Abänderung des Artikels 8 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957 *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile


*1) Siehe BGBl. Nr. 45/1970

(Übersetzung)

Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes

gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),

zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens

beschließt mit Einstimmigkeit:

1.

Die Höhe der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gebühren wird wie folgt geändert:

sfr

```

a)

Grundgebühr

```

für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des

Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung

einer einzelnen Marke ..................................... 300

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290

```

b)

Grundgebühr

```

für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170

```

c)

Restgrundgebühr

```

für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8

Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250

für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben

Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr

gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240

2.

Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.

3.

Die im Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Gebühren

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