Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. August 1973 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für elektrische Kühlschränke

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-08-29
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. Das in Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für elektrische Kühlschränke nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.

§ 2. (1) Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.

(2) Kennzeichnungselemente des Abschnittes I lit. e sublit. dd und ee der Anlage dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur so weit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.

(3) Die Anführung des Kennzeichnungselementes des Abschnittes III Z 1 lit. a („Kühlleistung“) der Anlage dieser Verordnung und der diesem entsprechenden Angaben steht frei.

§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.

Anlage

Kennzeichnungselemente Bemerkungen für die Angaben zu den Kennzeichnungselementen
I. Bezeichnung: I. Anzugeben sind:
a) Type: a) Name und Typennummer (die Angabe einer Marke ist zulässig);
b) Deklariert durch: b) Name bzw. Firma und Sitz (Ort);
c) Geräteart: c) aa) „Kompressorkühlschrank“ oder „Absorberkühlschrank“ und
bb) „Standmodell mit fixer Arbeitsplatte“, „Standmodell mit abnehmbarer Arbeitsplatte“, „Standmodell ohne Arbeitsplatte“, „Einbaumodell“ (wenn nur für den fixen Einbau bestimmt) oder „Hängemodell“;
d) Gewicht: d) Gewicht ohne Verpackung in Kilogramm;
e) Abmessungen: e) die Abmessungen in Zentimetern;
aa) Breite
bb) Breite mit geöffneter Tür bb) zusätzlich eine graphische Darstellung;
cc) Höhe:
dd) Höhe ohne Arbeitsplatte:
ee) Verstellbare Höhe:
ff) Tiefe:
gg) Tiefe mit geöffneter Tür: gg) zusätzlich eine graphische Darstellung;
hh) Maximaler Vorsprung nach hinten:
f) Türe angeschlagen: f) „rechts“, „links“ oder „oben“.
II. Entspricht den österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften. II. Die Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektrotechnischen Sicherheitszeichens (z. B. ÖVE, E) ist zulässig.
III. Leistung: III.
1. Technische Angaben 1. Anzugeben sind unter Anführung der einschlägigen technischen Norm, nach der die Messung erfolgte:
a) Kühlleistung: a) in Kilogramm Eis pro Stunde;
b) Kühltemperatur: b) „“, „“ oder „**“;
c) Durchschnittlicher Energierverbrauch c) in Kilowatt pro 24 Stunden.
2. Stromversorgung: 2. Anzugeben sind:
a) Anschlußwert: a) die maximale Leistungsaufnahme in Watt laut ÖVE-EM 42, Teil 1/1970;
b) Spannung: b) die Spannung oder der Spannungsbereich in Volt;
c) Stromart: c) „Wechselstrom“, „Gleichstrom“ oder „Gleich- und Wechselstrom“.
3. Ausstattung: 3. Anzugeben sind:
a) Bruttoinhalt: a), b) und c) der Inhalt in Litern, wobei die einschlägige technische Norm anzuführen ist, nach der die Messung erfolgte; bei Fehlen eines Gefrierfaches unter c) „nein“;
b) Nettoinhalt:
c) Gefrierfach:
d) Abtaueinrichtung: d) „händisch einzuschalten“, „vollautomatisch“ oder „nein“;
e) Automatische Tauwasserverdunstung: e) „ja“ oder „nein“;
f) Ausführung des Innenraumes: f) und g) „Edelstahl“, „lackiert“, „Kunststoff“, „kunststoffbeschichtet“ oder „emailiert“,
g) Ausführung des Außenmantels:
h) Türe von innen öffnen: h) „ja“ oder „nein“.

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