Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. April 1970, betreffend ein Zeichen des Bureau International des Expositions
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Zeichen des Bureau International des Expositions von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Die Farbe des Zeichens ist dunkelblau auf weißem Hintergrund.
Anlage
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