Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Feber 1972 über die Verwendung des Zeichens "Produktdeklaration" für Fernsehempfangsgeräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-01-01
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. Das in Anlage 1 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Fernsehempfangsgeräte nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 vorgesehenen Form enthält.

§ 2. (1) Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in Anlage 2 vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.

(2) Die Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z 1 lit. c und Z 2 der Anlage 2 und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.

(3) Die gemäß Abs. 1 anzugebenden Werte der Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z 1 lit. a und b der Anlage 2 müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein. Das angewendete Meßverfahren ist anzugeben.

§ 3. (1) Die im § 2 vorgesehenen Angaben sind unmittelbar über dem pd-Zeichen, welches mindestens die gleiche Größe wie laut Anlage 1 haben muß, in einem rechteckigen Feld deutlich lesbar und unverwischbar zu vermerken. Das Feld muß mindestens dreimal so groß sein wie das pd-Zeichen.

(2) Das pd-Zeichen kann ein- oder mehrfärbig ausgeführt werden, jedoch müssen sich die Farben von der Farbe des Untergrundes deutlich abheben.

(3) Für Werbezwecke kann das pd-Zeichen in beliebiger Größe und auch neben oder über dem Deklarationsfeld verwendet werden.

§ 4. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1972 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 2

KENNZEICHNUNGSELEMENTE BEMERKUNGEN FÜR DIE ANGABEN ZU DEN KENNZEICHNUNGSELEMENTEN
I. Bezeichnung I. Anzugeben ist:
a) Typ: a) Name und Typ-Nummer des Fernsehempfangsgerätes (die Angabe einer Marke ist zulässig);
b) Deklariert durch: b) Name bzw. Firma und Sitz (Ort);
c) Geräteart: c) die Bezeichnung „Schwarz-Weiß“ oder „Farbe“, sowie die Bezeichnung „Portable“, „Tischgerät mit Traggriff“, „Tischgerät“ oder „Standgerät“ sowie gegebenenfalls (nur wenn eingebaut) die Bezeichnung „mit Teletext“ bzw. „mit Bildschirmtext“ bzw. „mit Stereo“ oder „mit Stereoton“ oder „mit zwei Tonkanälen“;
d) Bildschirmdiagonale: d) Länge in Zentimetern entsprechend der Typ-Nummer der Bildröhre;
e) Gewicht: e) Gewicht des Fernsehempfangsgerätes, gegebenenfalls mit eingebauten Batterien bzw. Akkumulatoren, ohne Verpackung in Kilogramm;
f) Abmessungen: f) Breite, Höhe und Tiefe in Zentimetern (Vorsprünge wie Bildröhre, Bedienungsknöpfe u. dgl. sind zu berücksichtigen), wobei in Klammern ergänzend eine etwaige Unterteilung, zB der Tiefe, zulässig ist.
II. Entspricht den österreichischen elektronischen Sicherheitsvorschriften II. Die zusätzliche Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektrotechnischen Sicherheitszeichtens (zB ÖVE, E) ist zulässig.
III. Leistung: III. Anzugeben ist:
1. Technische Angaben:
a) Tonteil: a) die Sinusdauertonleistung in Watt, unter 1 W auf eine Dezimalstelle gerundet, unter folgenden Voraussetzungen
Ausgangsleistung: – bei Stereogeräten hat die Angabe für jeden Kanal, also „2X…W“ zu erfolgen;
