Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Feber 1973 betreffend das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1973-03-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das amtliche libanesische Prüfungs- und Gewährzeichen für den Früchteexport, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 4. Feber 1965, BGBl. Nr. 30, betreffend die Flagge der Republik Libanon, nicht berührt.

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