(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ERKLÄRUNG DES EHEWILLENS, DAS HEIRATSMINDESTALTER UND DIE REGISTRIERUNG VON EHESCHLIESSUNGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Antigua/Barbuda 560/1991 Argentinien 37/1976 Aserbaidschan III 179/1997 Bangladesch III 12/2012 Barbados 21/1980 Benin 433/1969 Bosnien-Herzegowina 270/1995 Brasilien 37/1976 Burkina Faso 433/1969 China III 12/2012 Côte d’Ivoire III 179/1997 Dänemark 433/1969 Deutschland/BRD 433/1969 Deutschland/DDR 37/1976 Dominikanische R 433/1969 Fidschi 37/1976 Finnland 433/1969 Frankreich III 12/2012 Guatemala 276/1983 Guinea 444/1978 Island 444/1978 Jemen/DVR 354/1987 Jordanien 270/1995 Jugoslawien 433/1969 Kirgisistan III 179/1997 Kroatien 270/1995 Kuba 433/1969 Liberia III 12/2012 Libyen III 12/2012 Mali 433/1969 Mexiko 276/1983 Mongolei 560/1991 Montenegro III 12/2012 Neuseeland 433/1969 Niederlande 433/1969 Niger 433/1969 Nordmazedonien 270/1995 Norwegen 433/1969 Palästina III 62/2019 Philippinen 433/1969 Polen 433/1969 Ruanda III 12/2012 Rumänien 270/1995 Samoa 433/1969 Schweden 433/1969 Serbien III 12/2012 Simbabwe 270/1995 Slowakei 270/1995 Spanien 433/1969 St. Vincent/Grenadinen III 12/2012 Südafrika 270/1995 Trinidad/Tobago 37/1976 Tschechische R 270/1995 Tschechoslowakei 433/1969 Tunesien 433/1969 Ungarn 37/1976 Venezuela 452/1988 Vereinigtes Königreich 37/1976, III 12/2012 *Zypern III 12/2012
Sonstige Textteile
Nachdem das am 10. Dezember 1962 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Übereinkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsident unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1969
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 12/2012)
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 26. Juni 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 1. Oktober 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 6 Absatz 2 für Österreich am 30. Dezember 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Dominikanische Republik, Finnland, Jugoslawien, Kuba, Mali, Neuseeland, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Norwegen, Obervolta, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Westsamoa.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Bangladesch
Art. 1 und 2:
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch behält sich das Recht vor, die Bestimmungen der Art. 1 und 2, soweit sie sich auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Kinderheirat beziehen, in Übereinstimmung mit den Personenstandsgesetzen der verschiedenen religiösen Gemeinschaften des Landes anzuwenden.
Art. 2 :
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch erachtet sich durch den Beitritt zum Übereinkommen nicht an die Ausnahmeregel des Art. 2 gebunden, und zwar außer für den Fall, dass eine zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen, im Interesse der künftigen Ehegatten eine das Alter betreffende Ausnahmegenehmigung gewährt hat.
Dänemark
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Dänemark gilt.
China
Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Anlässlich dessen hat die Volksrepublik China folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung der Volksrepublik China ist der Meinung, dass Art. 1 Abs. 2 des besagten Übereinkommens keine gesetzliche Regelung erfordert, wo bereits keine solche Regelung in der Sonderverwaltungsregion Hongkong für die in Abwesenheit einer der Parteien durchgeführte Eheschließung besteht.
Die Unterzeichnung des besagten Übereinkommens am 4. April 1963 durch die taiwanesischen Behörden in China ist illegal und ungültig.
Dominikanische Republik
Die Dominikanische Republik wünscht, daß die Gesetze der Dominikanischen Republik hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit der standesamtlichen Eheschließung in Stellvertretung oder auf Grund einer Vollmacht weiterhin Vorrang haben. Sie kann daher die genannten Bestimmungen nur mit Vorbehalt annehmen.
Fidschi
Die Notifikation Fidschis enthält folgende Stellungnahme:
„Die Regierung Fidschis zieht den Vorbehalt und die Erklärungen betreffend schottisches Recht und Südrhodesien zurück, die die Regierung des Vereinigten Königreiches am 9. Juli 1970 abgegeben hat und erklärt:
(a) Nach Ansicht der Regierung Fidschis betreffen der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung der Gültigkeit nach dem Recht des einen Staates oder Territoriums von Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums geschlossen worden sind.
(b) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen, die in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften, wenn solche nicht bereits bestehen.“
Finnland
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Finnland gilt.
Frankreich
Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens gemäß seinem innerstaatlichen Recht anwendet, wonach Hochzeitsfeiern in Abwesenheit einer der Parteien nur in den in seinen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen vorgesehen sind.
Frankreich erklärt, dass es Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Befreiung von den Veröffentlichungsformalitäten anwendet.
Island
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Island den Vorbehalt, daß Art. 1 Abs. 2 nicht für Island gilt, erklärt.
Norwegen
Mit dem Vorbehalt, daß Artikel 1 Absatz 2 nicht für Norwegen gilt.
Philippinen
Das Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen wurde unter anderem zu dem Zwecke beschlossen, jedermann völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten zu gewährleisten. Im Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, daß die freie und uneingeschränkte Willenserklärung der Verlobten vor der zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen abzugeben ist.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen seines Bürgerlichen Gesetzbuches legen die Philippinen der Ratifikation dieses Übereinkommens die Annahme zugrunde, daß Artikel 1 Absatz 2 (der unter außergewöhnlichen Umständen die Eheschließung in Stellvertretung zuläßt) den Philippinen nicht die Verpflichtung auferlegt, innerhalb seines Hoheitsgebietes die Schließung von Ehen in Stellvertretung oder von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, sofern eine solche Art der Eheschließung nach philippinischem Recht nicht statthaft ist. Die Eheschließung auf philippinischem Hoheitsgebiet in Abwesenheit eines der Verlobten unter den im genannten Absatz dargelegten Umständen ist vielmehr nur dann gestattet, wenn sie nach philippinischem Recht zulässig ist.
