(Übersetzung)EUROPÄISCHES AUSLIEFERUNGSÜBEREINKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-08-19
Letzte Aktualisierung 2016-06-01
Status Aufgehoben · 2014-12-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 343
Änderungshistorie JSON API

Die Durchlieferung wird nur unter denselben Bedingungen wie unter jenen der Auslieferung unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles bewilligt.

2.

Vorbehalte

Artikel 1

Schweden behält sich das Recht vor, bei Bewilligung der Auslieferung zu verlangen, daß der Ausgelieferte nicht vor ein Gericht gestellt werden darf, das über strafbare Handlungen der betreffenden Art nur vorläufig oder unter besonderen Ausnahmeverhältnissen zu erkennen befugt ist, sowie die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Ausnahmegericht verhängten Strafe abzulehnen.

Schweden behält sich das Recht vor, die Auslieferung im Einzelfall abzulehnen, wenn diese Maßnahme wegen des Alters, des Gesundheitszustandes oder eines anderen mit der Person verbundenen Umstandes und auch mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates offenbar mit den Pflichten der Menschlichkeit unvereinbar ist.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)

Artikel 3

Schweden behält sich das Recht vor, die im Absatz 3 dieses Artikels erwähnte strafbare Handlung nach den Umständen des betreffenden Falles als politische strafbare Handlung zu betrachten.

Artikel 4

Wenn die militärische strafbare Handlung auch eine strafbare Handlung einschließt, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, behält sich Schweden das Recht vor zu verlangen, daß an dem Ausgelieferten nicht eine nach den Bestimmungen über durch Militärpersonen begangene strafbare Handlungen verhängte Strafe vollzogen werden darf.

Artikel 12

Obgleich das durch einen Gerichtshof oder einen Richter in einem Vertragsstaat des Übereinkommens ausgesprochene Urteil oder der durch diese erlassene Haftbefehl im allgemeinen anerkannt werden, behält sich Schweden das Recht vor, die begehrte Auslieferung abzulehnen, wenn sich bei Prüfung des betreffenden Falles ergibt, daß das Urteil oder der Haftbefehl offensichtlich nicht gerechtfertigt ist.

Artikel 18

Wenn die Person, deren Auslieferung bewilligt worden ist, nicht zur festgesetzten Zeit durch den ersuchenden Staat übernommen worden ist, behält sich Schweden das Recht vor, sofort die gegen sie getroffene freiheitsentziehende Maßnahme aufzuheben.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens wendet Schweden ab dem 1. Jänner 2004 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insofern an, als der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen Schweden und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.

Schweiz

Artikel 1

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß die von der Schweiz bewilligten Auslieferungen stets an die Bedingung geknüpft sind, daß der Verfolgte nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden darf. Demzufolge behält sich die Schweiz das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen,

a)

wenn die Möglichkeit besteht, daß der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung vor ein Ausnahmegericht gestellt würde, und der ersuchende Staat nicht eine als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, daß die Beurteilung durch ein Gericht erfolgt, das nach den Vorschriften der Gerichtsorganisation allgemein für die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig ist;

b)

wenn sie der Vollstreckung einer von einem Ausnahmegericht verhängten Strafe dienen soll.

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 2 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 207/1985)

Der Anhang zu dem zu Artikel 2 Absatz 1 vorgebrachten Vorbehalt (Liste der strafbaren Handlungen, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt) ist gegenstandslos geworden.

Zu Artikel 2 Absatz 2

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß, wenn wegen einer strafbaren Handlung, für die das schweizerische Recht die Auslieferung zuläßt, eine Auslieferung bewilligt wird oder bewilligt worden ist, die Schweiz deren Wirkungen auf jede andere Handlung ausdehnen kann, die nach einer gemeinrechtlichen Bestimmung des schweizerischen Rechts strafbar ist.

Artikel 3 Absatz 3

Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens die Auslieferung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auch dann abzulehnen, wenn sie verlangt wird wegen eines Angriffs auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie.

Artikel 6

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß das schweizerische Recht die Auslieferung von Schweizerbürgern nur unter den in Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen einschränkenden Bedingungen zuläßt. Außerhalb der Schweiz begangene, nach schweizerischem Recht als Verbrechen oder Vergehen zu ahndende strafbare Handlungen können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von den schweizerischen Behörden verfolgt und verurteilt werden,

– wenn sie gegen Schweizerbürger verübt worden sind (Artikel 5 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937);

– wenn das schweizerische Recht dafür die Auslieferung zulassen würde und der Täter Schweizerbürger ist (Artikel 6 des schweizerischen Strafgesetzbuches);

– wenn sie an Bord eines schweizerischen Seeschiffs oder Luftfahrzeuges verübt worden sind (Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge; Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt);

– wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dies für bestimmte strafbare Handlungen vorsehen (Artikel 202 und 240 des schweizerischen Strafgesetzbuches; Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Suchtgifte; Artikel 101 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Straßenverkehr; Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Haftung der Eidgenossenschaft, der Mitglieder ihrer Behörden und ihrer Beamten; Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie).

