Kundmachung des Bundeskanzlers vom 8. März 1973 betreffend das Inkrafttreten des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 für Liechtenstein

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-03-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung ist das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/1972) für Liechtenstein nach dessen Beitritt infolge Nichterhebung eines Einspruches gegen diesen Beitritt am 18. Feber 1973 in Kraft getreten. Anläßlich seines Beitrittes hat Liechtenstein folgenden Vorbehalt erklärt:

"Liechtensteinisches Recht ist anwendbar, wenn das Unterhaltsbegehren bei einer liechtensteinischen Behörde gestellt wird, der Unterhaltsschuldner und das Kind liechtensteinische Staatsbürger sind und der Unterhaltsschuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat."

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