Abänderung des Artikels 8 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957 *1)
Sonstige Textteile
*1) Siehe BGBl. Nr. 45/1970
(Übersetzung)
Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes
gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),
zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens
beschließt mit Einstimmigkeit:
Die Höhe der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gebühren wird wie folgt geändert:
sfr
```
Grundgebühr
```
für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des
Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung
einer einzelnen Marke ..................................... 300
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290
```
Grundgebühr
```
für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8
Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170
```
Restgrundgebühr
```
für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8
Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr
gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240
Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
Die im Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Gebühren
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