Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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ARTIKEL V

Zivilprozessuale Sonderbestimmungen

Für Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind gelten folgende Sonderbestimmungen:

1.

Werden mehrere Männer auf Feststellung der Vaterschaft zum selben unehelichen Kind geklagt, so darf das Gericht nur hinsichtlich eines der mehreren Beklagten ein Urteil über die Feststellung der Vaterschaft fällen; die auf Grund der mehreren Klagen anhängigen Rechtsstreite sind, falls noch in keinem die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen worden ist, zur gemeinsamen Verhandlung zu verbinden. Sobald hinsichtlich eines der mehreren Beklagten ein Urteil über die Feststellung der Vaterschaft gefällt wird, ist das Verfahren gegen die anderen Beklagten zu unterbrechen; der Unterbrechungsbeschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Wird in dem nicht unterbrochenen Verfahren die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt, so sind die übrigen Klagen von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären; wird dagegen das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen, so ist das Verfahren gegen die übrigen Beklagten auf Antrag aufzunehmen.

2.

Zur Klage im Sinn des § 164c Abs. 1 Z. 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Staatsanwalt am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz berufen, in dessen Sprengel sich das zur Führung des Rechtsstreits zuständige Gericht befindet.

3.

Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die erste Tagsatzung sind nicht anzuwenden.

4.

Urteile auf Grund eines Verzichtes oder eines Anerkenntnisses, Versäumungsurteile und Vergleiche sind unzulässig.

5.

Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. Die §§ 183 Abs. 2, 482 und 483 der Zivilprozeßordnung sind nicht anzuwenden.

6.

Leistet eine Partei der richterlichen Aufforderung zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung oder bei der zur Vernehmung angeordneten Tagsatzung keine Folge und ist ihre Anwesenheit zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich, so ist sie unter Verhängung einer Ordnungsstrafe erneut zu laden und im Fall eines wiederholten Ausbleibens durch zwangsweise Vorführung zum Erscheinen zu zwingen; der § 220 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. Bei genügender Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben.

7.

Erkennt ein beklagter Mann die Vaterschaft zum unehelichen Kind in der mündlichen Verhandlung an und ist im Inland gemäß § 114 der Jurisdiktionsnorm ein zur Mitwirkung bei der Anerkennung berufenes Gericht vorhanden, so ist über die Anerkennung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen und diesem Gericht zu übersenden; mit dem Einlangen der Niederschrift gilt das Anerkenntnis als vor diesem Gericht erklärt. Die Klage ist, soweit sie die Feststellung der Vaterschaft begehrt, von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären; bezüglich der Prozeßkosten gilt der Beklagte als im Rechtsstreit vollständig unterlegen. Sind mit der Klage auch Unterhaltsansprüche oder sonstige dem unehelichen Kind gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zustehende Ansprüche geltend gemacht worden und wären diese Ansprüche im Fall ihrer selbständigen Geltendmachung im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen, so ist die Rechtssache insoweit an das gemäß dem § 114 der Jurisdiktionsnorm zuständige Gericht zu überweisen.

ARTIKEL X

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1971 in Kraft.

§ 2. (1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für Streitigkeiten über die Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Klage vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angebracht worden ist.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und für die Anfechtung des Anerkenntnisses bestimmen sich nach dem bisher geltenden Recht, wenn die Vaterschaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 stehen einer Klage der Eltern des Anerkennenden oder einer Klage des Staatsanwalts im Sinn des § 164b Abs. 1 zweiter Satz beziehungsweise der § 164c Abs. 1 Z 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I nicht entgegen.

§ 3. (1) Eine Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind durch Urteil, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden ist, wirkt, und zwar auch für die Vergangenheit, gegenüber jedermann, soweit dem nicht eine noch bindende Entscheidung entgegensteht.

(2) Der Abs. 1 gilt auch für ein Anerkenntnis der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind, das vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vor dem Gericht oder vor der Bezirksverwaltungsbehörde als Amtsvormund erklärt worden ist, soweit sich nicht aus einem Urteil etwas anderes ergibt, das auf Grund einer im § 2 Abs. 3 genannten Klage ergeht.

§ 4. Der § 16 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche wird aufgehoben.

§ 5. Die Bestimmungen der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, soweit nach diesen Bestimmungen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder durch sie das anzuwendende Recht bestimmt wird, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. Er hat das Einvernehmen herzustellen

1.

hinsichtlich der § 163c Abs. 1 Z 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I Z 2 und hinsichtlich des § 261a Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen in der Fassung der Artikels II Z 2 mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

2.

hinsichtlich des § 163c Abs. 1 Z 3 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I Z 2 mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;

3.

hinsichtlich des § 165c des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels I Z 2 und hinsichtlich des Artikels VIII mit dem Bundesminister für Inneres;

4.

hinsichtlich des Artikels IX mit dem Bundesminister für Finanzen.

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