Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz - GKTG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-04-01
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
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Abkürzung

GKTG

Abkürzung

GKTG

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr

§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem

31.

Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I

Nr. 111/2007).

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.

(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)

Zahlungspflicht

§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Zahlungspflicht

§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.

Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr

§ 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.

(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.

Ermäßigung der Gebühr

§ 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.

(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1 mit folgenden Besonderheiten:

1.

Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.

2.

Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.

3.

Die Grundsätze der Z 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.

(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S übersteigt.

Entfall der Gebühr

§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.

Nicht vollendete Amtshandlungen

§ 8. (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Nicht vollendete Amtshandlungen

§ 8. (1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.

Anspruch nach dem Notariatstarif

§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif

1.

für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

2.

für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz

§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung

1.

nach dem Notariatstarifgesetz,

a)

für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und

b)

für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;

2.

nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.

Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer

§ 10. (1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle Schilling aufgerundet.

Aufrundung

§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.

II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten.

(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers oder den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten.

(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem

31.

Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I

Nr. 111/2007).

II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).

II. Abschnitt

Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen

Grundlage der Gebührenbemessung

§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.

Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines

§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.

Abkürzung

GKTG

Betragsanpassung durch V

Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage

1.

– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 125 S,

2.

über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 188 S,

3.

über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 250 S,

4.

über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 94 S mehr,

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