Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Juli 1971 betreffend die Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die Bezeichnung UPOV als Kurzbezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Union internationale pour la protection des obtentions vegetales) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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