Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Jänner 1971 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Singapur

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1971-02-13
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:

In der Republik Singapur genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Singapur.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Singapur haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.

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