(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Österreich 580/1976, 296/1983 Z, 303/1983, 800/1994 Z Albanien III 128/2000, III 129/2000 Z, III 67/2007 Andorra III 199/2005 Armenien III 159/2002, III 42/2012 Z, III 45/2012 Aserbaidschan III 18/2004 Z, III 199/2005 Belgien 521/1975 idF 596/1975 (DFB) Ü; III 163/2002 Z1; III 45/2012 Ü; III 22/2018 Z2 Bosnien-Herzegowina III 199/2005 Bulgarien 693/1994, 694/1994 Z, III 159/2002, III 199/2005 Chile III 42/2012 Z, III 45/2012 Dänemark 41/1969, 296/1983 Z, III 17/2015 Deutschland 269/1991 Z, 122/1994 Deutschland/BRD 24/1977 Estland III 149/1997, III 150/1997 Z, III 199/2005 Finnland 202/1981, 176/1985 Z, 486/1994, III 199/2005, III 187/2014 Frankreich 41/1969, 269/1991 Z Georgien III 18/2000, III 18/2004 Z Griechenland 41/1969, 296/1983 Z Irland III 45/1997, III 46/1997 Z Island 175/1985, 176/1985 Z Israel 41/1969, 753/1974, III 74/1999, III 159/2002 Italien 41/1969, 632/1977, 30/1987 Z, III 67/2007 Korea/R III 42/2012 Z, III 45/2012 Kroatien III 128/1999, III 220/1999 Z Lettland III 149/1997, III 150/1997 Z, III 45/2012 Liechtenstein 25/1970 Litauen III 97/1997, III 98/1997 Z Luxemburg 56/1977, III 216/2000 Z, III 159/2002 Malta 329/1994, III 205/2013 Mazedonien III 181/1999, III 220/1999 Z Moldau III 79/1998, III 196/2001 Z Monaco III 67/2007 Niederlande 133/1969, 296/1983 Z, 531/1990 Z, 809/1993, 487/1994 Z, III 45/2012, III 205/2013 Norwegen 41/1969, 30/1987 Z, 486/1994, III 199/2005, III 205/2013 Polen 230/1996, 231/1996 Z Portugal 846/1994, 183/1995 Z, III 97/1997 Rumänien III 110/1999, III 111/1999 Z, III 181/1999 Russische F III 70/2000, III 71/2000 Z San Marino III 45/2012, III 205/2013 Schweden 41/1969, 146/1976, 296/1983 Z, 607/1992, III 104/2001, III 187/2014 Schweiz 41/1969, 199/1986, III 97/1997, III 159/2002 Serbien/Montenegro III 18/2004 Z, III 199/2005 Slowakei 178/1993, 486/1994, 613/1996 Z, III 146/2000, III 67/2007 Slowenien III 233/2001, III 234/2001 Z Spanien 509/1982, 375/1991 Z, III 42/2012 Z, III 45/2012, III 205/2013 Tschechische R 178/1993, 486/1994, 59/1996, III 45/1997, III 46/1997 Z, III 227/2014 Tschechoslowakei 262/1992 Türkei 366/1969, 269/1991 Z Ukraine III 127/1998, III 128/1998 Z, III 115/2000 Ungarn 681/1993, 682/1993 Z Vereinigtes Königreich 163/1992, 164/1992 Z, III 199/2005, III 42/2012 Z, III 45/2012 *Zypern III 115/2000, III 116/2000 Z
Sonstige Textteile
Nachdem das am 20. April 1959 in Straßburg beschlossene Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich, welches also lautet:…
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Vorbehalten und Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
| Geschehen zu Wien, am 31. Juli 1968 |
|---|
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2015)
Vorbehalte und Erklärungen der Republik Österreich
Vorbehalt zu Artikel 1 Absatz 1
Österreich wird Rechtshilfe nur in Verfahren leisten, die auch nach österreichischem Recht strafbare Handlungen betreffen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. a
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 303/1983)
Vorbehalt zu Artikel 2 lit. b
Unter „anderen wesentlichen Interessen seines Landes“ versteht Österreich insbesondere die Wahrung der in den österreichischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Geheimhaltungspflicht.
Vorbehalt zu Artikel 4
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 580/1976)
Erklärung betreffend Artikel 5 Absatz 1
Österreich wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der in lit. C festgesetzten Bedingung unterwerfen.
Erklärung betreffend Artikel 7 Absatz 3
Österreich wird die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im österreichischen Hoheitsgebiet befindet, nur zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen österreichischen Justizbehörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugekommen ist.
Vorbehalt zu Artikel 11
Der Überstellung eines Häftlings als Zeugen oder zur Gegenüberstellung wird in den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 lit. a, b und c nicht zugestimmt werden.
