Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über den Rechtsanwaltstarif

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 96
Änderungshistorie JSON API
a)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Senat verhandelt werden, auf weniger als .......... 1 450 Euro,

```

b)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als .. 730 Euro,

```

c)

in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf

```

weniger als ....................................... 150 Euro

eigeschränkt wird.

Abkürzung

RATG

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 12. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.

(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 1 450 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 730 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 150 Euro.

Das Gleiche gilt, wenn das Begehren

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als 1 450 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als 730 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als 150 Euro

eingeschränkt wird.

Abkürzung

RATG

§ 12. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(2a) Abs. 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren.

(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 2 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 1 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 200 Euro.

Das Gleiche gilt, wenn das Begehren

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger als 2 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf weniger als 1 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht auf weniger als 200 Euro

eingeschränkt wird.

§ 13. (1) Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage

a)

für den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert des Anspruchs an Kapital; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;

b)

für den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;

c)

für den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst der in lit. a angegebene Wert;

d)

für den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

```

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat

```

zu entscheiden sind, .............................. 300 000 S,

```

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom

```

Einzelrichter zu entscheiden sind, ................ 100 000 S,

```

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht ............ 10 000 S.

```

Abkürzung

RATG

§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 21 800 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 7 270 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro.

Abkürzung

RATG

§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 24 000 Euro,

b)

in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 10 000 Euro,

c)

in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

§ 15. Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

a)

wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,

b)

für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen

§ 15. (1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:

a)

wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,

b)

für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,

jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.

Auslagen

§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 4 Abs. 1 EWR-RAG 1992 entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Auslagen

§ 16. Die Auslagen für Gerichts-, Stempel- und Postgebühren sowie andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EuRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Auslagen

§ 16. Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EuRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Auslagen

§ 16. Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.

Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise

§ 17. Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.

Kostenverzeichnisse

§ 18. Der Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch auf Entlohnung.

Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte

§ 19. Für Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen den vollen Anspruch nach dem Tarif.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 20. Der Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.

Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß des Tarifs

§ 21. (1) Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt. Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt, ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festzusetzen.

(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt keine höhere Entlohnung verlangt.

Abkürzung

RATG

Abgesonderte Schriftsätze

§ 22. Im Zivilprozeß und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Abkürzung

RATG

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Abgesonderte Schriftsätze

§ 22. Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig erkennt.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 140 000 S 60 vH, bei einem Streitwert über 140 000 S 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entfällt, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 5 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder in denen die erste Tagsatzung nach § 243 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung entfällt, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 der Zivilprozeßordnung) zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben und findet keine erste Tagsatzung statt, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Gilt für alle Zustellungen, die nach dem 1.12.2004 bewirkt werden

(vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Rechtsstreites oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004

anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren

sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen

Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage gemäß § 243 ZPO aufgetragen wird, ist - vorbehaltlich des Abs. 7 - auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003, und

Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II, Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach - im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Einheitssatz für Nebenleistungen

§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.

(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.

(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.

(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.

(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II und III, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.

(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost 2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.

(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.

(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach – im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs. 5 vierfach – zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.

(10) Der Abs. 9 gilt nicht für Berufungsverfahren, in denen § 501 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist.

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 40 S; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 44 S; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20  Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro (Anm. 1); dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 379/2007 ab 1.1.2008: 3,60 Euro)

Abkürzung

RATG

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,60 Euro (Anm. 1). Für weitere im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze gebührt dem Rechtsanwalt jeweils eine Erhöhung der Entlohnung von 1,80 Euro (Anm. 2). Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro (Anm. 3).

(_____

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 393/2015 ab 1.1.2016: 4,10 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2023 ab 1.5.2023: 5,00 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2016: 2,10 Euro

ab 1.5.2023: 2,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2016: 7,90 Euro

ab 1.5.2023: 9,50 Euro)

Abkürzung

RATG

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten

(Normalkostentarif)

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken

a)

im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,

b)

im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,

c)

im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, daß der Ersatz der Kosten nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Abkürzung

RATG

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten

(Normalkostentarif)

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken

a)

im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,

