Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-12-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

GKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

GKG

Umfang der Tätigkeit

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen, soweit ihnen dies vom Gericht aufgetragen wird, folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

a)

die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen;

b)

die Schätzung und die Feilbietung beweglicher Sachen, die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und die Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen,

2.

förmliche Vernehmungen und

3.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm aufgetragenen Amtshandlungen kommt dem Notar die Bezeichnung Gerichtskommissär zu. Als Gerichtskommissär ist er Beamter im Sinn des Strafgesetzes.

Abkürzung

GKG

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003.

Umfang der Tätigkeit

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung

a)

die Feilbietung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten;

b)

die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Abkürzung

GKG

Umfang der Tätigkeit

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Abkürzung

GKG

Umfang der Tätigkeit

§ 1. (1) Die Notare haben im Verfahren außer Streitsachen folgende Amtshandlungen zu besorgen:

1.

in Verlassenschaftssachen

a)

die Todesfallaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen;

b)

die anderen im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen;

c)

die Sicherung der in Österreich gelegenen Verlassenschaft, auch wenn ein ausländisches Gericht im Sinn des Art. 3 Abs. 2 EuErbVO zuständig ist;

d)

die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 62 EuErbVO;

2.

außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Errichtung eines Inventars und die Verfassung und Prüfung einer Rechnung oder eines Ausweises, einschließlich eines Ausweises über eine Vermögensteilung.

(2) Von den im Abs. 1 genannten Amtshandlungen bleiben jedoch ausgenommen

1.

richterliche Entscheidungen;

2.

soweit nichts anderes angeordnet ist, die Protokollierung gerichtlicher Vergleiche (§ 30 AußStrG);

3.

Zwangsmaßnahmen nach § 79 AußStrG;

4.

Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

(3) Bei Besorgung der ihm durch Gesetz oder Auftrag übertragenen Amtshandlungen handelt der Notar als Gerichtskommissär; er ist Beamter im Sinne des Strafgesetzes.

Abkürzung

GKG

Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:

1.

die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;

2.

die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b und Z 2 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Abkürzung

GKG

Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen

§ 2. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:

1.

die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist;

2.

die im § 1 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b und Z 2 Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Abkürzung

GKG

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Abkürzung

GKG

Notwendiges Gerichtskommissariat. Bestellung in anderen Fällen

§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Amtshandlungen hat jener Notar als Gerichtskommissär durchzuführen, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt. Sind vom Gerichtskommissär vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits Verfahrenshandlungen zu setzen, so hat er das Gericht davon unverzüglich zu verständigen.

(2) Die im § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Amtshandlungen dürfen dem Notar, dessen Zuständigkeit sich aus der Verteilungsordnung ergibt, nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Abkürzung

GKG

§ 2a. (1) Ein Notar, dem die Befugnis gemäß § 6 Grundbuchsumstellungsgesetz zusteht, ist bei der Ausübung dieser Befugnis als Gerichtskommissär tätig.

(2) Diese Befugnis erstreckt sich unbeschadet des Abs. 3 auf das Personenverzeichnis nur, soweit er als Gerichtskommissär in Verlassenschaftssachen tätig wird.

(3) Er hat im Rahmen dieser Befugnis jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren. § 5 Abs. 2, 3, 4 erster Satz und 5 Grundbuchsumstellungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 3 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Abkürzung

GKG

§ 2a. (1) Ein Notar, der nach § 7 GUG Grundbuchseinsicht gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.

(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Abkürzung

GKG

§ 2b. (1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.

(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

Abkürzung

GKG

§ 2c. Ein Notar, der gemäß § 35a FBG Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch an Stelle des Gerichts entgegennimmt und sie weiterleitet, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.

Abkürzung

GKG

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

Bevollmächtigung

§ 3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven des Nachlasses voraussichtlich 100.000 S, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung heraus, daß der Wert der Aktiven des Nachlasses 100.000 S übersteigt, so hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, für erloschen zu erklären.

(2) Eignen sich die Schriftsätze der Parteien oder der Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwälte oder Notare sind, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden oder werden die Parteien trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig, so hat das Gericht die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch die weiteren Amtshandlungen in der Sache dem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.

Abkürzung

GKG

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

Bevollmächtigung

§ 3. (1) In Verlassenschaftsabhandlungen können die Parteien jederzeit die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Ausweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Auch können sie sich dazu eines eigenberechtigten Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven des Nachlasses voraussichtlich 7 260 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder einen Notar bevollmächtigen; stellt sich im Zug der Verlassenschaftsabhandlung heraus, daß der Wert der Aktiven des Nachlasses 7 260 Euro übersteigt, so hat das Gericht die Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, für erloschen zu erklären.

(2) Eignen sich die Schriftsätze der Parteien oder der Bevollmächtigten, die nicht Rechtsanwälte oder Notare sind, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden oder werden die Parteien trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig, so hat das Gericht die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch die weiteren Amtshandlungen in der Sache dem Notar als Gerichtskommissär aufzutragen.

Abkürzung

GKG

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

Bevollmächtigung

§ 3. (1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 4 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.

(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.

(3) Der Gerichtskommissär hat die Parteien bei seiner ersten Amtshandlung auf die Möglichkeit der schriftlichen Abhandlungspflege aufmerksam zu machen.

Abkürzung

GKG

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XXXII § 11, BGBl. I Nr. 112/2003

Schriftsätze der Parteien an das Abhandlungsgericht.

Bevollmächtigung

§ 3. (1) In Verlassenschaftsverfahren können die Parteien jederzeit die erforderlichen Erklärungen, Anträge oder Nachweise schriftlich verfassen und unmittelbar dem Gericht vorlegen. Sie können sich dazu eines Bevollmächtigten bedienen. Übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so können sie nur einen Rechtsanwalt oder Notar bevollmächtigen. Schreitet ein Vertreter ein, der weder Rechtsanwalt noch Notar ist, und stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien und deren Vertretern bekannt zu geben. Mit Zustellung dieser Bekanntgabe an den Vertreter erlischt seine Vertretungsmacht für das weitere Verfahren. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.

(2) Wird eine Partei trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist mit ihren Schriftsätzen säumig oder eignen sich die Schriftsätze einer Partei oder eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist, nicht zu einer zweckentsprechenden Erledigung und können sie nicht auf einfache Weise verbessert werden, so hat das Gericht auszusprechen, dass die von diesen Schriftsätzen betroffenen und, soweit erforderlich, auch alle weiteren Amtshandlungen in der Sache vor dem Gerichtskommissär abzuhandeln sind.

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