Gemäß dem Gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen können andere im Ausland von einem Schweizerbürger begangene strafbare Handlungen auf Ersuchen des Staates, wo diese Vergehen begangen worden sind, in der Schweiz geahndet werden, wenn sich der Verfolgte in der Schweiz befindet und sich dort wegen anderer schwerwiegenderer strafbarer Handlungen zu verantworten hat und wenn sein Freispruch oder die Vollstreckung einer Strafmaßnahme in der Schweiz jede weitere Verfolgung für die gleiche Handlung im ersuchenden Staat ausschließt.

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 7 und 8 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 207/1985)

Artikel 9

a)

Die Schweiz behält sich das Recht vor, abweichend von Artikel 9 die Auslieferung des Verfolgten auch dann abzulehnen, wenn die nach dieser Bestimmung die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidungen in einem dritten Staat ergangen sind und es sich dabei um den Staat handelt, auf dessen Hoheitsgebiet die strafbare Handlung begangen worden ist.

b)

Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, entgegen Artikel 9 erster Satz des Übereinkommens die Auslieferung zu bewilligen, wenn diese wegen anderer strafbarer Handlungen bewilligt worden ist und der ersuchende Staat dargetan hat, daß ihm neu bekanntgewordene Tatsachen oder Beweise eine Revision der nach Artikel 9 die Ablehnung der Auslieferung begründenden Entscheidung rechtfertigen, oder wenn der Verfolgte die in dieser Entscheidung gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise nicht verbüßt hat.

Artikel 11

Die Schweiz behält sich das Recht vor, Artikel 11 sinngemäß auch anzuwenden in Fällen, in denen das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht, daß der Verfolgte wegen der zur Auslieferung Anlaß gebenden Handlung einer Strafe, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt, oder gegen seinen Willen einer Maßnahme dieser Art unterworfen werden kann.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß die schweizerischen Behörden die Freilassung als endgültig im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens ansehen, wenn sie dem Ausgelieferten erlaubt, sich frei zu bewegen, ohne dadurch die von der zuständigen Stelle getroffenen Anordnungen zu verletzen. Die Möglichkeit, das Hoheitsgebiet eines Staates zu verlassen, besteht im Sinne dieser Bestimmung nach schweizerischer Auffassung stets dann, wenn weder Krankheit noch sonstige wirkliche Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit den Ausgelieferten daran tatsächlich hindern.

Artikel 16 Absatz 2

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Ersuchen nach Artikel 16 Absatz 2 eine kurze Beschreibung des dem Verfolgten zur Last liegenden Sachverhalts mit den für die auslieferungsrechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Angaben enthalten müssen.

Artikel 21

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Durchlieferung auch dann nicht zu bewilligen, wenn die dem Verfolgten zur Last liegende strafbare Handlung unter Artikel 5 des Übereinkommens fällt oder eine Verletzung von Vorschriften über die Beschränkung des Handels mit oder über die Bewirtschaftung von Gütern darstellt.

Artikel 23

Die Schweiz verlangt, daß an sie gerichtete Auslieferungsersuchen und deren Unterlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.

Beim Generalsekretär des Europarats sind Erklärungen von der Schweiz am 22. August 1991 zum Vorbehalt Portugals eingelangt:

„. . .

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf Buchstabe c des Vorbehalts Portugals zu Artikel 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens mitzuteilen, daß meine Regierung sich der diesbezüglichen Erklärung der deutschen Regierung anschließt, die Ihnen am 4. Februar 1991 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie der Erklärung der österreichischen Regierung, über die Sie am 4. Juni 1991 informiert wurden und die die deutsche Auslegung übernimmt.

Der genannte Vorbehalt ist in der Tat mit Sinn und Zweck des Übereinkommens nur dann vereinbar, wenn er Auslieferungen nicht unterschiedslos in all den Fällen entgegensteht, in denen eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet werden kann. Meine Regierung versteht den Vorbehalt auch in dem Sinne, daß die Auslieferung nur dann abgelehnt wird, wenn der zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe Verurteilte nach dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßnahme eine gerichtliche Prüfung einer etwaigen Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung herbeizuführen.“

Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien und Montenegro

Vorbehalte und Erklärungen:

Die Bundesrepublik Jugoslawien wird die Auslieferung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens und die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger in Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens ablehnen.

In Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens wird die Bundesrepublik Jugoslawien die Durchlieferung einer Person ausschließlich unter den gleichen Bedingungen bewilligen, die für die Auslieferung Anwendung finden.

Serbien

Serbien hat am 4. Februar 2011 seine Erklärungen zu Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 21 Abs. 2 zurückgezogen.

Slowakei

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats hat die Slowakei den von der ehem. Tschechoslowakei zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1994) erklärten Vorbehalt mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 bestätigt.

Artikel 23 :

Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und Unterlagen, die weder in slowakischer noch in einer der offiziellen Sprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in einer dieser Sprachen vorzulegen.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 teilt die Slowakische Republik mit, dass sie das genannte Übereinkommen sowie die beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und vom 17. März 1978 im Verhältnis zu jenen Vertragsparteien – Mitgliedstaaten der Europäischen Union – nicht anwenden wird, die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2002/584/JHA) umgesetzt haben und die Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses anwenden. Die Slowakische Republik betrachtet den genannten Rahmenbeschluss als einheitliche Rechtsvorschrift im Sinne des erwähnten Artikels.