b)

im Exekutionsverfahren auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,

c)

im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Abkürzung

RATG

Abgekürzte Verzeichnung der Kosten

(Normalkostentarif)

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen (Normalkostentarif). Dieser Tarif darf sich nur erstrecken

a)

im Zivilprozeß auf Versäumungsurteile,

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 13 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)

c)

im Zivilprozeß und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.

(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach dem Normalkostentarif verlangt wird.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Festsetzung von Zuschlägen

§ 25. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hienach ergebende Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.

(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.

(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.

(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.

(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, daß die Höhe der Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:

1.

das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305, über den Rechtsanwaltstarif,

2.

die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom 20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.

(4) Die §§ 23a und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2008 treten mit 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2008 bei Gericht eingebracht werden.

(5) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 109/2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht eingebracht werden.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 bei Gericht eingebracht werden.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(5) § 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(5) § 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(5) § 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden.

(7) § 7a und § 15 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt III, Tarifpost 3 A Abschnitt IV, Tarifpost 3 B Abschnitt III und Tarifpost 3 C Abschnitt IV in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

RATG

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017

§ 26a. (1) §§ 10 und 23 Abs. 5 sowie die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Tarifposten 1 und 3 C in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erbracht werden.

(2) § 10, § 12, § 14 und die Tarifpost 3 B in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 19/2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft. § 10, § 12 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2020 sind auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 bewirkt werden.

(3) § 10, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. b und c, Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 1 lit. b und Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 148/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 24 Abs. 1 und Tarifpost 1 Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(5) § 3, Tarifpost 1 Abschnitt IV, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 4 und Abschnitt II Z 4 sowie Tarifpost 3 A Abschnitt I Z 4 lit. a in der Fassung des Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 147/2021, treten mit 17. Juli 2021 in Kraft.

(6) § 10 Z 5 in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden.

(7) § 7a und § 15 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt III, Tarifpost 3 A Abschnitt IV, Tarifpost 3 B Abschnitt III und Tarifpost 3 C Abschnitt IV in der Fassung der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle, BGBl. I Nr. 85/2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Für das In- und Außerkrafttreten der von der Novelle BGBl. I Nr. 112/2025 betroffenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

§ 10 Z 1 und 1a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2031 bei Gericht eingebracht wird.

2.

§ 10 Z 1 und 1a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2033 außer Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Z 1 in der Fassung vor der genannten Novelle wieder in Kraft.

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

RATG

Tarif

Tarifpost 1

I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:

a)

bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;

b)

Ansuchen bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften, Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;

c)

Ansuchen und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;

d)

Anträge auf Kostenbestimmung;

e)

Widerruf oder Kündigung von Vollmachten;

f)

Zurücknahme von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;

g)

Nachweis des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 4 Abs. 2 EWR-RAG 1992;

II. im Zivilprozeß:

a)

Anträge auf Bestellung eines Kurators für den Prozeßgegner;

b)

Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten;

c)

Anträge auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7 und 8 und Äußerungen hiezu;

d)

Zurücknahme von Klagen;

e)

Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des Einspruchs beschränken;

f)

Anträge auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung;

g)

Anträge auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;

h)

schriftliche Berufungsanmeldungen;

i)

Berufungsbeantwortungen, die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;

III. im Exekutionsverfahren:

a)

Anträge auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach § 14 Abs. 2 EO;

b)

Anträge auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen Versteigerung;

c)

Erklärungen, durch die bloß einem Vorschlag zugestimmt wird, und Erklärungen über die Barzahlung nach § 171 Abs. 2 der Exekutionsordnung;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

e)

Äußerungen des Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches;

f)

Einstellungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z 6 oder § 200 Z 3 der Exekutionsordnung;

g)

Anträge nach § 47 oder 48 der Exekutionsordnung;

IV. im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie nicht unter Tarifpost 3 fallen:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S 32 S,

über 500 S bis einschließlich 1 000 S 46 S,

über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 60 S,

über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 67 S,

über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 73 S,

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 89 S,

über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 117 S,

über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 129 S,

über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 145 S,

über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 173 S,

über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 214 S,

über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 283 S,

über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S

für je angefangene weitere 20 000 S um 32 S mehr,

über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500 000 S 0,1 vT,

über 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5 000 000 S 0,05 vT,

jedoch nie mehr als 2 537 S.

Anmerkung zu Tarifpost 1:

In Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost 1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.

Tarifpost 2

I. Für folgende Schriftsätze:

1.

im Zivilprozeß:

(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983)

b)

Saldoklagen, Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften, Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandatsklagen, Wechselmandatsklagen und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist;

c)

Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages beschränken;

d)

Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;

e)

sonstige Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

2.

im Exekutionsverfahren:

für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;

3.

im außerstreitigen Verfahren:

a)

kurze Eingaben um Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;

b)

Anträge auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;

c)

Erlagsgesuche und Ausfolgungsanträge;

4.

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S 145 S,

über 500 S bis einschließlich 1 000 S 214 S,

über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 283 S,

über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 313 S,

über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 354 S,

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 425 S,

über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 565 S,

