(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-08-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Algerien 255/1970 Argentinien 159/1973 Australien 211/1985 Barbados 452/1971 Belarus III 43/1997 Belgien 316/1969 Bosnien-Herzegowina 164/1994 Brasilien 316/1969 Burkina Faso 316/1969 Cabo Verde 495/1985 Chile 316/1969 China 316/1969 Dänemark 316/1969 Deutschland/BRD 316/1969 Ecuador 555/1974 Estland III 77/1997 Finnland 316/1969 Frankreich 316/1969 Griechenland 316/1969 Guatemala 316/1969 Haiti 316/1969 Heiliger Stuhl 316/1969 Irland 107/1996 Israel 316/1969 Italien 316/1969 Jugoslawien 316/1969 Jugoslawien/BR III 122/2001 Kasachstan III 102/2000 Kirgisistan III 200/2005 Kolumbien III 19/2000 Kroatien 828/1993 Liberia III 200/2005 Luxemburg 19/1972 Marokko 316/1969 Mexiko 80/1993 Moldau III 94/2007 Monaco 316/1969 Montenegro III 94/2007 Neuseeland 262/1986 Niederlande 316/1969, 255/1970 Niger 316/1969 Nordmazedonien 675/1994 Norwegen 316/1969 Pakistan 316/1969 Philippinen 316/1969 Polen 316/1969 Portugal 316/1969 Rumänien 533/1991 Schweden 316/1969, 153/1989 Schweiz 633/1977 Seychellen III 200/2005 Slowakei 164/1994 Slowenien 80/1993, 292/1993 Spanien 316/1969 Sri Lanka 316/1969 Suriname 495/1979 Tschechische R 164/1994 Tschechoslowakei 316/1969 Tunesien 316/1969 Türkei 452/1971 Ukraine III 94/2007 Ungarn 316/1969 Uruguay 1/1996 Vereinigtes Königreich 386/1975, III 200/2005 Zentralafrikanische R 316/1969 Zypern 455/1986

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. März 1969

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2007)

Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 16. Juli 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 14 Absatz 2 für Österreich am 15. August 1969 in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Brasilien, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Jugoslawien, Marokko, Monaco, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zentralafrikanische Republik.

Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben:

Algerien

Algerien ist dem Übereinkommen am 10. September 1969 mit nachstehendem Vorbehalt beigetreten:

Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht gebunden und erklärt, daß zur Anhängigmachung eines Streites beim Internationalen Gerichtshof in jedem Fall das Einverständnis aller beteiligten Parteien erforderlich ist.

Argentinien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist Argentinien am 29. November 1972 dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland beigetreten.

Die Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:

a)

Die Argentinische Republik behält sich bezüglich Artikel 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes „größtmöglicher Vorrang“ im Sinne der in Argentinien geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.

b)

Falls ein anderer Vertragschließender Teil die Geltung des Übereinkommens auf Gebiete ausdehnt, über welche die Argentinische Republik die Souveränität ausübt, so beeinträchtigt diese Ausdehnung in keiner Weise die Rechte der letzteren (dies bezieht sich auf Artikel 12 des Übereinkommens).

c)

Die Argentinische Regierung behält sich das Recht vor, das in Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren nicht bei einem Streit anzuwenden, der sich unmittelbar oder mittelbar auf die in seiner Erklärung betreffend Artikel 12 genannten Gebiete bezieht.

Australien

Australien erklärt gemäß Artikel 12, daß die Konvention, mit Ausnahme des Gebietes der Norfolk Inseln, nicht auf jene Gebiete anwendbar ist, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.

Frankreich

a)

Das Übereinkommen gilt für die Gebiete der Französischen Republik, und zwar für die Departements des Mutterlandes, die Departements Algeriens, die Departements der Oasen und von Saoura, die Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion und für die Überseegebiete (St. Pierre und Miquelon, Französisch-Somaliland, Komoren, Neu-Kaledonien und abhängige Gebiete, und Französisch-Polynesien),

b)

sein Geltungsbereich kann durch spätere Notifikation auf die anderen Staaten der Gemeinschaft oder auf einen oder mehrere dieser Staaten ausgedehnt werden.

Israel

Artikel 5 :

Die Übermittlungsstelle hat gemäß Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.

Artikel 10 :

Israel behält sich das Recht vor,

a)

die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Überweisung von Geldbeträgen gemäß diesem Artikel für andere Zwecke als für in gutem Glauben geleistete Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen zu ergreifen;

b)

die nach diesem Artikel zu überweisenden Beträge auf das für den Unterhalt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Moldau

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldau folgende Erklärung abgegeben:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Einheit der Republik Moldau werden die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das von den Behörden der Republik Moldau kontrollierte Gebiet angewendet.

Neuseeland

Neuseeland hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen weder auf die Cook-Inseln noch auf Niue oder Tokelau Anwendung finden soll.

