PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 14. JULI 1961 IN WIEN UNTERZEICHNETEN VERTRAGES ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN *)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971
Ratifikationstext
Das vorstehende Protokoll ist gemäß seinem Artikel 2 am 24. Dezember 1971 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet),
Vom Wunsche geleitet, den von den Hohen Vertragschließenden Parteien am 14. Juli 1961 zu Wien unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Folge als „Vertrag“ bezeichnet) zu ergänzen,
Haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Protokoll abzuschließen, und hiefür als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1962
ARTIKEL 1
(Anm.: Änderung des Art. II des Vertrages, BGBl. Nr. 224/1962).
ARTIKEL 2
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen. Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt fortan als Bestandteil des Vertrages. Es tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des vorgenannten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu London in zwei Urschriften am 6. März 1970, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.