(Übersetzung)Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Warenund Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind und welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Ratifikationstext
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Guyana 404/1969 Jugoslawien 404/1969 Libanon 404/1969 Marokko 404/1969 Polen 404/1969 Tunesien 404/1969
Sonstige Textteile
Nachdem das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrats erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 3. September 1969
Ratifikationstext
Die Kundmachung des Inkrafttretens und des Geltungsbereiches des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Vorbehalte und Erklärungen der anderen vertragschließenden Länder wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Artikel 1
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
(3) Diese Klassifikation besteht aus:
einer Klasseneinteilung,
einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klassen, in die sie eingeordnet sind.
(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel 3 dieses Abkommens gebildeten Sachverständigen-Ausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
(6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt. Auf Verlangen jedes vertragschließenden Landes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache vom Internationalen Büro im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt.
Artikel 2
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes vertragschließende Land beilegt. Insbesondere bindet die internationale Klassifikation die vertragschließenden Länder weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2) Jedes vertragschließende Land behält sich vor, die internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die Behörden der vertragschließenden Länder werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.
Abs. 1, 3, 4, 5 und 6: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-Ausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes vertragschließende Land ist in dem Sachverständigen-Ausschuß vertreten. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der vertragschließenden Länder an das Internationale Büro zu richten. Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-Ausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der vertragschließenden Länder. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der vertragschließenden Länder.
(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.
Artikel 3
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigen-Ausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes vertragschließende Land ist in dem Sachverständigen-Ausschuß vertreten. Dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der vertragschließenden Länder an das Internationale Büro zu richten. Dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigen-Ausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der vertragschließenden Länder. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der vertragschließenden Länder.
(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnisse auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften „La Propriete industrielle“ und „Les Marques internationales“ veröffentlicht.
Artikel 4
(1) Alle vom Sachverständigen-Ausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der vertragschließenden Länder mitgeteilt. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Empfang der Mitteilung und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrungsstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften “La Propriete industrielle” und “Les Marques internationales” veröffentlicht.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
(1) Die Ausgaben, die dem Internationalen Büro durch die Ausführung dieses Abkommens entstehen, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der in Artikel 13 Absätze 8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen. Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen Beschluß die Summe von 40.000 Goldfranken *1) jährlich nicht übersteigen.
(2) Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten zusammenhängen, noch etwa entstehende Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäß den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich 10.000 Goldfranken *1) nicht übersteigen darf, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der im Absatz 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.
(3) Die Beträge der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall durch Beschluß der vertragschließenden Länder oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der vertragschließenden Länder zustimmen.
*1) Diese Währungseinheit ist der Franken zu 100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm und einem Feingehalt von 0.900.
Artikel 5
(1) Die Ausgaben, die dem Internationalen Büro durch die Ausführung dieses Abkommens entstehen, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der in Artikel 13 Absätze 8, 9 und 10 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen. Diese Ausgaben dürfen bis zu einem neuen Beschluß die Summe von 40.000 Goldfranken 1) jährlich nicht übersteigen.
(2) Die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Ausgaben umfassen weder die Kosten, die mit den Arbeiten der Konferenzen von Bevollmächtigten zusammenhängen, noch etwa entstehende Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, die gemäß den Beschlüssen einer Konferenz vorgenommen werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich 10.000 Goldfranken 1) nicht übersteigen darf, werden von den vertragschließenden Ländern nach Maßgabe der im Absatz 1 festgesetzten Bedingungen gemeinsam getragen.
(3) Die Beträge der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausgaben können im Bedarfsfall durch Beschluß der vertragschließenden Länder oder einer der in Artikel 8 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden. Solche Beschlüsse werden wirksam, wenn ihnen vier Fünftel der vertragschließenden Länder zustimmen.
1) Diese Währungseinheit ist der Franken zu 100 Centimes mit einem Gewicht von 10/31 Gramm und einem Feingehalt von 0.900.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1961 in Paris hinterlegt werden. Diese Ratifikationen sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, die ihnen etwa beigefügt sind, von der Regierung der Französischen Republik den Regierungen der anderen vertragschließenden Länder angezeigt werden.
(2) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die dieses Abkommen nicht gemäß den in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen unterzeichnet haben, werden auf ihren Antrag nach Maßgabe der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Bedingungen zum Beitritt zugelassen.
(3) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im Absatz 1 vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt gemäß Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums offen.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt unter den Ländern, in deren Namen es ratifiziert worden ist oder die ihm beigetreten sind, einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem von mindestens zehn Ländern die Ratifikationsurkunden hinterlegt oder die Beitrittserklärungen angezeigt worden sind. Das Abkommen soll dieselbe Geltung und Dauer haben wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen herbeizuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die in einem der vertragschließenden Länder zwischen den Delegierten dieser Länder abgehalten wird.
(3) Die Behörde des Landes, in dem die Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des Internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor.
(4) Der Direktor des Internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.
Artikel 9
(1) Jedes vertragschließende Land kann dieses Abkommen durch eine an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige kündigen.
(2) Die Wirkung dieser Kündigung, die von der genannten Regierung allen anderen vertragschließenden Ländern mitgeteilt wird, erstreckt sich nur auf das Land, das sie ausgesprochen hat, und zwar erst zwölf Monate nach dem Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige der Kündigung. Für die übrigen vertragschließenden Länder bleibt das Abkommen in Kraft.
Artikel 10
Die Bestimmungen des Artikels 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.
Artikel 11
(1) Dieses Abkommen wird in einem einzigen Stück unterzeichnet, das im Archiv des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird auf diplomatischem Wege jeder Regierung der vertragschließenden Länder übermittelt.
(2) Das Abkommen steht den Mitgliedstaaten des Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums bis zum 31. Dezember 1958 oder, wenn es vor diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen.
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Nizza in einem einzigen Stücke am 15. Juni 1957.
(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957)
INTERNATIONALE KLASSIFIKATION VON WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN FÜR FABRIK- ODER HANDELSMARKEN
Klasseneinteilung
WAREN
KLASSE 1
Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze und synthetische Harze, Kunststoffe im Rohzustand (in Form von Pulvern, Flüssigkeiten oder Pasten); Düngemittel (natürliche und künstliche); Feuerlöschmittel; Härtemittel und chemische Präparate zum Löten; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke.
KLASSE 2
Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze, Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure.
KLASSE 3
Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel.
KLASSE 4
Technische Öle und Fette (keine Speiseöle und -fette und keine ätherischen Öle); Schmiermittel; Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Wachslichte, Nachtlichte und Dochte.
KLASSE 5
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für Kinder und Kranke; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von Unkraut und schädlichen Tieren.
KLASSE 6
Rohe und teilweise bearbeitete unedle Metalle und deren Legierungen; Anker, Ambosse, Glocken, gewalzte und gegossene Bauteile; Schienen und sonstiges Material aus Metall für Schienenwege; Ketten (mit Ausnahme von Treibketten für Fahrzeuge); Kabel und Drähte (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren; Metallrohre; Geldschränke und Kassetten; Stahlkugeln; Hufeisen; Nägel und Schrauben; sonstige Waren aus unedlen Metallen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Erze.
KLASSE 7
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen für Landfahrzeuge); Kupplungen und Treibriemen (ausgenommen für Landfahrzeuge); große landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate.
KLASSE 8
Handwerkzeuge und -instrumente; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen.
KLASSE 9
⋯
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