Niederlande

Die Regierung des Königreiches erklärt folgenden Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens: die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird auf Grund dieses Artikels nicht erleichtert, wenn sich sowohl der Anspruchswerber als auch der Anspruchsgegner in den Niederlanden beziehungsweise in Surinam, auf den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-Neu Guinea aufhalten und auf Grund des Gesetzes über die Unterstützung Mittelloser (Assistance to the Needy Act – Loi sur l`Assistance des Pauvres) die Unterstützung bewilligt oder ähnliche Vorkehrungen getroffen wurden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände in dem betreffenden Fall diese Unterstützungsbeträge beim Anspruchsgegner im allgemeinen jedoch uneinbringlich waren.

Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert worden. Falls die Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt auf die außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches ausgedehnt wird, wird dies dem Generalsekretär entsprechend mitgeteilt werden. In diesem Fall wird die Mitteilung jeden bezüglich dieser Teile des Königreiches allenfalls erklärten Vorbehalt enthalten.

Die Niederlande haben am 12. August 1969 gemäß Artikel 12 des Übereinkommens mitgeteilt, daß dessen Geltungsbereich auf die Niederländischen Antillen mit dem anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens durch die Niederlande in bezug auf Artikel 1 erklärten Vorbehalt ausgedehnt wird. Diese Mitteilung enthält die Angabe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens, daß in dem Gebiet der Niederländischen Antillen als Übermittlungs- und Empfangsstelle „de Voogdijraad“ (das Vormundschaftsgericht) tätig sein soll.

Schweden

Artikel 1 :

Schweden behält sich das Recht vor, auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen eine Person, die nach Schweden als politischer Flüchtling gelangt ist, gerichtete Rechtshilfeersuchen abzulehnen, sofern es die Umstände im konkreten Fall notwendig erscheinen lassen.

Artikel 9 :

Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist, werden die in Abs. 1 vorgesehenen Begünstigungen und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens wohnhaften Personen oder jeder anderen Person gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist, geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt.

Seychellen

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben die Seychellen folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Seychellen behält sich hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes „größtmöglicher Vorrang“ im Sinne der in den Seychellen geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.

Tunesien

(1) Im Ausland wohnhafte Personen können die im Übereinkommen vorgesehenen Vorteile nur dann beanspruchen, wenn sie auf Grund der in Tunesien geltenden Vorschriften über Wechselkurse und Devisen als eines inländischen Aufenthaltes ermangelnd angesehen werden.

(2) Streitigkeiten können dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden.

Vereinigtes Königreich

Anläßlich des Beitrittes hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 12 des Übereinkommens erklärt, daß dieses auf keines der Gebiete Anwendung finden soll, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. November 1984 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Isle of Man und am 30. Juli 2003 auf Jersey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die hinsichtlich ihres Unterhaltes auf im Ausland lebende Personen angewiesen sind,

In Anbetracht dessen, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und Entschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden,

sind die Vertragschließenden Teile wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

GEGENSTAND DES ÜBEREINKOMMENS

(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.

(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle.

Artikel 2

BESTIMMUNG DER STELLEN

(1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.

(3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.

Artikel 3

ANTRAGSTELLUNG BEI DEN ÜBERMITTLUNGSSTELLEN

(1) Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen, so kann der Anspruchswerber bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen.

(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.

(3) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen. Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen.

(4) Die Übermittlungsstelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden; vorbehaltlich weiterer Erfordernisse dieses Rechtes hat der Antrag mindestens zu enthalten:

a)

den vollen Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung des Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters;

b)

den vollen Vor- und Familiennamen des Anspruchsgegners und, soweit dem Anspruchswerber bekannt, dessen Anschriften während der letzten fünf Jahre, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und den Beruf oder die Beschäftigung;

c)

nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt

wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie andere wichtige Angaben, insbesondere über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners.

Artikel 4

ÜBERSENDUNG DER UNTERLAGEN

(1) Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden, es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt.

(2) Vor der Übersendung dieser Unterlagen hat sich die Übermittlungsstelle davon zu überzeugen, daß die Unterlagen den im Staat des Anspruchswerbers geltenden Formvorschriften entsprechen.

(3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.

Artikel 5

ÜBERSENDUNG VON URTEILEN UND ANDERENGERICHTLICHEN TITELN

(1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Art. 4 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.

(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Art. 3 genannten Urkunden übersandt werden.

(3) Die im Art. 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Abs. 1 übersandten gerichtlichen Titel stützt.

Artikel 6

AUFGABEN DER EMPFANGSSTELLE

(1) Die Empfangsstelle hat im Rahmen der vom Anspruchswerber erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen; dazu gehört insbesondere eine vergleichweise Regelung des Anspruches und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.

(2) Die Empfangsstelle hat die Übermittlungsstelle auf dem laufenden zu halten. Kann sie nicht tätig werden, so hat sie der Übermittlungsstelle die Gründe hiefür mitzuteilen und die Unterlagen zurückzustellen.

(3) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich aus einer Klage oder einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Anspruchsgegners einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.

Artikel 7

RECHTSHILFEERSUCHEN

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