Erklärung betreffend Artikel 16 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Eine Übersetzung der in Artikel 21 Absatz 1 erwähnten Anzeigen wird nicht verlangt.
Erklärung betreffend Artikel 24
Im Sinne dieses Übereinkommens wird Österreich als österreichische Justizbehörden die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz betrachten.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 2. Oktober 1968 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist daher gemäß seinem Artikel 27 Absatz 2 am 31. Dezember 1968 in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Norwegen, Schweden und die Schweiz.
ERKLÄRUNG
Die Republik Österreich wird — soweit nicht Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung kommt — Artikel 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in Hinkunft entsprechend seiner innerstaatlichen Gesetzgebung (Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 529/1979) anwenden. Gemäß §51 Z l dieses Gesetzes ist die Leistung von Rechtshilfe in den Fällen ausgeschlossen, in denen eine Auslieferung gemäß §§ 1.4 und 15 ARHG unzulässig wäre. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 14. Eine Auslieferung ist unzulässig
wegen politischer strafbarer Handlungen,
wegen anderer strafbarer Handlungen, denen politische Beweggründe oder Ziele zugrunde liegen, es sei denn, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder angedrohten Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen, der kriminelle Charakter der Tat den politischen überwiegt.
§ 15. Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
militärischer Art sind oder
in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen, ist unzulässig.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Albanien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgesetzten Bedingungen abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 erklärt Albanien, dass eine Abschrift aller unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellten Rechtshilfeersuchen sowie auch der beigefügten Akten gleichzeitig an sein Justizministerium zu übermitteln ist.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 erklärt Albanien, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, sofern nicht auf Grundlage der Gegenseitigkeit abgeschlossene Vereinbarungen anderes vorsehen.
In Übereinstimmung mit Art. 24 erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden als Justizbehörden anzusehen sind:
– Der Oberste Gerichtshof
– Die Berufungsgerichte
– Die Gerichte erster Instanz
– Das Büro des Generalstaatsanwaltes
– Die Büros der Staatsanwälte bei den Berufungsgerichten
– Die Büros der Staatsanwälte bei den Gerichten erster Instanz
Andorra
Vorbehalte:
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, Rechtshilfe gemäß dem Übereinkommen nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der Nachforschungen sowie die in den übermittelten Unterlagen und Akten enthaltenen Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden des ersuchenden Staates für andere als die im Ersuchen genannten Zwecke (Untersuchungen oder Verfahren) verwendet werden können.
Das Fürstentum Andorra behält sich hinsichtlich Art. 2 des Übereinkommens das Recht vor, ein Rechtshilfeersuchen abzulehnen, wenn
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen nach dem Recht Andorras nicht strafbar sind
die Person, deretwegen ein Rechtshilfeersuchen gestellt wird, durch rechtskräftiges Urteil im Fürstentum Andorra verurteilt wurde und er/sie die Strafe verbüßt hat oder wenn er/sie in Andorra in dieser Sache freigesprochen wurde.
Gemäß Art. 5 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra die Möglichkeit vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme nur unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a und c genannten Bedingungen vorzunehmen.
Gemäß Art. 13 des Übereinkommens behält sich das Fürstentum Andorra das Recht vor, die Übermittlung von Strafregisterauszügen einer in Andorra ansässigen Person nur unter der Bedingung vorzunehmen, dass er/sie angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigter geladen worden ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 22 des Übereinkommens, dass wegen der internen Organisation und Funktionsweise des Strafregisters die zuständigen Behörden einen systematischen Austausch von Informationen über die die Verurteilten betreffenden in diesem Register enthaltenen Entscheidungen nicht garantieren können.
Diese Behörden werden aber auf Ersuchen der für ein bestimmtes Strafverfahren zuständigen ausländischen Justizbehörde Strafregisterauszüge von Ausländern, die nicht im Fürstentum Andorra ansässig sind, und von in Andorra ansässigen Personen, die angeklagt oder vor Gericht als Beschuldigte geladen worden sind, übermitteln.
Erklärungen:
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 7 Abs. 3, dass eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet befindet, den andorranischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zu übermitteln ist.
Das Fürstentum Andorra erklärt weiter, dass für den Fall, dass ein Rechtshilfeersuchen eine Vorladung vor Gericht als Beschuldigter, als Geschädigter, Zeuge oder Sachverständiger enthält, die Vorladung durch eingeschriebenen Brief vorgenommen werden kann, wenn dies das Recht des ersuchenden Staates zulässt.
Bezug nehmend auf Art. 15 Abs. 6 erklärt das Fürstentum Andorra Folgendes:
Eine Abschrift von Rechtshilfeersuchen nach Art. 15 Abs. 2 und Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen nach Art. 15 Abs. 4 sind an das Justizministerium und Ministerium für Inneres Andorras zu übermitteln.