über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 637 S,

über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 706 S,

über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 847 S,

über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 1 058 S,

über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 1 411 S,

über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S

für je angefangene weitere 20 000 S um 145 S mehr,

über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500 000 S 0,5 vT,

über 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5 000 000 S 0,25 vT,

jedoch nie mehr als 12 672 S;

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozeß:

a)

erste Tagsatzungen, auch wenn eine der im § 239 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung genannten Prozeßhandlungen vorgenommen wird;

b)

Tagsatzungen, die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;

c)

Tagsatzungen, die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum Abschluß eines Vergleiches führen;

d)

Tagsatzungen, die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden sind;

e)

Tagsatzungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen unterblieben ist;

2.

im Exekutionsverfahren:

a)

Tagsatzungen, bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

b)

Tagsatzungen, bei denen das Vermögensverzeichnis unterschrieben werden soll;

3.

im außerstreitigen Verfahren:

Tagsatzungen, bei denen die Parteien bloß vernommen werden und die nicht Beweiszwecken dienen, soweit sie nicht unter Tarifpost 3 fallen;

4.

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers auftritt:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 12 672 S, für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 337 S.

Anmerkungen zu Tarifpost 2:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995)

2.

Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 73 S für die halbe Stunde.

3.

Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 145 S.

Tarifpost 3

A

I. Für folgende Schriftsätze:

1.

im Zivilprozeß:

a)

Klagen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

b)

Beantwortungen von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge, soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter Tarifpost 2 fallen;

c)

Aufkündigungen und Anträge nach § 567 der Zivilprozeßordnung sowie Einwendungen dagegen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

d)

vorbereitende Schriftsätze, die nach § 258 der Zivilprozeßordnung zulässig sind oder vom Gericht aufgetragen werden;

e)

Anträge auf Sicherung von Beweisen;

2.

im Exekutionsverfahren:

Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.

3.

im außerstreitigen Verfahren:

alle Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 1 oder 2 fallen;

4.

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:

a)

Anträge auf Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;

b)

Schriftsätze, in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht wird;

5.

in allen Verfahren:

a)

Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;

b)

Kostenrekurse:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S 283 S,

über 500 S bis einschließlich 1 000 S 425 S,

über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 565 S,

über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 623 S,

über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 706 S,

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 847 S,

über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 1 129 S,

über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 1 269 S,

über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 1 411 S,

über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 1 692 S,

über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 2 114 S,

über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 2 818 S,

über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S

für je angefangene weitere 20 000 S um 283 S mehr,

über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500 000 S 1 vT,

über 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5 000 000 S 0,5 vT,

jedoch nie mehr als 168 929 S;

II. für folgende Tagsatzungen:

1.

im Zivilprozeß:

für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;

2.

im Exekutionsverfahren und im außerstreitigen Verfahren:

a)

Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;

b)

Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen über widerstreitende Anträge verhandelt wird:

für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 168 929 S,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 84 465 S.

B

I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Vorstellungen, Rekurse, soweit sie nicht unter Abschnitt A oder C fallen, Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Abschnitt C fallen, und Beschwerden:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S 354 S,

über 500 S bis einschließlich 1 000 S 529 S,

über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 706 S,

über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 779 S,

über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 882 S,

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 1 058 S,

über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 1 411 S,

über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 1 585 S,

über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 1 761 S,

über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 2 114 S,

über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 2 641 S,

über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 3 521 S,

über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S

für je angefangene weitere 20 000 S um 354 S mehr,

über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500 000 S 1,25 vT,

über 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5 000 000 S 0,625 vT,

jedoch nie mehr als 211 161 S;

Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;

II. für mündliche Verhandlungen über eine Berufung:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 211 161 S,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 105 581 S.

C

I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen sowie Rekurse und Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:

bei einer Bemessungsgrundlage

bis einschließlich 500 S 425 S,

über 500 S bis einschließlich 1 000 S 637 S,

über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 847 S,

über 1 500 S bis einschließlich 2 500 S 933 S,

über 2 500 S bis einschließlich 5 000 S 1 058 S,

über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 1 269 S,

über 10 000 S bis einschließlich 15 000 S 1 692 S,

über 15 000 S bis einschließlich 25 000 S 1 904 S,

über 25 000 S bis einschließlich 50 000 S 2 114 S,

über 50 000 S bis einschließlich 75 000 S 2 537 S,

über 75 000 S bis einschließlich 100 000 S 3 170 S,

über 100 000 S bis einschließlich 140 000 S 4 225 S,

über 140 000 S bis einschließlich 500 000 S

für je angefangene weitere 20 000 S um 425 S mehr,

über 500 000 S bis einschließlich 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 500 000 S 1,5 vT,

über 5 000 000 S

überdies vom Mehrbetrag

über 5 000 000 S 0,75 vT,

jedoch nie mehr als 253 394 S;

II. für mündliche Verhandlungen über Revisionen:

für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z I festgesetzte Entlohnung, jedoch nie mehr als 253 394 S,

für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 126 697 S;

III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.

D

In Verfahren über die Scheidung einer Ehe nach § 55a EheG, in denen ein Rechtsanwalt beide Parteien vertritt, gebührt dem Rechtsanwalt, sofern der Scheidung durchschnittliche familien- und vermögensrechtliche Verhältnisse zugrunde liegen, die nach Art und Umfang durchschnittliche rechtsanwaltliche Leistungen erfordern, insgesamt gegenüber beiden Parteien für die Verfassung der schriftlichen Vereinbarung nach § 55a EheG und des Scheidungsantrags, für die Verrichtung der mündlichen Verhandlung sowie für die im Zusammenhang damit vorgenommenen Nebenleistungen nach den Tarifposten 5 bis 8 eine Entlohnung von 15 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen. Ist Gegenstand eines derartigen Verfahrens auch eine durchschnittlichen Vermögensverhältnissen entsprechende Liegenschaft, so gebührt dem Rechtsanwalt eine Entlohnung von 30 000 S zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen, die auch die einfache grundbücherliche Durchführung der Vereinbarung einschließlich der dafür erforderlichen abgabenrechtlichen Abwicklung umfaßt.

Anmerkungen zu Tarifpost 3:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.