(Übersetzung)EUROPÄISCHES AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-08-19
Status Aufgehoben · 2014-12-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 341
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich 297/1983, 309/1985, 373/1993, 423/1994, 834/1994 Z, III 15/1998, III 21/2006 Albanien III 148/1998, III 149/1998 Z Andorra III 3/2001 Armenien III 104/2003, III 140/2006 Z Aserbaidschan III 103/2003 Z, III 104/2003 Belgien III 190/1997, III 16/1998 Z, III 21/2006, III 121/2013 Bosnien-Herzegowina III 21/2006, III 140/2006 Z Bulgarien 676/1994 Z, 695/1994, III 104/2003, III 21/2006, III 105/2009 Dänemark 320/1969, 297/1983 Z, III 104/2003 Deutschland 366/1993 Z, 373/1993, 423/1994, III 21/2006, III 121/2013 Deutschland/BRD 25/1977 Estland III 111/1997, III 112/1997 Z Finnland 433/1971, 209/1985 Z, III 104/2003, III 21/2006 Frankreich 318/1986, III 21/2006 Georgien III 103/2003 Z, III 104/2003 Griechenland 320/1969, III 105/2009 Irland 320/1969, 373/1993, III 21/2006 Island 207/1985, 209/1985 Z Israel 320/1969, III 15/1998, III 104/2003 Italien 320/1969, 209/1985 Z, 366/1993 Z, III 106/2006 Korea/R III 121/2013, III 122/2013 Z Kroatien 200/1995, 201/1995 Z Lettland III 111/1997, III 112/1997 Z, III 161/2006 Liechtenstein 30/1970 Litauen 561/1995, 562/1995 Z, III 21/2006 Luxemburg 57/1977, III 21/2006, III 121/2013 Malta 269/1996, III 4/2001 Z, III 21/2006 Mazedonien III 186/1999, III 187/1999 Z Moldau III 211/1997, III 197/2001 Z Monaco III 105/2009, III 122/2013 Z Niederlande 320/1969, 297/1983 Z, 60/1988, 135/1995, III 21/2006, III 140/2006 Z, III 121/2013, III 122/2013 Z, III 197/2013 Norwegen 320/1969, 516/1977, 31/1987 Z Polen 538/1993, 539/1993 Z, III 21/2006 Portugal 141/1990, 143/1990 Z, 373/1993, III 21/2006 Rumänien III 190/1997, III 191/1997 Z, III 161/2006, III 105/2009 Russische F III 44/2000, III 45/2000 Z San Marino III 105/2009, III 197/2013 Schweden 320/1969, 297/1983 Z, III 30/2001 Z, III 104/2003, III 21/2006 Schweiz 320/1969, 207/1985, 209/1985 Z, 373/1993 Serbien III 121/2013 Serbien/Montenegro III 103/2003 Z, III 104/2003 Slowakei 373/1993, 473/1994, 605/1996 Z, III 147/2000, III 161/2006 Slowenien 200/1995, 201/1995 Z, III 21/2006 Spanien 397/1982, 209/1985 Z Südafrika III 103/2003 Z, III 104/2003 Tschechische R 373/1993, 473/1994, III 19/1997 Z, III 21/2006, III 161/2006, III 197/2014 Tschechoslowakei 373/1993 Türkei 320/1969, 366/1993 Z, 695/1994 Ukraine III 96/1998, III 97/1998 Z, III 111/2000, III 112/2000 Z Ungarn 683/1993, 684/1993 Z, III 119/1999, III 21/2006 Vereinigtes Königreich 373/1993, 280/1994 Z, III 140/2006 Z Zypern 149/1971, 276/1984 Z, III 104/2003, III 21/2006

Sonstige Textteile

Nachdem das am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichnete Europäische Auslieferungsübereinkommen, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. April 1969

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2014)

Erklärungen der Republik Österreich

Zu Artikel 2 Absatz 2

Österreich wird die Auslieferung auch unter den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 bewilligen.

Zu Artikel 6 Absatz 1 lit. c

Österreich wird den Zeitpunkt der Übergabe als für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger maßgebend betrachten.

Zu Artikel 7 und 8

Österreich wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, nur bewilligen, wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges zweckmäßig ist.

Zu Artikel 9

Österreich wird die Auslieferung bewilligen, wenn die verlangte Person nur wegen des Mangels der österreichischen Gerichtsbarkeit freigesprochen worden ist, oder nur aus diesem Grunde gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist.

Zu Artikel 16 Absatz 2

Österreich verlangt bei Ersuchen um vorläufige Verhaftung auch eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.

Zu Artikel 21 Absatz 2

Österreich wird die Durchlieferung österreichischer Staatsbürger in jedem Fall ablehnen.

Zu Artikel 21 Absatz 5

Die Durchlieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe oder einer mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbaren Strafe bedroht sind, wird unter den für die Auslieferung wegen solcher strafbarer Handlungen maßgebenden Bedingungen bewilligt werden.

