AUSLIEFERUNGSABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND KANADA
Sonstige Textteile
Nachdem das am 11. Mai 1967 in Ottawa unterzeichnete Auslieferungsabkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 23 Absatz 1 am 30. August 1969 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Kanada haben in dem Wunsche, die Gerechtigkeit zu fördern, indem Vorkehrung für die gegenseitige Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher getroffen wird, beschlossen, das folgende Auslieferungsabkommen abzuschließen:
ARTIKEL 1
Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, einander gemäß diesem Abkommen Personen auszuliefern, die einer im Hoheitsgebiet der einen Partei ("ersuchender Staat") begangenen auslieferungsfähigen strafbaren Handlung beschuldigt werden ("beschuldigter flüchtiger Rechtsbrecher") oder schuldig befunden worden sind ("verurteilter flüchtiger Rechtsbrecher"), im Hoheitsgebiet der anderen Partei ("ersuchter Staat") betroffen werden und deren Auslieferung nach den für das Auslieferungsverfahren maßgebenden Rechtsvorschriften des ersuchten Staates gehörig bewilligt wird.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Abkommens umfaßt das Hoheitsgebiet eines Staates seine Hoheitsgewässer sowie die in seinem Hoheitsgebiet registrierten Schiffe und Luftfahrzeuge; eine teilweise im Hoheitsgebiet eines Staates begangene strafbare Handlung gilt als in seinem Hoheitsgebiet begangen.
ARTIKEL 3
Auslieferungsfähig im Sinne dieses Abkommens ist eine strafbare Handlung, die im Anhang angeführt ist, nach dem Recht des ersuchenden und des ersuchten Staates eine strafbare Handlung darstellt und nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurde, sofern sie bei einem beschuldigten oder verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher zur Tatzeit im Höchstmaß mit einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe bedroht war und sofern bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine Freiheitsstrafe in der Höhe von mindestens vier Monaten tatsächlich verhängt wurde.
ARTIKEL 4
Ein flüchtiger Rechtsbrecher wird nicht ausgeliefert,
wenn die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, zur Tatzeit weder nach dem Recht des ersuchenden Staates noch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar war;
wenn die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, eine rein militärische strafbare Handlung darstellt;
wenn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchenden oder im ersuchten Staat bereits die Hauptverhandlung gegen ihn durchgeführt und er dabei freigesprochen oder abgestraft wurde;
wenn gegen ihn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat ein Strafverfahren anhängig ist;
wenn wegen der Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, vor dem für seine Übergabe festgesetzten Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist oder aus einem anderen Rechtsgrund die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unterbleibt;
wegen einer strafbaren Handlung, derentwegen er in Abwesenheit verurteilt wurde;
wenn nach Ansicht des ersuchten Staates
die Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, eine strafbare Handlung politischen Charakters ist,
das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um ihn wegen einer strafbaren Handlung politischen Charakters zu verfolgen oder zu bestrafen,
das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um ihn wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Meinung zu verfolgen oder zu bestrafen, oder seine Lage aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.
ARTIKEL 5
Keiner der beiden Staaten ist verpflichtet, seine eigenen Staatsbürger auszuliefern.
ARTIKEL 6
Wenn die auszuliefernde Person nach dem Recht des ersuchenden Staates wegen der strafbaren Handlung, auf die sich das Auslieferungsersuchen gründet, der Todesstrafe unterworfen ist, aber das Recht des ersuchten Staates in einem gleichartigen Fall die Todesstrafe nicht vorsieht, kann die Auslieferung abgelehnt werden.
ARTIKEL 7
Ein Ersuchen um Auslieferung eines flüchtigen Rechtsbrechers ist schriftlich zu stellen und durch einen diplomatischen Beamten des ersuchenden Staates dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des ersuchten Staates zu übermitteln.
ARTIKEL 8
Der ersuchende Staat übermittelt ferner dem ersuchten Staat
bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher einen von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates wegen einer im Anhang angeführten strafbaren Handlung erlassenen Haftbefehl, oder eine beglaubigte Kopie davon, sowie solche Beweise, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, die Verhaftung und Überweisung des flüchtigen Rechtsbrechers zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die die strafbare Handlung begründende Tat, derentwegen um seine Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat begangen worden wäre;
bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher eine von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgestellte Bescheinigung oder andere gerichtliche Urkunde, oder eine beglaubigte Kopie davon, aus der sich der Nachweis ergibt, daß der flüchtige Rechtsbrecher wegen einer im Anhang angeführten strafbaren Handlung schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt wurde;
in beiden Fällen eine Beschreibung des flüchtigen Rechtsbrechers, eine eingehende Darstellung der strafbaren Handlung und den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen über die strafbare Handlung und die dafür vorgesehene Strafe;
eine Übersetzung aller gemäß diesem Abkommen übermittelten Urkunden in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Staates.
