Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1973 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Staubsauger
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:
§ 1. Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Staubsauger nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.
§ 2. Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.
Anlage
```
```
Kennzeichnungselemente ! Bemerkungen für die Angaben zu
! den Kennzeichnungselementen
!
I. Bezeichnung: ! I. Anzugeben sind:
```
Type: ! a) Name und Typennummer des
```
! Gerätes (die Angabe einer
! Marke ist zulässig);
```
Deklariert durch: ! b) Name bzw. Firma und Sitz
```
! (Ort);
```
Geräteart: ! c) die Bezeichnung
```
! „Handstaubsauger“,
! „Bodenstaubsauger“ oder
! „Fahrbarer
! Stielstaubsauger“;
```
Gewicht: ! d) Gewicht des Gerätes in
```
! Kilogramm ohne Verpackung
! mit Anschlußkabel, ohne
! anschließbares Zubehör.
!
II. Entspricht den ! II. Die Angabe eines
österreichischen ! vorliegenden
elektrotechnischen ! österreichischen oder von
Sicherheitsvorschriften ! Österreich anerkannten
! elektrotechnischen
! Sicherheitszeichens (z. B.
! ÖVE, E) ist zulässig.
!
III. Leistung: ! III.
```
Technische Angaben: ! 1. Anzugeben sind unter
```
! Anführung der einschlägigen
! technischen Norm, nach der
! die Messung erfolgte:
```
Luftstrom: ! a) der Luftstrom in l/s,
```
```
Unterdruck: ! b) der Unterdruck in Bar,
```
```
Staubkapazität: ! c) Staubkapazität in Gramm.
```
```
Stromversorgung: ! 2. Anzugeben sind:
```
```
Anschlußwert: ! a) Die Leistungsaufnahme in
```
! Watt nach ÖVE-EM 42,
! Teil 1/1970, in
! Zusammenhalt mit
! ÖVE-EM 42,
! Teil 2 (100)/1970;
```
Spannung: ! b) die Spannung oder der
```
! Spannungsbereich in
! Volt;
```
Stromart: ! c) „Wechselstrom“,
```
! „Gleichstrom“ oder
! „Gleich- und
! Wechselstrom“.
```
Ausstattung: ! 3. Anzugeben sind:
```
```
Kabellänge: ! a) Die Länge in Metern,
```
! gerundet auf 0.05 m;
```
Automatische ! b) „ja“ oder „nein“;
```
Kabelaufwicklung !
```
Papierstaubsack: ! c) „ja“ oder „nein“;
```
```
Textilstaubsack: ! d) „ja“ oder „nein“;
```
```
Saugkraftregulierung: ! e) „mechanisch“,
```
! „elektronisch“ oder
! „keine“.
```
Staubsackfüllanzeige: ! f) „optisch“, „akustisch“
```
! oder „keine“.
```
Standardzubehör: ! 4. Anzugeben sind:
```
```
Saugschlauch: ! a) Die Länge in Metern,
```
! gerundet auf 0.05 m, oder
! „nein“;
```
Verlängerungsrohre: ! b) Anzahl und Länge in
```
! Metern, gerundet auf
! 0.05 m;
```
Düsen: ! c) „Starre Düse“,
```
! „Kippgelenkdüse“,
! „Drehgelenkdüse“, „Düse
! mit elastischem Gelenk“,
! „Polsterdüse“,
! „Fugendüse“,
! „Saugpinsel“,
! „Saugbesen“
! oder „keine“.
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