Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. März 1970, betreffend Zeichen der Europäischen Organisation zur Schaffung von Satellitenträgern
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Europäischen Organisation zur Schaffung von Satellitenträgern von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:
a) ORGANISATION EUROPEENNE POUR LA MISE AU POINT ET LA CONSTRUCTION DE LANCEURS D'ENGINS SPATIAUX
EUROPEAN SPACE VEHICLE LAUNCHER DEVELOPMENT ORGANISATION
C.E.C.L.E.S.
E.L.D.O.
Das in der Anlage abgebildete Zeichen.
Anlage
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