In dringenden Fällen werden die andorranischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen, je nach Fall erledigt oder nicht, an die in Art. 15 genannten Behörden zurücksenden, gleichzeitig kann es über Interpol übermittelt oder an die dafür zuständigen Behörden des ersuchenden Staates übergeben werden.
Das Fürstentum Andorra erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die andorranischen Behörden unter Beifügung einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische zu übermitteln sind.
Das Fürstentum Andorra erklärt, dass in dringenden Fällen die in Art. 21 genannten Anzeigen unter Anschluss aller für das eingeleitete Verfahren erforderlichen Informationen gleichzeitig an das Justiz- und Innenministerium sowie die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra gerichtet werden können.
Gemäß Art. 24 erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die folgenden Behörden Andorras als Justizbehörden im Sinne dieses Übereinkommens betrachtet:
– der Higher Court of Justice of Andorra;
– der Court of Corts (Gericht mit ausschließlich strafrechtlichen Kompetenzen);
– der Präsident des Court of Corts;
– der Court of Batlles (Gerichtshof erster Instanz);
– der Batlle (der Richter);
– der Prosecutor General;
– der Deputy Prosecutor.
Armenien
Vorbehalte gemäß Art. 23:
Zusätzlich zu den in Art. 2 vorgesehenen Gründen behält sich Armenien das Recht vor, die Rechtshilfe in einem der folgenden Fälle abzulehnen:
wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht als „Verbrechen“ qualifiziert ist und nach der Gesetzgebung Armeniens nicht strafbar ist;
wenn in Bezug auf die strafbare Handlung, für die um Rechthilfe ersucht wird, in Armenien ein Verfahren eingeleitet worden ist;
wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine andere endgültige Entscheidung in Bezug auf die strafbare Handlung vorliegt, für die um Rechtshilfe ersucht wird.
In Übereinstimmung mit Art. 3 des Übereinkommens wird Armenien im Zeitpunkt der Erledigung jedes Rechtshilfeersuchens um Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung auf Artikel 42 der Verfassung Bedacht nehmen, wonach eine Person nicht gezwungen werden kann, ein Zeuge gegen sich selbst oder ein Zeuge gegen seinen oder ihren Ehegatten oder gegen einen nahen Verwandten zu sein.
Im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens behält sich Armenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und/oder Beschlagnahme von Gegenständen den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens festgesetzten Bedingungen zu unterwerfen.
Erklärungen:
In Übereinstimmung mit Art. 7 müssen Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht später als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 6 muss eine Abschrift aller Rechtshilfeersuchen, die in den nach Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden gestellt werden, gleichzeitig dem Justizministerium der Republik Armenien übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 müssen Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in die armenische Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarats versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 24 sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden der Republik Armenien:
Das Justizministerium
die Generalstaatsanwaltschaft
die Polizei der Republik Armenien
das Ministerium für nationale Sicherheit
der Kassationsgerichtshof
die Berufungsgerichtshöfe
die Bezirksgerichte erster Instanz der Stadt Jerevan
das Gericht erster Instanz der Region Kotayk
das Gericht erster Instanz der Region Ararat
das Gericht erster Instanz der Region Armavir
das Gericht erster Instanz der Region Aragatzotn
das Gericht erster Instanz der Region Shirak
das Gericht erster Instanz der Region Tavoush
das Gericht erster Instanz der Region Gegharqunik
das Gericht erster Instanz der Region Vayotz Tzor
das Gericht erster Instanz der Region Sjuniq.
Aserbaidschan
Vorbehalt:
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Rechtshilfe zusätzlich zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen auch in den folgenden Fällen abgelehnt werden kann:
– wenn das Rechtshilfeersuchen Handlungen betrifft, die nach der Gesetzgebung der Republik Aserbaidschan nicht als Straftaten qualifiziert sind;
– wenn ein vollstreckbares Urteil eines Gerichts der Republik Aserbaidschan oder eines dritten Staates in Bezug auf die Person wegen der Begehung derselben Handlung vorliegt, wegen der sie im ersuchenden Staat verdächtigt oder beschuldigt wird;
– wenn das Rechtshilfeersuchen eine strafbare Handlung betrifft, die in der Republik Aserbaidschan Gegenstand einer Ermittlung oder gerichtlichen Überprüfung ist, und wenn der Aufschub der Erledigung dieses Ersuchens unmöglich ist.
Erklärungen:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzten Gebiete ist angeschlossen).
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass Rechtshilfeersuchen zum Zweck der Beweisaufnahme in Bezug auf die in Art. 3 des Übereinkommens bezeichneten Strafsachen unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Art. 66 der Verfassung der Republik Aserbaidschan erledigt werden:
Auszug aus der Verfassung der Republik Aserbaidschan: Art. 66. Verbot der Zeugenaussage gegen Angehörige
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