Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Mai 1972 über die Verwendung des Zeichens "Produktdeklaration" für Rundfunkempfangsgeräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-07-01
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. Das in Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen ("pd-Zeichen") darf im geschäftlichen Verkehr für Rundfunkempfangsgeräte nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.

§ 2. (1) Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.

(2) Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z. 2 und 3 der Anlage und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen. Soweit Angaben, die einem Kennzeichnungselement des Abschnittes III Z. 1 lit. a und Z. 3 lit. i der Anlage entsprechen, nicht gemacht werden können, ist an ihrer Stelle ein waagrechter Strich zu setzen.

§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1972 in Kraft.

Anlage

Kennzeichnungselemente Bemerkungen für die Angaben zu den
Kennzeichnungselementen:
I. Bezeichnung: I. Anzugeben sind:
a) Type: a) Name und Typennummer des Gerätes (die Angabe einer Marke ist zulässig);
b) Deklariert durch: b) Name bzw. Firma und Sitz (Ort);
c) Geräteart: c) die Bezeichnung „Portable“, „Tischgerät“ oder „Autoradio“ (nur wenn Einbaugerät);
d) Gewicht: d) Gewicht des Gerätes ohne Verpackung in Kilogramm unter Angabe, ob mit oder ohne Batterien;
e) Abmessungen: e) Breite, Höhe und Tiefe in Zentimetern (Vorsprünge wie Bedienungsknöpfe u. dgl. sind zu berücksichtigen), wobei in Klammern ergänzend eine etwaige Unterteilung, z. B. der Tiefe, zulässig ist.
II. Entspricht den österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften II. Die Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektrotechnischen Sicherheitszeichens (z. B. ÖVE E,) ist zulässig
III. Leistung: III.
1. Technische Angaben: 1.
a) Anzahl der Röhren:
Transistoren:
Dioden und Gleichrichter:
integrierte Bauteile:
b) Anzahl und Art der Kreise auf AM: b) und c) Anzugeben sind Anzahl Art der Kreise auf AM (KW, MW, LW) und auf FM (UKW).
c) Anzahl und Art der
Kreise auf FM:
d) Ausgangsleistung des Tonverstärkers: d) Die Ausgangsleistung in Watt ist zu messen bei 1000 H und 10 % Klirrfaktor.
2. Stromversorgung: 2. Anzugeben sind die zutreffende Art der Stromversorgung, die Spannung in Volt, der Verbrauch in Watt und die Stromaufnahme in Ampere, wobei der Verbrauch und die Stromaufnahme bei 1000 Hz und 50mW Ausgangsleistung zu messen sind, die Kapazität in Amperestunden und die Ladezeit in Stunden. Die Ladezeit ist mit dem eingebauten Netzgerät zu messen.
Netz: und/oderBatterie(eingebaut)
Spannung: Spannung:
Verbrauch: Stromaufnahme:Type:Anzahl:
und/oderAkkumulator(eingebaut) und/oder………………
Spannung: Spannung:
Stromaufnahme: Stromaufnahme:
Type:
Anzahl:
Kapazität:
Ladezeit:
3. Ausstattung: 3.
a) Wellenbereiche: a) Anzugeben sind die Bezeichnung (UKW, KW, MW,LW) und der Empfangsbereich, und zwar bei UKW in MHz, sonst in Metern. Zusätzlich dürfen bei KW, MW und LW auch KHz angegeben werden.
b) Kurzwellenlupe: ja oder nein
c) getrennte Abstimmung auf AM (KW, MW, LW) und FM (UKW): ja oder nein
d) Skalenbeleuchtung: ja oder nein
e) Lautsprecher: Anzahl: Abmessungen: Lage: vorne und/oder seitlich und/oder oben
f) Klangregelung: f) Anzugeben sind entweder Tonblende, stufenlos und/oder schaltbar, und/oder getrennte Höhen- und Tiefenregelung oder keine.
g) Voreinstellbare Stationen: ja oder nein wenn ja
insgesamt:davon auf AM, auf FM oder wahlweise auf AM und FM
h) Antenne (eingebaut oder beigegeben):
i) Zusatzanschlüsse: i) Alle vorhandenen Zusatzanschlüsse sind mit den in den einschlägigen technischen Normen verwendeten Bezeichnungen für die Anschlußbuchsen anzuführen; die Empfindlichkeit und die Impedanz, gemessen bei 1000 Hz und Vollaussteuerung, dürfen angegeben werden.

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