Die Slowakische Republik wird weiterhin die Bestimmungen des Übereinkommens und seiner beiden Zusatzprotokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dahingehend anwenden, als diese Bestimmungen nicht durch den Rahmenbeschluss ersetzt wurden und in Fällen, auf die der Rahmenbeschluss keine Anwendung findet (inbegriffen Fälle, die durch Erklärungen der Mitgliedstaaten gedeckt sind).

Slowenien

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch das Gesetz über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren umgesetzt hat. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und auf nach diesem Datum für nach dem 7. August 2002 begangene Straftaten gestellte Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen unter den Mitgliedstaaten anwendbar.

Die Bestimmungen des Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren ersetzen somit die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seiner beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 insofern, als der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren im Verhältnis zwischen Slowenien und den anderen Mitgliedstaaten anwendbar ist.

Spanien

Vorbehalte

Zu Artikel 1 :

Eine Person, um deren Auslieferung ersucht wurde, darf im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werden. Die Auslieferung wird weder zu diesem Zweck noch zur Vollstreckung der von derartigen Gerichten verhängten Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen bewilligt.

Zu Artikel 10:

Spanien wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die Strafverfolgung aus irgendeinem im Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates vorgesehenen Grund verjährt ist.

Zu Artikel 21 Abs. 5:

Spanien wird die Durchlieferung nur unter den in diesem Übereinkommen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen bewilligen.

Zu Artikel 23:

Spanien verlangt, daß der ersuchende Staat eine Übersetzung des Auslieferungsbegehrens und der angeschlossenen Unterlagen in die spanische, französische oder englische Sprache übermittelt.

Erklärungen

Zu Artikel 2 Abs. 7:

Spanien wird hinsichtlich der auf Grund des Artikels 2 von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Zu Artikel 3:

Für die Zwecke der Auslieferung werden neben den in Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens angeführten strafbaren Handlungen auch terroristische Handlungen nicht als politische Straftaten angesehen.

Zu Artikel 6 Abs. 1 lit. b:

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird Spanien jene Personen als Staatsangehörige betrachten, denen eine solche Eigenschaft nach den Bestimmungen des Kapitels I des ersten Buches des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches zukommt.

Zu Artikel 9:

Als rechtskräftig abgeurteilt gilt eine Person dann, wenn die betreffende gerichtliche Entscheidung keinem weiteren ordentlichen Rechtszug mehr unterliegt, weil entweder alle Rechtsmittel erschöpft sind oder das Urteil angenommen worden ist oder weil dies in der besonderen Art der Entscheidung begründet ist.

Zu Artikel 11:

Wenn die Straftat, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist, wird Spanien die Auslieferung ablehnen, es sei denn, daß der ersuchende Staat vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Garantien bietet, daß die Todesstrafe nicht ausgesprochen oder, falls sie ausgesprochen wurde, nicht vollstreckt wird.

Südafrika

Mit Wirkung vom 13. Mai 2003

Für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens wird die Republik Südafrika eine Person nicht ausliefern, wenn nicht die durch eine Verurteilung verhängte Strafe, wegen der er oder sie gesucht wird, eine Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten ist.

Für die Zwecke des Artikels 6 des Übereinkommens wird der Begriff .Staatsangehöriger. in den Begriffsbestimmungen der Rechtsordnung Südafrikas als Person definiert, die die südafrikanische Staatsbürgerschaft durch Geburt, Abstammung oder Einbürgerung erlangt hat. Dies schließt Personen mit der Staatsbürgerschaft Südafrikas und jener eines anderen Staates ein. Alle diese Personen haben zu gewärtigen, ausgeliefert zu werden. Die Anerkennung der Doppelstaatsbürgerschaft durch Südafrika verhindert daher die Auslieferung einer Person nicht, wenn er oder sie auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft eines Staates ist, der die Auslieferung eigener Staatsangehöriger verbietet.

Ehemalige Tschechoslowakei

Nach den Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 5 wird die Durchlieferung einer Person im Sinne des Artikels 21 nur unter den Bedingungen bewilligt, die in den Fällen der Auslieferung anwendbar sind.

Tschechische Republik

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik den von der ehem. Tschechoslowakei zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1994) erklärten Vorbehalt mit Wirksamkeit vom l. Jänner 1993 bestätigt.

Die Ständige Vertretung der Tschechischen Republik teilt mit, dass am 19. April 2006 das Parlament der Tschechischen Republik ein Gesetz zur Änderung der Gesetzgebung hinsichtlich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) verabschiedete. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

„Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie am 1. Juli 2006 eine Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen hat (2002/584/JHA: im weiteren als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet“), welchen die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens betrachtet und welchen die Tschechische Republik im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende Rechtsvorschriften anwenden.

