Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. März 1973 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Geschirrspülmaschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-04-20
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. Das in Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Geschirrspülmaschinen nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.

§ 2. (1) Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.

(2) Kennzeichnungselemente des Abschnittes III Z 3 lit. e und g der Anlage dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.

§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.

Anlage

Kennzeichnungselemente Bemerkungen für die Angaben zu den Kennzeichnungselementen
I. Bezeichnung: I. Anzugeben sind:
a) Type: a) Name und Typennummer (die Angabe einer Marke ist zulässig);
b) Deklariert durch: b) Name bzw. Firma und Sitz (Ort);
c) Geräteart: c) die Bezeichnung „Standmodell“ (ergänzend sind zulässig: „freistehend“, „mit Arbeitsplatte“, „ohne Arbeitsplatte“, „mit abnehmbarer Arbeitsplatte“, „mit Seitenteilen“, „ohne Seitenteile“, „mit abnehmbaren Seitenteilen“, „Unterbauausführung“, „Einbauausführung“), „Tischmodell“, „Wandmodell“ oder „Spülkombination“ bzw. „Spülzentrum“;
d) Gewicht: d) Gewicht ohne Verpackung und ohne Zubehör in Kilogramm;
e) Abmessungen: e) Breite, Höhe (mit oder ohne Arbeitsplatte und verstellbar von ... bis ...) und Tiefe (mit maximalem Vorsprung nach vorne und nach hinten) des Gehäuses in Zentimetern (die zusätzliche graphische Darstellung dieser Abmessungen ist zulässig).
II. Entspricht den österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften. II. Die Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektrotechnischen Sicherheitszeichens (z. B. ÖVE, E) ist zulässig.
III. Leistung: III.
1. Technische Angaben: 1. Anzugeben sind:
a) Enthärtungsanlage: a) aa) „eingebaut, geeignet bis zu ... ° dH bei 10° dH Resthärte“ (zusätzlich darf die Anzahl der Universalprogramme angegeben werden, die mit einer Füllung des Enthärterregenerierungsmittels (Salzfüllung) bei 20° dH Anfangshärte des einlaufenden Wassers durchgeführt werden können) oder
bb) „nachrüstbar“ oder
cc) „keine“;
b) Fassungsvermögen: b) die Anzahl der internationalen Maßgedecke;
c) Sprühsystem: c) die Bezeichnung und die Anzahl der Systeme (Sprüharme, Sprühköpfe) und die Anzahl der Sprühebenen.
2. Stromversorgung: 2. Anzugeben sind:
a) Anschlußwert: a) die maximale Leistungsaufnahme in kW, bei mehreren umschaltbaren Bereichen diese;
b) Spannung: b) die Spannung in Volt, bei mehreren umschaltbaren Bereichen der Spannungsbereich von ... bis ... in Volt.
3. Ausstattung: 3. Anzugeben sind:
a) Auskleidung der Spülkammer: a) „Edelstahl“, „Email“, „Kunststoff“ oder „kunststoffbeschichtet“;
b) Ausführung des Außenmantels: b) „Edelstahl“, „Email“, „Kunststoff“ oder „kunststoffbeschichtet“ oder „lackiert“;
c) Bedienung: c) „automatisch gesteuert“, „teilautomatisch gesteuert“ (wenn der jeweilige Arbeitsvorgang von Hand eingeleitet und selbsttätig beendet wird) oder „handgesteuert“ (wenn jeder einzelne Arbeitsgang durch Betätigung von Schaltern und/oder Ventilen von Hand eingeleitet und beendet wird);
d) Anzahl der Programme: d) die Anzahl oder „keines“;
e) Programmaufbau: e) der Programmaufbau durch folgende Tabelle, wobei die Programme mit ihrem Namen (wie „Hauptprogramm“, „Feinprogramm“) zu bezeichnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren, die zutreffenden Programmstufen (Vorspülen, Reinigen, Zwischenspülen, Klarspülen, Trocknen) durch ein Kreuz (X) im betreffenden Kästchen anzumerken sowie die entsprechenden Angaben für Maximaltemperatur, Wasserverbrauch, Spüldauer und Stromverbrauch im betreffenden Kästchen einzusetzen sind:
f) Anzeigeeinrichtung: f) die vorhandenen Anzeigeeinrichtungen für Enthärterregenerierung, Klarspülervorrat und Programmablauf;
g) Zubehör: g) das beigelegte Zubehör (wie Zulaufschlauch, Ablaufschlauch, Rückflußverhinderer).

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