ARTIKEL 9
Ungeachtet dessen, ob ein Auslieferungsersuchen eingelangt ist oder nicht, kann die zuständige Behörde im ersuchten Staat gegen einen flüchtigen Rechtsbrecher einen Haftbefehl erlassen, sofern ein im ersuchenden Staat erlassener Haftbefehl oder eine Anzeige oder Anklage vorliegen, und in beiden Fällen auf Grund solcher Beweise oder solcher Verfahrensergebnisse, welche nach Ansicht dieser Behörde die Erlassung eines Haftbefehls rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung, deren der flüchtige Rechtsbrecher beschuldigt wird oder derentwegen er angeblich verurteilt wurde, im ersuchten Staat begangen worden wäre.
ARTIKEL 10
Der flüchtige Rechtsbrecher wird vor eine zuständige Behörde gestellt, welche die Auslieferung für zulässig erklärt, wenn
bei einem verurteilten flüchtigen Rechtsbrecher solche Beweise vorliegen, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, den Nachweis dieser Verurteilung erbringen,
bei einem beschuldigten flüchtigen Rechtsbrecher solche Beweise vorliegen, die gemäß dem Recht des ersuchten Staates, nach Maßgabe dieses Abkommens, seine Überweisung zur Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die strafbare Handlung im ersuchten Staat begangen worden wäre.
ARTIKEL 11
In Auslieferungsverfahren gemäß diesem Abkommen lassen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates als Beweis gelten:
im ersuchenden Staat erlassene Haftbefehle, oder Kopien davon;
im ersuchenden Staat nach seinem Recht aufgenommene beeidete Aussagen oder Erklärungen von Zeugen, oder Kopien davon;
im ersuchenden Staat ausgestellte Bescheinigungen oder gerichtliche Urkunden über das Bestehen des Schuldspruches und des Strafausspruches, oder Kopien davon,
ARTIKEL 12
Schriftliche Unterlagen, die für Zwecke dieses Abkommens zu beglaubigen sind, gelten als gehörig beglaubigt,
wenn sie in einer dem geltenden Recht des ersuchten Staates entsprechenden Weise beglaubigt sind;
wenn ein Haftbefehl, ein Zeugenprotokoll, eine Erklärung, eine Bestätigung oder eine gerichtliche Urkunde, oder eine Kopie davon, die Bestätigung eines Richters oder eines Beamten des ersuchenden Staates enthält, das Original oder eine damit übereinstimmende Kopie zu sein, und wenn dieser Haftbefehl, dieses Zeugenprotokoll, diese Erklärung, Bestätigung oder Urkunde, oder eine Kopie davon, beglaubigt ist
durch das Amtssiegel des Justizministers oder eines anderen Ministers des ersuchenden Staates, oder
durch die Bestätigung eines Konsuls des ersuchten Staates im Gebiet des ersuchenden Staates, in welchem die schriftlichen Urkunden verfaßt wurden, daß sie nach dem Recht des ersuchenden Staates ordnungsgemäß errichtet worden sind.
ARTIKEL 13
Der flüchtige Rechtsbrecher kann enthaftet und das Auslieferungsverfahren kann eingestellt werden, wenn
ein Ersuchen um seine Auslieferung nicht innerhalb von 30 Tagen nach seiner Festnahme beim ersuchten Staat einlangt, oder
der Haftbefehl, die Bestätigung oder andere Urkunde, oder eine Kopie davon, wie gemäß Artikel 8 erforderlich, sowie zur Rechtfertigung der Auslieferung ausreichende Beweise nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Festnahme übermittelt werden, oder innerhalb jener weiteren Frist, die der ersuchte Staat oder im Falle Kanadas die zuständige Behörde bestimmt.
ARTIKEL 14
Die Enthaftung des flüchtigen Rechtsbrechers oder die Einstellung des Verfahrens gemäß Artikel 13 hindert nicht die neuerliche Einleitung eines Auslieferungsverfahrens, wenn die in diesem Artikel geforderten Unterlagen oder anderen Beweise nach dem darin erwähnten Zeitpunkt übermittelt werden.