Das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 sind weiterhin auf Auslieferungen tschechischer Staatsangehöriger von der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, die wegen vor dem 1. November 2004 begangenen Straftaten gesucht werden.

Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des Vertrags zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, abgeschlossen am 29. Oktober 1992 in Prag, und Artikel XV des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, abgeschlossen am 27. Juni 1994 in Wien, auf dessen Grundlage der Europäische Haftbefehl und sonstige Schriftstücke ohne Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 21 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2014)

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie ab 1. Dezember 2014 eine Änderung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstatten (2002/584/JHA: Im Folgenden als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet) erlassen, welche die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift erachtet, wie es in Art. 28 Abs. 3 im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vorgesehen ist, und welche die Tschechische Republik im Verhältnis zu Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl anwenden.

Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des am 29. Oktober 1992 in Prag zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden und Steuerung ausgewählter Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen und Art. XV des am 27. Juni 1994 in Wien zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Österreich abgeschlossenen Vertrags über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, auf deren Basis der Europäische Haftbefehl und andere Dokumente ohne Übersetzung in die offizielle Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.

Türkei

Erklärung

Die im Artikel 11 erwähnte Zusicherung wird auf das folgende Verfahren beschränkt;

Im Falle der Auslieferung eines zum Tode Verurteilten oder einer Person, die einer mit der Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird, an die Türkei hat die ersuchte Vertragspartei, deren Gesetzgebung die Todesstrafe nicht vorsieht, das Recht, ein Ersuchen um Umwandlung der Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe zu stellen. Dieses Ersuchen wird durch die türkische Regierung der Großen Nationalversammlung, die ein Todesurteil in letzter Instanz zu bestätigen hat, übermittelt, sofern sie nicht bereits darüber entschieden hat.

Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge ist von der Türkei am 21. Juni 1994 nachstehende Erklärung zu den Vorbehalten Polens eingelangt:

„Hinsichtlich der Vorbehalte und Erklärungen, die von Polen bei der Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegeben worden sind, teilt die türkische Regierung die von der Bundesrepublik Deutschland und Österreich erklärte Auslegung, die entsprechend am 13. Oktober 1993 und 11. Jänner 1994 registriert wurde.

Die türkische Regierung betrachtet die Erklärung Polens zu Art. 6 Abs. l lit. b, die Personen, denen in Polen Asyl gewährt wurde, mit polnischen Staatsbürgern gleichstellt, mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens nur vereinbar, wenn sie nicht in Fällen der Auslieferung dieser Personen in andere Drittstaaten als jenen, hinsichtlich dessen Asyl gewährt wurde, Anwendung findet.“

Ukraine

Artikel 1

Die Ukraine behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht ohne Schaden für ihre Gesundheit ausgeliefert werden kann.

Artikel 2 Abs. 1

Die Ukraine wird die Auslieferung nur hinsichtlich strafbarer Handlungen bewilligen, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von nicht weniger als einem Jahr oder schwerer Strafe bedroht sind.

Artikel 4

Die Auslieferung hinsichtlich gemeiner strafbarer Handlungen, die auch militärische strafbare Handlungen sind, kann nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, daß die Person, deren Auslieferung begehrt wird, nicht der Strafverfolgung nach den Militärgesetzen unterworfen wird.

Artikel 6 Abs. 1 lit. a und b

Die Ukraine wird nicht Staatsangehörige der Ukraine einem anderen Staat ausliefern. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird jene Person als Staatsangehöriger der Ukraine angesehen, die nach den Gesetzen der Ukraine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.

Artikel 21 Abs. 5

Die Ukraine wird die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter denselben Bedingungen wie jenen zulassen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.

Artikel 23

Auslieferungsersuchen und die beigeschlossenen Schriftstücke müssen der Ukraine mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt werden, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 12 Abs. 1 des durch das Zweite Zusatzprotokoll ergänzte Übereinkommens Bezug genommen wird.

Ungarn

Vorbehalte

Artikel 1

Ungarn wird die Auslieferung nicht bewilligen, wenn die verlangte Person vor ein Ausnahmegericht gestellt würde oder die Auslieferung zur Vollstreckung einer durch ein solches Gericht verhängten Strafe oder Anhaltung führen würde. Ungarn behält sich weiters das Recht vor, die Auslieferung aus humanitären Gründen abzulehnen, wenn dies für die verlangte Person eine besondere Härte verursachen würde, zum Beispiel wegen ihrer Jugend, ihres fortgeschrittenen Alters oder ihres Gesundheitszustandes oder unter Bedachtnahme auch auf die Art der strafbaren Handlung und die Interessen des ersuchenden Staates wegen jedes anderen, diese Person betreffenden Umstandes.

Artikel 6

a)

Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a des am 10. Februar 1947 in Paris abgeschlossenen Friedensvertrages wird Ungarn die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligen, es sei denn, die auszuliefernde Person ist auch ein Staatsangehöriger eines anderen Staates und hat ihren ständigen Aufenthaltsort in einem fremden Staat. Ein ungarischer Staatsangehöriger kann ungeachtet seines ständigen Aufenthaltsortes und seiner zufälligen anderen Staatsangehörigkeit in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Auslieferung dieser Person an Ungarn unter der Bedingung bewilligt worden ist, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Vollzug der gegen sie verhängten Strafe in diesen Staat zum Zwecke der Erfüllung des Auslieferungsersuchens rücküberstellt wird.

b)

Ungarn behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn abzulehnen.

