(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG DER VON DIPLOMATISCHEN ODER KONSULARISCHEN VERTRETERN ERRICHTETEN URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-07-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien III 60/2016 Deutschland/BRD 274/1973 Estland III 125/2013 Frankreich 274/1973 Griechenland 169/1979 Irland III 19/1999 Italien 274/1973 Lettland III 83/2022 Liechtenstein 274/1973 Litauen Luxemburg 234/1979 Malta III 64/2018 Moldau III 185/2002 Niederlande 274/1973 Norwegen 369/1981 Polen 630/1996 Portugal 43/1983 Rumänien III 125/2013 Russische F III 218/2020 San Marino III 88/2025 Schweden 555/1973 Schweiz 274/1973 Spanien 379/1982 Tschechische R III 179/1998 Türkei 355/1987 idF 259/1988 (DFB) Ukraine III 9/2023 Vereinigtes Königreich 274/1973 Zypern 274/1973

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 20. Feber 1973

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. April 1973 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 6 Abs. 3 am 9. Juli 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates vom 10. April 1973 gehören folgende Staaten dem Übereinkommen an: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Niederlande, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey und Bailiwick auf Guernsey) und Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 7. Juni 1968 in London zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in der Erwägung, daß die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern zunehmend auf gegenseitigem Vertrauen beruhen;

in der Erwägung, daß die Befreiung von der Beglaubigung darauf gerichtet ist, die Bande zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, indem sie es ermöglicht, ausländische Urkunden ebenso zu verwenden wie Urkunden, die von innerstaatlichen Behörden herrühren;

in der Überzeugung, daß es notwendig ist, Urkunden, die von ihren diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind, von der Beglaubigung zu befreien,

haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Unter Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Förmlichkeit zu verstehen, die dazu bestimmt ist, die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, zu bestätigen.

ARTIKEL 2

1.

Dieses Übereinkommen ist auf Urkunden anzuwenden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer Vertragspartei in ihrer amtlichen Eigenschaft und in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in dem Hoheitsgebiet irgendeines Staates errichtet worden sind und die vorgelegt werden sollen

a)

in dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder

b)

vor diplomatischen oder konsularischen Vertretern einer anderen Vertragspartei, die ihre Aufgaben in dem Hoheitsgebiet eines Staates wahrnehmen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

2.

Dieses Übereinkommen ist auch auf amtliche Bescheinigungen, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigung von Unterschriften anzuwenden.

ARTIKEL 3

Jede Vertragspartei befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, von der Beglaubigung.

ARTIKEL 4

1.

Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um zu vermeiden, daß ihre Behörden die Beglaubigung in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.

2.

Jede Vertragspartei stellt, soweit erforderlich, die Prüfung der Echtheit der Urkunden sicher, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist. Für diese Prüfung werden Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben; sie wird so schnell wie möglich vorgenommen.

ARTIKEL 5

Diese Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, die die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.

ARTIKEL 6

1.

Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2.

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3.

Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 7

1.

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

2.

Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird drei Monate nach der Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 8

1.

Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2.

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

3.

Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 9 zurückgenommen werden.

ARTIKEL 9

1.

Diese Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

2.

Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

3.

Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 10

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

d)

jede nach Artikel 8 eingegangene Erklärung;

e)

jede nach Artikel 9 eingegangene Notifikation sowie den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu London am 7. Juni 1968, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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