Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Juli 1970 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1953 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland hinsichtlich Unternehmen mit dem Sitz in Hongkong
Auf Grund des § 32 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht:
In Hongkong genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Hongkong.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Hongkong haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1953.
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