Artikel 11

Ungarn wird die Auslieferung ablehnen, wenn sie zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zur Verfolgung einer Person begehrt wird, die wegen einer mit Todesstrafe bedrohten strafbaren Handlung beschuldigt wird. Gleichwohl kann die Auslieferung hinsichtlich einer strafbaren Handlung bewilligt werden, die nach dem Gesetz des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bestraft werden kann, wenn dieser Staat zustimmt, daß die Todesstrafe im Falle ihrer Verhängung nicht vollstreckt wird.

Erklärungen

Artikel 16 Absatz 2

Im Falle der vorläufigen Auslieferungshaft verlangt Ungarn auch eine kurze Darstellung jenes Sachverhaltes, dessen die verlangte Person beschuldigt wird.

Artikel 21 Absatz 2

Ungarn wird die Durchlieferung eigener Staatsangehöriger und Personen mit ständigem Wohnsitz in Ungarn ablehnen.

Artikel 23

Ungarn erklärt, daß es eine Übersetzung des Auslieferungsersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Republik Ungarn mit, dass sie den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendet.

Der Rahmenbeschluss wurde durch das ungarische Gesetz No. CXXX aus 2003 umgesetzt. Das Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und anwendbar auf von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab diesem Datum gestellte Übergabeersuchen. Die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls ersetzen somit die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, sofern der Rahmenbeschluss im Verhältnis zwischen der Republik Ungarn und dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar ist.

Vereinigtes Königreich

1.

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung einer Auslieferung abzulehnen, um die auf Grund oder zum Zweck der Vollstreckung eines verurteilenden Erkenntnisses ersucht wird, das in Abwesenheit der betroffenen Person von dem Verfahren verhängt wurde, das zu dem Erkenntnis geführt hat.

Artikel 2

(1) Das Vereinigte Königreich kann die Bewilligung einer Auslieferung wegen strafbarer Handlungen beschließen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates und dem Recht des Vereinigten Königreichs mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten oder einer schwereren Strafe bedroht sind, gleichviel ob eine solche Strafe tatsächlich verhängt worden ist oder nicht.

(2) Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, eine Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen Geringfügigkeit der strafbaren Handlung oder weil die Anklage nicht in gutem Glauben im Interesse der Gerechtigkeit erhoben wird, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.

Artikel 3

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Artikel 3 Absatz 3 nur in bezug auf Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anzuwenden.

Artikel 8

Das Vereinigte Königreich kann die Auslieferung einer Person ablehnen, wenn die Behörden in irgendeinem Teil des Vereinigten Königreichs, der Kanalinseln oder der Insel Man ein Strafverfahren oder ein anderes Verfahren gegen diese Person eingeleitet haben oder einzuleiten im Begriff sind, gleichviel ob dieses Verfahren sich auf strafbare Handlungen bezieht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, oder nicht.

Artikel 9

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Bewilligung der Auslieferung einer wegen einer strafbaren Handlung angeklagten Person abzulehnen, wenn ersichtlich ist, daß diese Person, würde ihr diese strafbare Handlung im Vereinigten Königreich zur Last gelegt, das Recht hätte, im Hinblick auf einen früheren Freispruch oder eine frühere Verurteilung nach einer darauf bezogenen Rechtsvorschrift außer Verfolgung gesetzt zu werden.

Artikel 10

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn es offensichtlich im Verhältnis zu der strafbaren Handlung oder jeder der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung einer Person ersucht wird, wegen der Dauer der Zeit, die verstrichen ist, seit die Person die strafbare Handlung begangen haben beziehungsweise entwichen sein soll, unter Berücksichtigung aller Umstände ungerecht oder unbillig wäre, die Person auszuliefern.

Artikel 12

(1) Zusätzlich zu dem Ersuchen und den Unterlagen verlangt das Vereinigte Königreich eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob eine Verurteilung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, in Anwesenheit oder Abwesenheit der Person erwirkt wurde, um deren Auslieferung ersucht wird.

(2) (Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 373/1993)

(3) Die Darstellung der strafbaren Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, muß eine Beschreibung der Verhaltens enthalten, das angeblich die strafbare Handlung oder strafbaren Handlungen ausmacht, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.

(4) Für die Zwecke von Verfahren im Vereinigten Königreich gelten ausländische Urkunden als gehörig beglaubigt,

a)

wenn aus ihnen hervorgeht, daß sie von einem Richter oder Beamten des Staates, in dem sie ausgestellt wurden, unterzeichnet worden sind, und

b)

wenn aus ihnen hervorgeht, daß sie durch Anbringung des Amtssiegels des Justizministers oder eines anderen Ministers des betreffenden Staates beglaubigt worden sind.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in jedem Fall die Zustimmung dazu zu verweigern, daß der Ausgelieferte wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen strafbaren Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen wird.

