprüche der Miteigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter anzuwenden.
§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.
(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b oder lit. d vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.
(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
§ 6. Ausfolgungsansprüche des Hinterlegers und Verfügungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung
(1) Dem Hinterleger sind auf sein Verlangen die seinem Anteil am Sammelbestand (§ 5 Abs. 1) entsprechenden Wertpapiere auszufolgen; die von ihm hinterlegten Stücke kann er nicht zurückfordern. Der Verwahrer hat die Ausfolung insoweit zu verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
(2) Zählt auch eine Zwischensammelurkunde (§ 24 lit. a) zum Sammelbestand eines Verwahrers, so darf dieser die Ausfolgung der Wertpapiere für jenen Zeitraum verweigern, der zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlich ist. Wird der Sammelbestand durch eine Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b, d oder e vertreten, so entfällt der Ausfolgungsanspruch.
(3) Der Verwahrer bedarf zur Ausfolgung des Anteiles am Sammelbestand an den Hinterleger gemäß Abs. 1 sowie zur Entnahme der ihm selbst gebührenden Menge keiner Zustimmung der übrigen Berechtigten. In anderer Weise darf der Verwahrer den Sammelbestand nicht verringern.
(4) Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Tauschermächtigung (Summenverwahrung)
(1) Die Erklärung, durch die der Verwahrer ermächtigt wird, ihm zur Verwahrung anvertraute vertretbare Wertpapiere durch andere Stücke derselben Art zu ersetzen oder andere Stücke derselben Art statt der anvertrauten zurückzugeben, muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
(2) Für die gemäß Abs. 1 anvertrauten vertretbaren Wertpapiere oder für die an ihre Stelle tretenden Ersatzstücke derselben Art sind die Bestimmungen über die Sonderverwahrung sinngemäß anzuwenden.
§ 8. Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum (unregelmäßige Verwahrung)
(1) Der Abschluß eines Verwahrungsvertrages, mit dem das Eigentum an den Wertpapieren auf den Verwahrer übergeht, oder mit dem dieser ermächtigt wird, das Eigentum daran einem Dritten zu übertragen, und der den Verwahrer verpflichtet, Wertpapiere derselben Art zurückzugeben, bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Verwahrungsgeschäft, die nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden darf. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend. In der Erklärung muß zum Ausdruck kommen, daß mit dem Eigentumsübergang auf den Verwahrer oder einen Dritten für den Hinterleger nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausfolgung nach Art und Menge bestimmter Wertpapiere entsteht.
(2) Sobald der Verwahrer oder der Dritte Eigentum an den Wertpapieren erwirbt, ist das Geschäft als Darlehen anzusehen.
(3) Eine Erklärung des Hinterlegers gemäß Abs. 1 ersetzt sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Ermächtigungen nicht.
§. 9. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte
(1) Auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwahrte Wertpapiere können Gegenstand der Zurückbehaltung sein.
(2) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Drittverwahrer an, so gilt diesem als bekannt, daß die Wertpapiere nicht Eigentum des Verwahrers sind (Fremdvermutung). Der Drittverwahrer kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die in Beziehung auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Drittverwahrer abgeschlossenen Geschäft haften sollen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn der Verwahrer dem Drittverwahrer für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere ist.
(4) Bei Drittverwahrung im Ausland hat der Zwischenverwahrer dem ausländischen Drittverwahrer ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere nicht sein Eigentum sind.
§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung
(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Kreditunternehmung, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.
(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung
(1) Der Verwahrer darf ihm anvertraute Wertpapiere oder Sammelbestandanteile nur an eine Bank, nur bis zur Höhe des von ihm dem Hinterleger eingeräumten Kredites oder gewährten Darlehens und nur auf Grund einer Ermächtigung verpfänden; einem dem Hinterleger eingeräumten Kredit oder gewährten Darlehen steht ein einem Dritten eingeräumter Kredit oder gewährtes Darlehen gleich, wenn der Hinterleger die Haftung übernimmt.
(2) Die im Abs. 1 genannte Ermächtigung muß bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit für das einzelne Verwahrungsgeschäft ausdrücklich und schriftlich erteilt werden und darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden werden. Ein Hinweis auf andere Urkunden oder in Geschäftsbedingungen vorgesehene Ermächtigungen sind nicht ausreichend.
§ 10. Ermächtigung zur Verpfändung
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