Beim Generalsekretär des Europarats sind von Österreich am 7. Juni 1991 Erklärungen zum Vorbehalt Portugals eingelangt:

„. . .

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr Rundschreiben JJ2356C Tr./24-4 vom 16. Februar 1990 zu den Erklärungen und Vorbehalten Portugals zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und auf die Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Februar 1991 mitzuteilen, daß meine Regierung sich der deutschen Auslegung anschließt.

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen sieht in Artikel 11 die fakultative Möglichkeit vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist. Das Übereinkommen enthält hingegen keine derartige Bestimmung für lebenslängliche Freiheitsstrafen.

Die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auf Portugal ohne Berücksichtigung der von der deutschen Regierung vorgeschlagenen Auslegung hätte zur Folge, daß die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist, abgelehnt werden müßte.

Dies ist mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nicht vereinbar. Diese Anwendungsweise würde die regelmäßige Ablehnung einer Auslieferung wegen schwerer strafbarer Handlungen und die Genehmigung der Auslieferung wegen relativ geringfügiger strafbarer Handlungen nach sich ziehen. Dies würde dem Zweck des Übereinkommens, nämlich der Zusammenarbeit der Vertragsparteien im internationalen Kampf gegen das Verbrechen, zuwiderlaufen.“

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats sind von Österreich am 11. Jänner 1994 Erklärungen zur Erklärung Polens hinsichtlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs, BGBl. Nr. 683/1993) eingelangt:

„Hinsichtlich der von Polen in bezug auf das Europäische Auslieferungsübereinkommen abgegebenen Erklärungen und Vorbehalte teilt die österreichische Regierung die in der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Oktober 1993 enthaltene Auslegung.

Die österreichische Regierung erklärt, daß die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l lit. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens auch von Österreich in dem Sinne verstanden wird, daß Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Verfolgerstaates als polnische Staatsangehörige betrachtet und in diesem Fall nicht ausgeliefert werden.

Die Erklärung Polens zu Artikel 6 Abs. l lit. b ist nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung von Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie polnische Staatsangehörige zu behandeln sind.“

Die Republik Österreich versteht die Erklärungen Rumäniens zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und b und zu Art. 21 Abs. 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens dahingehend, daß Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, nur für den Fall eines Auslieferungsersuchens des Staates, demgegenüber Asyl gewährt wurde, als rumänische Staatsangehörige betrachtet werden und daher in diesem Fall weder ausgeliefert noch durch Rumänien durchgeliefert werden.

Die Erklärungen Rumäniens sind nur dann mit dem Sinn und Zweck des Übereinkommens vereinbar, wenn die Auslieferung oder Durchlieferung von Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde, an einen anderen als den im vorigen Absatz erwähnten Staat nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden wird, daß diese Personen wie rumänische Staatsangehörige zu behandeln sind.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Österreich, dass es ab 1. Mai 2004 die nationale Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind und bereits den EU-Rahmenbeschluss am 1. Mai 2004 anwendeten, anwenden wird, mit Ausnahme von Anfragen im Zusammenhang mit Straftaten, die teilweise oder zur Gänze vor dem 7. August 2002 begangen wurden.

Vorbehalte der Republik Österreich

Zu Artikel 1

Österreich wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder wenn die Auslieferung der Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung dienen soll.

Zu Artikel 5

Österreich wird auch die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen, nur unter den Voraussetzungen des Artikels 5 bewilligen.

Zu Artikel 11

Österreich wird die Auslieferung zur Vollstreckung der Todesstrafe ablehnen. Die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen einer Handlung, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird nur bewilligt werden, wenn der ersuchende Staat die Bedingung annimmt, daß eine Todesstrafe nicht ausgesprochen wird. Österreich wird die gleichen Grundsätze auch im Falle von Strafen anwenden, die mit den Geboten der Menschlichkeit und der Menschenwürde nicht vereinbar sind.

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 21. Mai 1969 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 für Österreich am 19. August 1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Dänemark, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Türkei.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben:

Albanien

1.

In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 2 des Übereinkommens hat die Albanische Vertragspartei für die Zwecke der Auslieferung keine Untergrenze für die Dauer der Freiheitsstrafe. Die Albanische Vertragspartei erachtet diese Erklärung nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit für bindend.

2.

In Beziehung auf Artikel 1 lit. a des Artikels 6 lehnt die Albanische Vertragspartei die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab, sofern dies nicht anderweitig in internationalen Übereinkommen, denen Albanien als Vertragspartei angehört, vorgesehen ist.

3.

In Beziehung auf Absatz 1 lit. b des Artikels 6 schließt die Albanische Vertragspartei unter dem Begriff „Staatsangehörige“ auch „Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit“ für den Fall ein, daß irgend eine von beiden die albanische ist.

4.