Artikel 21

Das Vereinigte Königreich wird Artikel 21 nicht anwenden.

Artikel 23

Die beizubringenden Unterlagen sind in englischer Sprache abzufassen oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu versehen.

Artikel 27

Dieses Übereinkommen findet auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kanalinseln und die Insel Man Anwendung. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, dem Generalsekretär die Anwendung des Übereinkommens auf Hoheitsgebiete zu notifizieren, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Artikel 28

Das Übereinkommen hebt die Bestimmungen zweiseitiger Verträge zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen Vertragsparteien nur insoweit auf, als es durch oder nach Artikel 27 auf das Vereinigte Königreich, die Vertragsparteien und die Hoheitsgebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich oder die Vertragsparteien verantwortlich sind.

2.

Das Übereinkommen findet in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und einer Vertragspartei keine Anwendung, wenn im Vereinigten Königreich und der betreffenden Vertragspartei Rechtsvorschriften in Kraft sind, welche die Vollstreckung richterlicher Befehle, die im Hoheitsgebiet eines von ihnen erlassen worden sind, im Hoheitsgebiet des jeweils anderen vorsehen.

3.

Das Vereinigte Königreich wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens seine Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigen.

Zypern

Artikel 1

Der Artikel 11.2 (f) der zypriotischen Verfassung untersagt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Daher müssen die Bestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens hinsichtlich der Republik Zypern auf die Auslieferung von Ausländern beschränkt werden.

Artikel 6

Nach den Bestimmungen des zypriotischen Strafgesetzbuches können die Staatsbürger der Republik in Zypern wegen einer im Ausland begangenen, mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedrohten strafbaren Handlung verfolgt werden, wenn die Handlung oder die Unterlassung, welche die strafbare Handlung darstellt, auch nach dem Recht des Landes strafbar ist, in welchem sie begangen worden ist.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2003)

Artikel 21 , Paragraph 2

Hinsichtlich der Staatsbürger der Republik ist die zu den Artikeln 1 und 6 abgegebene Erklärung auch auf diesen Absatz anzuwenden.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die zypriotische Regierung mit, dass sie mit 13. Juni 2002 den Rahmenbeschluss des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in zypriotisches Recht umgesetzt hat.

Der Rahmenbeschluss wurde durch das zypriotische Gesetz N° 133 vom 30. April 2004 umgesetzt. Dieses Gesetz ist am 1. Mai 2004 in Kraft getreten und ab diesem Zeitpunkt auf Übergabe (Auslieferungs-) ersuchen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar. Die Bestimmungen über den Europäischen Haftbefehl ersetzen die entsprechenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 im Verhältnis zwischen Zypern und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Präambel/Promulgationsklausel

Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates, in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, daß dieses Ziel durch den Abschluß von Vereinbarungen oder durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet des Rechts erreicht werden kann;

in der Überzeugung, daß die Annahme einheitlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Auslieferung dieses Einigungswerk zu fördern geeignet ist,

sind wie folgt übereingekommen:

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 1

AUSLIEFERUNGSVERPFLICHTUNG

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme der Sicherung und Besserung gesucht werden.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 2

AUSLIEFERUNGSFÄHIGE STRAFBARE HANDLUNGEN

(1) Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mindestens einem Jahr oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine Maßnahme der Sicherung und Besserung angeordnet worden, so muß deren Maß mindestens vier Monate betragen.

(2) Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmaßes nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.

(3) Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, im Abs. 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschließen.

(4) Jede Vertragspartei, die von dem im Abs. 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarates bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hiebei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschließen. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.

(5) Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluß dem Generalsekretär des Europarates, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.

(6) Jede Partei, die von dem in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarates, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.

(7) Jede Partei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 3

POLITISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird.

(2) Das gleiche gilt, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe hat anzunehmen, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus einem dieser Gründe ausgesetzt wäre.

(3) Im Rahmen dieses Übereinkommens wird der Angriff auf das Leben eines Staatsoberhauptes oder eines Mitglieds seiner Familie nicht als politische strafbare Handlung angesehen.

(4) Dieser Artikel läßt die Verpflichtungen unberührt, welche die Vertragsparteien auf Grund eines anderen mehrseitigen internationalen Übereinkommens übernommen haben oder übernehmen werden.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 4

MILITÄRISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN

Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl.

Nr. 320/1969.

Artikel 5

FISKALISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN

In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung unter den Bedingungen dieses Übereinkommens nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von strafbaren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 5

Fiskalische strafbare Handlungen

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen wird die Auslieferung zwischen den Vertragsparteien nach Maßgabe des Übereinkommens wegen Handlungen bewilligt, die nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei einer strafbaren Handlung derselben Art entsprechen.

(2) Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.

Abwesenheitsurteile

(1) Ersucht eine Vertragspartei eine andere Vertragspartei um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die gegen sie in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, so kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zu diesem Zweck ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Diese Entscheidung ermächtigt die ersuchende Vertragspartei, entweder das betreffende Urteil zu vollstrecken, wenn der Verurteilte keinen Einspruch erhebt, oder andernfalls gegen den Ausgelieferten die Strafverfolgung durchzuführen.

