Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Mai 1973 zur Durchführung des § 6 des Kartellgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses verordnet:
§ 1. Folgende Formen zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit oder mit Preisangaben versehener Ankündigungen von Waren oder Leistungen unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes über Kartelle nicht und folgende Kartellarten sind von seiner Anwendung ausgenommen:
Vereinbarungen, die nur zum Gegenstand haben
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Einkaufs, soweit weder eine ausschließliche Bindung an die Einkaufsquelle noch eine Pflicht zu einer Mindestabnahme, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründet, noch eine Bindung hinsichtlich der Preise und der sonstigen Verkaufsbedingungen besteht,
die gemeinsame Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die gemeinsame Vergabe von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und die Aufteilung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den Beteiligten, sofern die Ergebnisse allen Beteiligten zugänglich sind und von allen Beteiligten ausgenützt werden dürfen,
die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines bestimmten Auftrags,
die Bildung und Benützung gemeinsamer Beförderungs-, Lade- und Lagereinrichtungen sowie gemeinsamer Ausstellungsräume,
die Errichtung und den Betrieb gemeinsamer Kunden- und Reparaturdienststellen,
die gemeinsame Werbung, sofern - vorbehaltlich der Z. 2 und 3 - keine Preise angegeben werden,
die gemeinsame Verwendung von Buchungs- und Rechenanlagen,
die Errichtung und Benützung gemeinsamer Informationssysteme (Datenbanken), sofern in diese Systeme weder Preise noch Preisänderungen der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen aufgenommen werden,
die gemeinsame Marktforschung, soweit nicht eine Regelung des Wettbewerbs nach § 1 Abs. 2 des Kartellgesetzes vorliegt,
die Errichtung und Benützung gemeinsamer Prüf- und Kontrolleinrichtungen für Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern bei Erzeugnissen die Ergebnisse nur dem jeweiligen Erzeuger mitgeteilt werden,
die Anwendung von ÖNORMEN und anderen nationalen und internationalen Normen;
mit Preisangaben versehene Ankündigungen von Waren oder
Anbote miteinander verbundener Leistungen verschiedener
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