Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. September 1970 über den Verkehr mit Schokolade in Tafeln, Riegeln oder Blöcken (Schokoladegewichtsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Dezember 1968, BGBl. Nr. 11/1969, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung verordnet:

§ 1. (1) Schokoladen im Sinne dieser Verordnung sind zusammenhängende Tafeln, Riegeln oder Blöcke mit rechteckiger Grundfläche aus massiver Schokolade, gefüllter Schokolade und Schokolade mit stückigen Einlagen, deren Oberfläche rippenartige Einkerbungen aufweisen kann, ohne daß dadurch der Zusammenhang des Gesamtkörpers unterbrochen wird.

(2) Nicht als Schokoladen im Sinne des Abs. 1 gelten:

a)

unverpackte Schokoladen und

b)

Tafeln, Riegel oder Blöcke

§ 2. (1) Schokoladen im Sinne des § 1 Abs. 1 dürfen im Kleinhandel im Gewichtsbereich von 50 g bis 500 g nur in Stücken zu 50 g, 100 g, 125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und 500 g Füllgewicht gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Technisch oder technologisch bedingte Abweichungen des Füllgewichtes nach oben oder unten sind zu tolerieren bei Tafeln, Riegeln oder Blöcken im Sinne des § 1 Abs. 1 zu:

a)

50 g und 100 g aus massiver Schokolade bis zu 3%,

b)

50 g und 100 g aus gefüllter Schokolade und aus Schokolade mit stückigen Einlagen bis zu 5 %,

c)

125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 g und 500 g aus massiver Schokolade bis zu 2%,

d)

125 g, 150 g, 200 g, 250 g, 300 g, 400 und 500 g aus gefüllter Schokolade und aus Schokolade mit stückigen Einlagen bis zu 4%.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2) Schokoladen im Sinne des § 1 Abs. 1, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen und vor deren Inkrafttreten verpackt worden sind, dürfen noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

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