(2) Unterrichtet die ersuchte Vertragspartei die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, von dem gegen sie ergangenen Abwesenheitsurteil, so betrachtet die ersuchende Vertragspartei diese Mitteilung nicht als förmliche Zustellung mit Wirkung für das Strafverfahren in diesem Staat.

Amnestie

Die Auslieferung wird nicht bewilligt wegen einer strafbaren Handlung, die im ersuchten Staat unter eine Amnestie fällt und für deren Verfolgung dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht zuständig war.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 6

AUSLIEFERUNG EIGENER STAATSANGEHÖRIGER

(1) a) Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.

b)

Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens bestimmen.

c)

Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung maßgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die Übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung der lit. a berufen.

(2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 7

BEGEHUNGSORT

(1) Der ersuchte Staat kann die Auslieferung der verlangten Person wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil in seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.

(2) Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer außerhalb seines Hoheitsgebietes begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 8

ANHÄNGIGE STRAFVERFAHREN WEGEN DERSELBEN HANDLUNGEN

Der ersuchte Staat kann die Auslieferung einer verlangten Person ablehnen, die von ihm wegen Handlungen verfolgt wird, derentwegen um Auslieferung ersucht wird.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 9

NE BIS IN IDEM

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die verlangte Person wegen Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 10

VERJÄHRUNG

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 10

VERJÄHRUNG

(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchenden Vertragspartei verjährt ist.

(2) Die Auslieferung wird nicht mit der Begründung abgelehnt, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei verjährt ist.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 2 nicht anzuwenden,

a)

wenn dem Auslieferungsersuchen strafbare Handlungen zugrunde liegen, für die nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit besteht, und/oder

b)

sofern seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Auslieferung ausdrücklich untersagen, wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach seinen Rechtsvorschriften verjährt wäre.

(4) Zur Feststellung, ob die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach ihren Rechtsvorschriften verjährt wäre, berücksichtigt jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, gemäß ihren Rechtsvorschriften alle in der ersuchenden Vertragspartei erfolgten Handlungen oder eingetretenen Ereignisse, die zur Folge haben können, dass die Verjährung in der ersuchten Vertragspartei unterbrochen wird oder ruht.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 11

TODESSTRAFE

Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl.

Nr. 320/1969.

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden.

(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:

a)

die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;

b)

eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;

c)

eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 320/1969.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefaßt und vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der ersuchten Vertragspartei gerichtet; der diplomatische Weg ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart werden.

(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:

a)

die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;

b)

eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben;

c)

eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der verlangten Person und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 12

ERSUCHEN UND UNTERLAGEN

(1) Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.

(2) Dem Ersuchen sind beizufügen:

a)

eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;

b)

eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschließlich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;

c)

eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 13

ERGÄNZUNG DER UNTERLAGEN

Erweisen sich die vom ersuchenden Staat übermittelten Unterlagen für eine Entscheidung des ersuchten Staates auf Grund dieses Übereinkommens als unzureichend, so ersucht dieser Staat um die notwendige Ergänzung der Unterlagen; er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 14

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme der Sicherung und Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:

a)

wenn der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der im Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt;

b)

wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

(2) Der ersuchende Staat kann jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.

(3) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 14

GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:

a)

wenn die Vertragspartei, die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;

b)

wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.

(2) Die ersuchende Vertragspartei kann jedoch

a)

Ermittlungsmaßnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;

b)

die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;

c)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Betroffenen außer Landes zu schaffen.

(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung,

a)

dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden, und

b)

dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.

Die ersuchte Vertragspartei kann dieser Beschränkung jederzeit widersprechen, was die ersuchende Vertragspartei dazu verpflichtet, die Beschränkung unverzüglich zu beenden und die ausgelieferte Person gegebenenfalls freizulassen.

(4) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 15

WEITERLIEFERUNG AN EINEN DRITTEN STAAT

Außer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 lit. b darf der ersuchende Staat die ihm ausgelieferte Person, die von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 15

WEITERLIEFERUNG AN EINEN DRITTEN STAAT

(1) Außer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 lit. b darf der ersuchende Staat die ihm ausgelieferte Person, die von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen.

(2) Die ersuchte Vertragspartei trifft die Entscheidung über die in Absatz 1 vorgesehene Zustimmung so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung und gegebenenfalls der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Unterlagen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 16

VORLÄUFIGE AUSLIEFERUNGSHAFT

(1) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung der gesuchten Person ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, daß eine der im Artikel 12 Abs. 2 lit. a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.

(3) Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegraphischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterläßt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(4) Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht der verlangten Person für notwendig hält.

(5) Die Freilassung steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 17

MEHRHEIT VON AUSLIEFERUNGSERSUCHEN

Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismäßigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit der verlangten Person und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 18

ÜBERGABE DER AUSZULIEFERNDEN PERSON

(1) Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung über die Auslieferung auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg in Kenntnis.

(2) Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

(3) Im Falle der Bewilligung werden dem ersuchenden Staat Ort und Zeit der Übergabe sowie die Dauer der von der verlangten Person erlittenen Auslieferungshaft mitgeteilt.

