Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Feber 1973 betreffend das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Feber 1965, BGBl. Nr. 30, betreffend die Flagge der Republik Libanon, nicht berührt.
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