(Übersetzung) Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957
Sonstige Textteile
Nachdem das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957, dessen Artikel 3 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 12 Absatz 5 verfassungsändernde Bestimmungen sind, und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert, verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen und zeigt gemäß Artikel 3bis Absatz 1 des Abkommens an, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf Österreich nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1969
Ratifikationstext
Da die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die am 21. November 1969 erfolgte Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 8. Jänner 1970 angezeigt hat, tritt das vorliegende Abkommen nach Artikel 12 Absatz 3 gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft (BGBl. Nr. 385/1969) für Österreich am 8. Feber 1970 in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an, von denen die mit * bezeichneten die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen haben:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Departements des Mutterlandes, Algeriens, der Sahara, von Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion, sowie der Überseegebiete), Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik*.
Die Deutsche Demokratische Republik hat eine Beitrittsurkunde hinterlegt und hiebei die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen. Die Gültigkeit dieses Beitrittes ist von einer Anzahl von Mitgliedsländern des Madrider Verbandes bestritten worden.
Sonstige Textteile
Nachdem das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957 und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert, verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen und zeigt gemäß Artikel 3bis Absatz 1 des Abkommens an, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf Österreich nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1969
Ratifikationstext
Da die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die am 21. November 1969 erfolgte Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde am 8. Jänner 1970 angezeigt hat, tritt das vorliegende Abkommen nach Artikel 12 Absatz 3 gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 der Pariser Verbandsübereinkunft (BGBl. Nr. 385/1969) für Österreich am 8. Feber 1970 in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Staaten an, von denen die mit * bezeichneten die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen haben:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Departements des Mutterlandes, Algeriens, der Sahara, von Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion, sowie der Überseegebiete), Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik*.
Die Deutsche Demokratische Republik hat eine Beitrittsurkunde hinterlegt und hiebei die Rechtswohltat des Artikels 3bis in Anspruch genommen. Die Gültigkeit dieses Beitrittes ist von einer Anzahl von Mitgliedsländern des Madrider Verbandes bestritten worden.
Artikel 1
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.
(2) Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Länder können sich in allen übrigen diesem Abkommen angehörenden Ländern den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes beim Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums hinterlegen.
(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.
Artikel 2
Den Angehörigen der vertragschließenden Länder sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.
(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.
(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:
dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.
(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.
(5) Um die registrierten Marken in den vertragschließenden Ländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der Einheiten entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und zu den von der Ausführungsordnung festgesetzten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen vertragschließenden Ländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.
Artikel 3bis
(1) Jedes vertragschließende Land kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
(2) Diese Anzeige wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen vertragschließenden Länder wirksam. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Länder, die anläßlich ihrer Ratifikation oder ihres Beitritts von der im Absatz 1 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.
Artikel 3ter
(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.
(2) Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein, teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit und veröffentlicht es in dem regelmäßig erscheinenden, von ihm herausgegebenen Blatt. Diese Ausdehnung des Schutzes wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.
Artikel 3
(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.
(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.
(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:
dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.
(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.
(5) Um die registrierten Marken in den vertragschließenden Ländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der Einheiten entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 8 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und zu den von der Ausführungsordnung festgesetzten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen vertragschließenden Ländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.
Artikel 4
(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten vertragschließenden Länder ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die im Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die vertragschließenden Länder nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfanges der Marke.
(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter dem Buchstaben D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
Artikel 4bis
(1) Ist eine in einem oder mehreren der vertragschließenden Länder bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.
(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.
Artikel 5
(1) Die Behörden, denen das Internationale Büro die Registrierung einer Marke oder das gemäß Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern, deren Gesetzgebung sie dazu ermächtigt, zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der Schutz in ihrem Gebiet nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die Landesgesetzgebung die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zuläßt.
(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe dem Internationalen Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke oder nach dem gemäß Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung des Schutzes, mitzuteilen.
(3) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Büro von der genannten Behörde angegeben worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn er die Marke unmittelbar in dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz verweigert wird.
(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung mitzuteilen.
(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der betreffenden Marke die Vergünstigung der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Befugnis.
(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine internationale Marke nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
Artikel 5bis
Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile - wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art -, die von den Behörden der vertragschließenden Länder etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.
Artikel 5ter
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