Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. November 1972 über die Vermutungsfristen bei Tiermängeln

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 925 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des § 118 der Kaiserlichen Verordnung über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, RGBl. Nr. 69/1916, wird verordnet:

§ 1. Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 1972 verliert die Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384, über die Vermutungsfristen bei Viehmängel ihre Wirksamkeit.

(2) Diese Verordnung gilt nicht, wenn ein Tier schon vor dem 1. Jänner 1973 übergeben worden ist. In diesem Fall richtet sich die Frist nach der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 10. November 1916, RGBl. Nr. 384.

Anlage

Pferd, Esel, Maulesel, Maultier

1. Dämpfigkeit 14 Tage
2. Dummkoller 14 Tage
3. Aufsetzkoppen 14 Tage
4. Freikoppen 7 Tage
5. Kehlkopfpfeifen 7 Tage
6. Innere Augenentzündung 7 Tage

Rind

1. Leukose 150 Tage
2. Tuberkulose 21 Tage
3. Finnen 21 Tage
4. Lungenwurmseuche 21 Tage
5. Scheidenvorfall 14 Tage
6. Zungenschlagen 14 Tage

Schaf

1. Allgemeine, durch Parasiten bedingte Wassersucht 21 Tage
2. Räude 7 Tage

Ziege

Tuberkulose 21 Tage

Schwein

1. Leukose 60 Tage
2. Finnen 21 Tage
3. Muskeltrichinen 7 Tage
4. Grabmilbenräude (Sarkoptesräude) 7 Tage

Kaninchen

1. Myxomatose 10 Tage
2. Ohrräude 7 Tage

Huhn

1. Marek'sche Krankheit. 28 Tage
2. Leukose 21 Tage
3. Zitterkrankheit (Aviäre Encephalomyelitis) 10 Tage
4. Geflügelpocken (Pockendiphteroid) 7 Tage
5. Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit) 5 Tage

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