– bei Geräten ohne HIFI-Endstufe(n) ist bei 1000 Hz. 10% Klirrfaktor und Nennbetriebsspannung (wie unter Z 1 lit. c angegeben) zu messen (erstes Verfahren); zusätzlich zu der so ermittelten Ausgangsleistung kann auch die Angabe der nach dem ersten Verfahren ermittelten Ausgangsleistung erfolgen; in diesem Fall ist zuerst dieser Wert anzugeben, hinter dem Schrägstrich folgt dann der nach dem zweiten Verfahren ermittelte Wert mit dem Fußnotenhinweis auf die verwendete Norm;
Art des Verstärkers: die Bezeichnung „Mono“ oder „Stereo“ oder „zwei Tonkanäle“;
b) Energieverbrauch in Wattstunden je Stunde (Wh/h), gerundet auf einen ganzzahligen Betrag Normalbetrieb:/Bereitschaftsstellung b) der Energieverbrauch und das zu seiner Ermittlung angewendete Meßverfahren (zB „gemessen nach ÖVE-GW 7/1982“);
c) Stromversorgung: c)
Netz: „220 V“ sowie gegebenenfalls „220 V/ ..; wobei hinter dem Schrägstrich die durch Umschaltung einstellbaren Spannungen anzugeben sind;
Sonstige: wenn sonstige Stromversorgung möglich, ist anzugeben:
Nennspannung und Stromaufnahme („...V/...A“).
2. Ausstattung: Lautsprecher/Anzahl/Lage: 2. „keine“ (bei Monitoren) oder die Anzahl der Lautsprecher sowie hinter dem Schrägstrich „vorne“ oder „seitlich“ oder „oben“ und gegebenenfalls „in Boxen“ bzw. „getrennt aufstellbar“;
Klangregelung: „keine“ oder „Taste(n)“ (Anzahl“ oder „stufenlose(r) Regler“ (Anzahl)Mit Fußnote ist gegebenenfalls anzugeben: „getrennt für Baß und Höhen“;
Voreinstellbare Stationen: die Gesamtzahl; wenn nicht jede Voreinstell-Position mit jedem beliebigen Kanal aus Band I – IV/V belegbar, dann: „Anzahl UHF“ und „Anzahl VHF“;
Antenne: nur bei Portable-Geräten ist anzugeben: „keine“ oder „beigegeben“;
Anschlüsse: jeweils: „vorne“ oder „seitlich“ oder „hinten“ sowie die Art des Anschlusses (zB DIN ...) oder „nein“;
Lautsprecher: *) EN 50 049 „Domestic or similar electronic equipment interconnection requirements:
Kopfhörer:CENELEC-Buchse 21polig, nach EN 50 049) *)Audio-Ein-/Ausgang:Video-Ein-/Ausgang: (peritelevision connector“, ratifiziert am 7. Juli 1982,erhältlich beim ÖVE, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien;
Antennenanschluß: die Art des Antennenanschlusses ist nur anzugeben, wenn nicht koaxialer Anschluß nach IEC vorhanden ist;
Nachrüstbare Zusätze: wenn eine Nachrüstung im Gerätekonzept berücksichtigt ist, ist anzugeben: „Secam“, „Stereoton“, „Ostnorm“, „Teletextdecoder“, „Bildschirmtextdecoder“, „CENELEC-Buchse (21polig)“, „AV-Ein-/Ausgang“.
3. Bedienung: 3.
Ein/Aus „G“ = am Gerät (wenn Funktion wirksam) und/oder
Stand-by „F“ = über Fernbedienung (wenn Funktion wirksam) oder
Programmwahl „N“ = Funktionstaste vorhanden, wird jedoch erst durch Nachrüstung (die im Gerätekonzept bereits berücksichtigt sein muß) wirksam oder
Lautstärke „–“ = nein (wenn Funktion nicht gegeben);
Balanceregler die Bedeutung der Symbole „G“, „F“ und „N“ ist mit Fußnoten zu erläutern;
Klangregler
Tonabschaltung
Umschaltung auf 2. Tonkanal
Kontrast
Helligkeit
Farbsättigung
Teletext
Videorecorder
Fixtaste mit „Fixtaste“ wird für Zwecke der Produktdeklaration jene Funktion bezeichnet, die einige der anderen Bedienungsfunktionen gleichzeitig auf einen (voreinstellbaren) Mittelwert bringt (zB Lautstärke, Helligkeit, Farbsättigung).

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