(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5 vorgesehenen Falles kann die verlangte Person mit Ablauf von 15 Tagen nach dem für die Übergabe festgesetzten Zeitpunkt freigelassen werden, wenn sie bis dahin nicht übernommen worden ist; in jedem Fall ist sie nach Ablauf von 30 Tagen freizulassen. Der ersuchte Staat kann dann die Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.

(5) Wird die Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person durch höhere Gewalt behindert, so hat der betroffene Staat den anderen Staat davon in Kenntnis zu setzen. Beide Staaten vereinbaren einen neuen Zeitpunkt für die Übergabe; die Bestimmungen des Abs. 4 finden Anwendung.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 19

AUFGESCHOBENE ODER BEDINGTE ÜBERGABE

(1) Der ersuchte Staat kann, nachdem er über das Auslieferungsersuchen entschieden hat, die Übergabe der verlangten Person aufschieben, damit diese von ihm gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, in seinem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßen kann, die sie wegen einer anderen Handlung als jener verwirkt hat, derentwegen um Auslieferung ersucht worden ist.

(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann der ersuchte Staat die verlangte Person dem ersuchenden Staat zeitweilig unter Bedingungen übergeben, die von beiden Staaten vereinbart werden.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 20

ÜBERGABE VON GEGENSTÄNDEN

(1) Auf Verlangen des ersuchenden Staates beschlagnahmt und übergibt der ersuchte Staat, soweit es seine Rechtsvorschriften zulassen, die Gegenstände,

a)

die als Beweisstücke dienen können oder

b)

die aus der strafbaren Handlung herrühren und im Zeitpunkt der Festnahme im Besitz der verlangten Person gefunden worden sind oder später entdeckt werden.

(2) Die im Abs. 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Todes oder der Flucht der verlangten Person nicht vollzogen werden kann.

(3) Unterliegen diese Gegenstände im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder Dritter an diesen Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände nach Abschluß des Verfahrens sobald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückzustellen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 21

DURCHLIEFERUNG

(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird auf Grund eines Ersuchens, das auf dem im Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Weg zu übermitteln ist, bewilligt, sofern die strafbare Handlung von dem um die Durchlieferung ersuchten Staat nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.

(2) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 6 des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 sind die im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen beizubringen.

(4) Wird der Luftweg benützt, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)

Wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat die Vertragspartei, deren Hoheitsgebiet überflogen werden soll, zu verständigen und das Vorhandensein einer der im Art. 12 Abs. 2 lit. a erwähnten Unterlagen zu bestätigen.

b)

Wenn eine Zwischenlandung vorgesehen ist, hat der ersuchende Staat ein formgerechtes Durchlieferungsersuchen zu stellen.

(5) Eine Vertragspartei kann jedoch bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung maßgebenen Bedingungen bewilligt. In diesem Fall kann der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung finden.

(6) Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 21

DURCHLIEFERUNG

(1) Die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wird nach Vorlage eines Durchlieferungsersuchens bewilligt, sofern die strafbare Handlung von der um die Durchlieferung ersuchten Vertragspartei nicht als politische oder rein militärische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3 und 4 angesehen wird.

(2) Das Durchlieferungsersuchen hat die folgenden Angaben zu enthalten:

a)

die Identität der auszuliefernden Person sowie ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;

b)

die um die Durchlieferung ersuchende Behörde;

c)

das Bestehen eines Haftbefehls oder einer anderen Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie die Bestätigung, dass die Person auszuliefern ist;

d)

die Art und die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe;

e)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die strafbare Handlung begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person.

(3) Im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung bestätigt die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, dass eine der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Unterlagen vorliegt. Diese Mitteilung hat die Wirkung eines Ersuchens um vorläufige Verhaftung im Sinne des Artikels 16; die ersuchende Vertragspartei hat dann ein Durchlieferungsersuchen an die Vertragspartei zu stellen, in deren Hoheitsgebiet diese Zwischenlandung stattfand.

(4) Die Durchlieferung eines Staatsangehörigen – im Sinne des Artikels 6 – des um die Durchlieferung ersuchten Staates kann abgelehnt werden.

(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Durchlieferung einer Person nur unter einigen oder unter allen für die Auslieferung maßgebenden Bedingungen zu bewilligen.

(6) Die ausgelieferte Person darf nicht durch ein Gebiet durchgeliefert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder ihrer politischen Anschauungen bedroht werden könnte.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 22

VERFAHREN

Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschließlich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 23

ANZUWENDENDE SPRACHE

Die beizubringenden Unterlagen sind in der Sprache des ersuchenden Staates oder in der des ersuchten Staates abzufassen. Dieser kann eine Übersetzung in eine von ihm gewählte offizielle Sprache des Europarates verlangen.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 24

KOSTEN

(1) Kosten, die durch die Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen, gehen zu dessen Lasten.

(2) Kosten, die durch die Durchlieferung durch das Hoheitsgebiet des darum ersuchten Staates entstehen, gehen zu Lasten des ersuchenden Staates.

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