Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Juni 1970 betreffend das Emblem der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Emblem der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Anlage
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