Rumänien
Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß es Art. l Abs. 2 nicht anwenden werde.
Ungarn
„Anläßlich des Beitrittes zum Übereinkommen erklärt der Präsidentschaftsrat der Ungarischen Volksrepublik, daß sich die Ungarische Volksrepublik durch Art. 1 Abs. 1 nicht als gebunden erachtet, die Schließung von Ehen der im erwähnten Absatz erwogenen Art zu bewilligen, wenn einer der zukünftigen Ehegatten abwesend ist.“
Venezuela
Venezuela hat erklärt, die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anzuerkennen.
Vereinigtes Königreich
„(a) Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, die Anwendung des Artikels 2 des Übereinkommens auf Montserrat bis zur Notifikation an den Generalsekretär aufzuschieben, daß der besagte Artikel dort angewendet werde.
(b) Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreiches betreffen der Artikel 1 Absatz 1 und der Artikel 2 Satz 2 des Übereinkommens die Eheschließung nach dem Recht eines Vertragsstaates und nicht die Anerkennung der Gültigkeit nach dem Recht des einen Staates oder Territoriums von Ehen, die nach dem Recht eines anderen Staates oder Territoriums geschlossen worden sind, und ist der Artikel 1 Absatz 1 auf Ehen nach schottischem Recht, die sich auf gewohnheitsmäßiges und allgemein bekanntes Zusammenleben gründen, nicht anzuwenden.
(c) Der Artikel 1 Absatz 2 erfordert für Ehen, die in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden sollen, nicht die Erlassung von Rechtsvorschriften, wenn solche nicht bereits bestehen.
(d) Das Übereinkommen ist nicht auf Süd-Rhodesien anzuwenden, wenn nicht und bis die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär mitteilt, daß sie in der Lage ist zu gewährleisten, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Pflichten hinsichtlich dieses Territoriums voll erfüllt werden können.“
Die Regierung des Vereinigten Königreiches hat in einer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Oktober 1974 zugegangenen Notifikation den Generalsekretär von der nunmehrigen Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Montserrat und der gleichzeitigen Zurückziehung des Vorbehaltes entsprechend Buchstabe a unterrichtet.
Ferner hat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen der Volksrepublik China und des Vereinigten Königreichs vom 10. Juni 1997, das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsstaaten,
Von dem Wunsche geleitet, im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen in der ganzen Welt die Achtung und Wahrung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern,
Eingedenk des Artikels 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der folgendes feststellt:
„(1) Volljährige Männer und Frauen haben ohne Beschränkung durch Rasse, Staatsangehörigkeit oder Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben in bezug auf die Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur mit der freien und uneingeschränkten Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.“,
Sowie eingedenk dessen, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 843 (IX) vom 17. Dezember 1954 erklärt hat, bestimmte Bräuche, veraltete Gesetze und Gepflogenheiten in bezug auf Ehe und Familie seien unvereinbar mit den Grundsätzen, die in der Satzung der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dargelegt sind,
Unter erneuter Bekräftigung der Pflicht aller Staaten einschließlich derjenigen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten ohne Selbstregierung oder von Treuhandgebieten bis zu deren Unabhängigkeit übernommen haben oder übernehmen, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung dieser Bräuche, veralteten Gesetze und Gepflogenheiten zu treffen, indem sie unter anderem die völlige Freiheit bei der Wahl des Ehegatten gewährleisten, die Kinderehe und die Verlobung junger Mädchen vor dem heiratsfähigen Alter völlig beseitigen, erforderlichenfalls geeignete Strafen festsetzen und ein Personenstands- oder sonstiges Register einrichten, in das alle Eheschließungen eingetragen werden,
Kommen hiermit wie folgt überein:
Artikel 1
(1) Eine Ehe kann rechtmäßig ohne die freie und uneingeschränkte Willenseinigung beider Verlobten nicht eingegangen werden; die Willenserklärungen der Verlobten sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach ordnungsgemäßem Aufgebot vor der für die Eheschließung zuständigen Behörde in Gegenwart von Zeugen persönlich abzugeben.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann von der Anwesenheit eines der Verlobten abgesehen werden, wenn der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht ist, daß außergewöhnliche Umstände vorliegen und daß dieser Verlobte in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor einer zuständigen Behörde seinen Ehewillen erklärt und nicht widerrufen hat.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat.
Artikel 3
Alle Eheschließungen sind von der zuständigen Behörde in ein amtliches Register einzutragen.
Artikel 4
(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1963 für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und alle Mitglieder einer Spezialorganisation sowie für jeden sonstigen Staat zur Unterzeichnung auf, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei zu werden.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Artikel 5
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die achte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 7
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Kündigung wirksam wird, welche die Anzahl der Vertragsparteien auf weniger als acht verringert.
Artikel 8
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens eine Streitigkeit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, so ist sie auf Antrag aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, sofern die Parteien nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren.
Artikel 9
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten
die Unterzeichnungen und den Eingang der Ratifikationsurkunden nach Artikel 4;
den Eingang der Beitrittsurkunden nach Artikel 5;
den Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel 6 in Kraft tritt;
den Eingang der Kündigungsnotifikationen nach Artikel 7 Abs. 1;
das Außerkrafttreten nach Artikel 7 Absatz 2.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen in Artikel 4 Absatz 1 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterfertigten im Namen ihrer Regierungen dieses Übereinkommen unterzeichnet, das am zehnten Dezember eintausendneunhundertzweiundsechzig am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist.
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