In Beziehung auf Absatz 1 des Artikels 7 bewilligt die Albanische Vertragspartei nicht die Auslieferung von Personen, die strafbare Handlungen entweder auf albanischem Hoheitsgebiet oder außerhalb von diesem, wenn die strafbaren Handlungen die Interessen des Staates oder der Staatsangehörigen verletzt hat, begangen haben, sofern mit der betroffenen Vertragspartei nichts anderes vereinbart wird.

5.

In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 19 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß es ihm oder ihr für den Fall der Auslieferung gestattet wird, die gesamte Strafe im ersuchenden Land zu verbüßen, wenn die Übergabe einer Person begehrt wird, die gerade eine Strafe wegen einer anderen strafbaren Handlung verbüßt.

6.

In Beziehung auf Absatz 4 lit. a des Artikels 21 erklärt die Albanische Vertragspartei, daß in Fällen der Durchlieferung im Luftwege, die eine Landung auf albanischem Hoheitsgebiet nicht vorsehen, eine vorherige Verständigung nicht erforderlich ist. Die in den Absätzen 1, 4 und 5 enthaltenen Erklärungen sind nur unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit bindend.

7.

In Beziehung auf Absatz 2 des Artikels 12 bringt die Albanische Vertragspartei den Vorbehalt an, daß dem Auslieferungsersuchen immer der urschriftliche Text oder eine beglaubigte Abschrift des angewandten Gesetzes angeschlossen sein muß.

Andorra

Vorbehalte:

Artikel 1 :

Die Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet in ihrem Artikel 85 Absatz 2 Sondergerichte. Die Auslieferung wird daher nicht bewilligt werden, wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Sondergericht gestellt werden würde oder wenn um die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder eines Anhaltungsbefehls ersucht wird.

In gleicher Weise und gemäß Artikel 14 Absätze 12, 13, 14 und 15 des Gesetzes „qualificada“ des Fürstentums Andorras über die Auslieferung (Gesetz, das zur Beschlussfassung einer höheren Mehrheit bedarf als andere Gesetze) wird die Auslieferung nicht bewilligt:

a)

wenn die Strafe auf einem grundlegenden Irrtum beruht;

b)

wenn die Auslieferung geeignet wäre, Folgen von einer außergewöhnlichen Schwere für die verlangte Person, insbesondere aus Gründen seines oder ihres Alters oder Gesundheitszustands, nach sich zu ziehen;

c)

wenn die verlangte Person im ersuchenden Staat vor ein Gericht, das die grundlegenden Verfahrensgarantien und den Schutz der Rechte der Verteidigung nicht zusichert, oder vor ein für den besonderen Fall dieser Person geschaffenes Gericht gestellt werden würde, gleichwohl ob nur diese Person davon betroffen wird oder nicht.

Artikel 12 :

Andorra behält sich das Recht vor zu verlangen, dass die ersuchende Vertragspartei Beweise vorlegt, die eine ausreichende Annahme begründen, dass die strafbare Handlung durch die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, begangen worden ist. Sollten solche Beweise als nicht ausreichend erachtet werden, kann die Auslieferung abgelehnt werden.

Erklärungen:

Artikel 6 Absatz 1:

Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes „qualificada“ über die Auslieferung verbietet die Auslieferung von Personen, die die andorrianische Staatsangehörigkeit besitzen. Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff „Staatsangehöriger“ jede Person, die die andorrianische Staatsangehörigkeit zur Tatzeit in Übereinstimmung mit dem Gesetz „qualificada“ über die andorrianische Staatsangehörigkeit besessen hat.

Artikel 11 :

Artikel 8 Absatz 3 der Verfassung des Fürstentums Andorra verbietet die Todesstrafe. Wenn die strafbare Handlung, derentwegen um die Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei mit der Todesstrafe bedroht ist, wird das Fürstentum Andorra die Auslieferung ablehnen, sofern nicht die ersuchende Vertragspartei solche Zusicherungen abgibt, die von der ersuchten Vertragspartei als ausreichend erachtet werden, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Artikel 16 Absatz 2:

Im Falle eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung verlangt Andorra als zusätzliche Information eine kurze Darstellung des der verlangten Person zur Last gelegten Sachverhalts.

Artikel 21 Absatz 5:

Andorra wird die Durchlieferung nur bewilligen, wenn alle für die Bewilligung der Auslieferung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 23 :

Andorra verlangt, dass die ersuchende Vertragspartei das Auslieferungsersuchen und alle beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Katalanische, Spanische oder Französische versieht.

Armenien

Vorbehalte:

Im Einklang mit Art. 26 des Übereinkommens erklärt Armenien folgende Vorbehalte:

1.

In Bezug auf Art. 1 behält sich Armenien das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen,

a)

wenn die auszuliefernde Person vor ein Ausnahmegericht gestellt werden würde oder im Hinblick auf eine Person, die eine durch ein solches Gericht verhängte Strafe verbüßen müsste;

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