Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971 über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-08-15
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Feber 1971, BGBl. Nr. 74, wird verordnet:

§ 1. Chemische Konsumgüter im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Lacke und Farben, einschließlich Dispersionsanstriche,

2.

Tinten und Tuschen, ausgenommen Nachfüllminen,

3.

Waschmittel für Textilien in Pasten- oder Tablettenform, pulverförmige und pastenförmige Weichspülmittel,

4.

Luftverbesserungsmittel,

5.

Boden- und Möbelreinigungs- und -pflegemittel, Tapeten- und Glasreinigungsmittel, ausgenommen derartige flüssige

6.

Schuhreinigungs- und pflegemittel, Metallputzmittel und Fleckputzmittel für Textilien, WC-Reinigungsmittel, ausgenommen derartige flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis und pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis,

7.

Pflege-, Reinigungs- und Schutzmittel für Automobile,

8.

Klebstoffe.

§ 2. Verpackte chemische Konsumgüter, auch in Form von Druckgaspackungen, dürfen in einer für die Abgabe an Letztverbraucher geeigneten Verpackung nur unter Ersichtlichmachung ihres Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Bei den im § 1 Z. 4 genannten Waschmitteln und Weichspülmitteln ist auch die Mindestlaugenmenge in Liter (l) anzugeben.

§ 3. Mindestfüllgewicht oder Mindestfüllvolumen gemäß § 2 ist jenes Gewicht oder Volumen nach metrischem System der verpackten Ware, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 4. (1) Der Kennzeichnungspflicht unterliegen nicht Kleinpackungen und Warenproben chemischer Konsumgüter.

(2) Kleinpackungen im Sinne des Abs. 1 sind Packungen mit einem Füllgewicht, Frischgewicht, oder Füllvolumen von weniger als 20 g bzw. 20 cm3.

(3) Warenproben im Sinne des Abs. 1 sind als solche gekennzeichnete verpackte chemische Konsumgüter, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen, das das Füllgewicht, Frischgewicht oder Füllvolumen der kleinsten im Handel befindlichen kennzeichnungspflichtigen Packung der Ware dieses Erzeugers oder Verpackers nicht übersteigt, abgegeben werden.

§ 5. (1) Die Kennzeichnung ist in arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen; sie kann auch durch Anhängezettel oder in ähnlicher Form erfolgen.

(2) Sind mehrere chemische Konsumgüter gemeinsam verpackt, so ist jedes von ihnen zu kennzeichnen.

§ 6. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber, bei Importware der Importeur verantwortlich.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. August 1971 in Kraft.

(2) Chemische Konsumgüter dürfen noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Ersichtlichmachung ihres Mindestfüllgewichtes oder Mindestfüllvolumens verpackt und innerhalb dieses und eines weiteren Zeitraumes von einem Jahr gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht werden.

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