ARTIKEL 15
Ein flüchtiger Rechtsbrecher wird nicht ausgeliefert vor Ablauf von 15 Tagen nach Bewilligung seiner Auslieferung oder, wenn nach dem Recht des ersuchten Staates zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, bevor in diesem Verfahren die Entscheidung ergangen ist.
ARTIKEL 16
Wird die Auslieferung gewährt, so leitet der ersuchte Staat die Übergabe des flüchtigen Rechtsbrechers an die Personen in die Wege, die vom ersuchenden Staat zu seiner Übernahme ermächtigt werden, und diese Personen können den flüchtigen Rechtsbrecher der Hoheitsgewalt des ersuchenden Staates zuführen.
ARTIKEL 17
Der ersuchte Staat kann die Übergabe eines flüchtigen Rechtsbrechers aufschieben, um dessen Verfolgung und Bestrafung wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden strafbaren Handlung zu ermöglichen.
ARTIKEL 18
Ein flüchtiger Rechtsbrecher, der nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bewilligung seiner Auslieferung oder, wenn zur Prüfung der Zulässigkeit der Bewilligung ein Verfahren durchgeführt wird, innerhalb von 60 Tagen nach der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung aus dem ersuchten Staat weggeschafft wird, kann enthaftet werden und der ersuchte Staat kann seine Auslieferung wegen derselben strafbaren Handlung ablehnen.
ARTIKEL 19
(1) Bei Gewährung der Auslieferung übergibt der ersuchte Staat, soweit es sein Recht zuläßt, dem ersuchenden Staat alle Gegenstände (einschließlich Geldbeträge),
die als Beweis der strafbaren Handlung dienen können; oder
die von dem flüchtigen Rechtsbrecher als Ergebnis der strafbaren Handlung erlangt worden und in seinem Besitz sind.
(2) Unterliegen diese Gegenstände der Beschlagnahme oder dem Verfall im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates, so kann sie dieser im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren zeitweilig zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Rechte des ersuchten Staates oder anderer Personen als des flüchtigen Rechtsbrechers nicht beeinträchtigt. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände auf Verlangen nach Abschluß des Verfahrens so bald wie möglich dem ersuchten Staat kostenlos zurückzustellen.
ARTIKEL 20
(1) Ein ausgelieferter flüchtiger Rechtsbrecher darf im ersuchenden Staat vor Ablauf von 30 Tagen, nachdem er Gelegenheit hatte, diesen Staat zu verlassen, wegen einer vor einer Auslieferung begangenen strafbaren Handlung oder anderer vor der Auslieferung eingetretener Umstände, mit Ausnahme der strafbaren Handlung, derentwegen er ausgeliefert wurde, nicht in Gewahrsam gehalten oder verfolgt werden, noch darf er vorher vom ersuchenden Staat an einen dritten Staat ausgeliefert werden.
(2) Dies gilt nicht für strafbare Handlungen, derentwegen der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Zustimmung zur Strafverfolgung oder zur Auslieferung erteilt.
ARTIKEL 21
Begehrt der ersuchende Staat die Auslieferung eines flüchtigen Rechtsbrechers, um dessen Auslieferung auch ein oder mehrere andere Staaten ersuchen, so gibt der ersuchte Staat, vorbehaltlich seine vertraglichen Verpflichtungen anderen Staaten gegenüber, jenem Staat den Vorrang, der zuerst um die Auslieferung ersucht hat.
ARTIKEL 22
Kosten, die wegen der Auslieferung im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auflaufen, werden von diesem getragen. Der ersuchende Staat trägt jedoch alle Kosten, die durch seine rechtsfreundliche Vertretung vor den Gerichten des ersuchten Staates und durch die Wegschaffung des flüchtigen Rechtsbrechers aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstehen.
ARTIKEL 23
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Jede der Vertragschließenden Parteien kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Partei kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach Einlangen dieser Notifikation außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Ottawa am 11. Mai 1967 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.
ANHANG
Mord.
Totschlag.
Anwendung von Drogen oder Werkzeugen zur Bewirkung einer Abtreibung.
Vorsätzliche schwere Körperverletzung.
Feindselige Handlungen mit dem Erfolg einer Körperverletzung.
Notzucht.
Widerrechtlicher Beischlaf mit einem Mädchen unter 16 Jahren.
Unzucht mit Personen des gleichen oder des anderen Geschlechts unter Androhung oder Anwendung von Gewalt; Schändung.
Kuppelei.
Zweifache Ehe.
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