Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 zur Durchführung des Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
ABSCHNITT I
Geltendmachung des Anspruches
§ 1. Personen, die im Inland ihren Aufenthalt haben, sind berechtigt, zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach dem Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. Juni 1956, BGBl. Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland in einem diesem Übereinkommen angehörenden Staate die Vermittlung der inländischen Gerichte als Übermittlungsstellen nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
ABSCHNITT III
Rechtshilfeersuchen
§ 7. Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, das an ein inländisches Gericht gestellt wird und aus dem sich ergibt, daß es ein bei einem ausländischen Gericht eingeleitetes Verfahren betrifft, für das das Übereinkommen vom 20. Juni 1956, BGBl. Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland gilt, sind die sonst für den Rechtshilfeverkehr bestehenden Vorschriften mit folgenden Besonderheiten anzuwenden:
Das ersuchte Gericht hat die beteiligte Empfangsstelle und Übermittlungsstelle sowie die Parteien von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief rechtzeitig zu verständigen.
Kann einem Rechtshilfeersuchen nicht innerhalb von vier Monaten nach seinem Einlangen bei dem ersuchten Gericht entsprochen werden, so ist dem Bundesministerium für Justiz unter Anführung der Gründe, gegebenenfalls unter Anschluß der Akten, zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz hat hievon die ersuchende Behörde zu verständigen.
Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens kann das ersuchte Gericht von der ersuchenden Behörde keine Gebühren und Kosten verlangen.
Die Rechtshilfe ist nur zu verweigern, wenn
die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht oder
durch sie die Hoheitsrechte oder die staatliche Sicherheit gefährdet würden.
Änderung von Entscheidungen
§ 8. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 gelten sinngemäß, wenn die Erhöhung oder die Herabsetzung des Unterhaltes begehrt wird.
Überweisung von Geldbeträgen
§ 10. Sind zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Zahlung von Verfahrenskosten nach dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956, BGBl. Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Geldbeträge in einen dem Übereinkommen angehördenden Staat zu überweisen, so gilt hiefür Artikel 10 dieses Übereinkommens.
ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tage in Kraft, mit dem das Übereinkommen vom 20. Juni 1956, BGBl. Nr. 316/1969, über die Geltendmachung von Unterahltsansprüchen im Ausland für die Republik Österreich wirksam wird.
(2) Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können, nicht aus.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und des § 10 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
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