Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. August 1973 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte für den Haushalt
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:
§ 1. (1) Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt und elektrische Gefriergeräte für den Haushalt nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält. Soweit solche Geräte mit einem elektrischen Kühlschrank untrennbar verbunden sind, ist die Verwendung des pd-Zeichens jedoch nur dann zulässig, wenn auch für den elektrischen Kühlschrank ein pd-Zeichen nach der Verordnung BGBl. Nr. 429/1973 verwendet wird.
(2) Elektrische Tiefkühlgeräte für den Haushalt sind Geräte, die hinsichtlich ihrer Größe und Ausrüstung auf die Verwendung im Haushalt abgestimmt, mit einer energieaufnehmenden Einrichtung zur Kälteerzeugung ausgerüstet sind, keine Wasserkühlung benötigen und mit einem oder mehreren zur Aufbewahrung gefrorener Lebensmittel geeigneten Fächern ausgestattet sind, deren Temperatur -18 ºC beträgt oder darunter liegt.
(3) Elektrische Gefriergeräte für den Haushalt sind Geräte, die dem Abs. 2 entsprechen und zusätzlich geeignet sind, Lebensmittel zu gefrieren.
§ 2. (1) Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage 1 dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge unter Berücksichtigung des in der Anlage 2 dieser Verordnung vorgesehenen Meßverfahrens anzugeben.
(2) Kennzeichnungselemente des Abschnittes I lit. e sublit. bb, dd, ff, hh und des Abschnittes III Z 1 lit. a sowie der Z 3 lit. d und e der Anlage 1 dieser Verordnung und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.
Anlage 1
| Kennzeichnungselemente | Bemerkungen für die Angaben zuden Kennzeichnungselementen |
|---|---|
| I. Bezeichnung: | I. Anzugeben sind: |
| a) Type: | a) Name und Typennummer des Gerätes (die Angabe einer Marke ist zulässig); |
| b) Deklariert durch: | b) Name bzw. Firma und Sitz (Ort); |
| c) Geräteart: | c) „Tiefkühltruhe“, „Tiefkühlschrank“, „Gefriertruhe“ oder „Gefrierschrank“; |
| d) Gewicht: | d) Gewicht ohne Verpackung in Kilogramm; |
| e) Abmessungen: | e) die Abmessungen in Zentimetern; |
| aa) Breite: | |
| bb) Breite mit geöffneter Türe: | bb) zusätzlich eine graphische Darstellung; |
| cc) Höhe: | |
| dd) Höhe mit geöffnetem Deckel: | |
| ee) Tiefe: | |
| ff) Tiefe mit geöffneter Türe: | ff) zusätzlich eine graphische Darstellung; |
| gg) Maximaler Vorsprung nach hinten: | |
| hh) Verstellbare Höhe: | |
| f) Türe angeschlagen: | f) „rechts“, „links“ oder „oben“. |
| II. Entspricht den österreichischen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften. | II. Die Angabe eines vorliegenden österreichischen oder von Österreich anerkannten elektronischen Sicherheitszeichens (z. B. ÖVE, E) ist zulässig. |
| III. Leistung: | III. |
| 1. Technische Angaben: | 1. Anzugeben sind: |
| a) Gefriervermögen: | a) das Gefriervermögen in Kilogramm pro 24 Stunden (siehe Anlage 2 Abschnitt V); |
| b) Durchschnittliche Energieaufnahme: | b) die durchschnittliche Energieaufnahme in Kilowatt pro 24 Stunden bei einer Umgebungstemperatur von 25 ºC, wobei das Gerät nach Anlage 2 Abschnitt IV Z 2 beladen ist. Wenn es mit einem Temperaturregler ausgerüstet ist, der vom Benützer verstellt werden kann, sind zwei Messungen auszuführen, wobei in einem Fall das wärmste Paket kälter ist als -18 ºC, im anderen Fall wärmer als -18 ºC sein muß. Nach Erreichen des Beharrungszustandes wird die Energieaufnahme gemessen bzw. festgestellt. Aus den gefundenen Meßwerten wird durch lineares Interpolieren die Energieaufnahme für eine mittlere Temperatur des wärmsten Paketes von -18 ºC ermittelt. |
| 2. Stromversorgung: | 2. Anzugeben sind: |
| a) Anschlußwert: | a) die maximale Leistungsaufnahme in Watt; |
| b) Spannung: | b) die Spannung oder der Spannungsbereich in Volt; |
| c) Stromart: | c) „Wechselstrom“, „Gleichstrom“ oder „Gleich- und Wechselstrom“. |
| 3. Ausstattung: | 3. |
| a) Bruttoinhalt: | a) Der Bruttoinhalt ist durch Summierung der leicht meßbaren Teilvolumen zu ermitteln. Rundungen, Hohlräume und feste Einbauten sind hiebei zu berücksichtigen; unberücksichtigt bleiben ohne Werkzeuge herausnehmbare Teile. |
| b) Nettoinhalt: | b) Zur Bestimmung des Nettoinhaltes sind vom Bruttoinhalt abzuziehen: |
| aa) Das Volumen außerhalb der Stapelmarke, | |
| bb) das nicht nutzbare Volumen der beweglichen Körbe, Absteller und Wände, wenn der Hersteller angibt, daß diese Einrichtungen für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes und die Erreichung der Anforderungen notwendig sind, | |
| cc) das für die Umluft notwendige Volumen bei Kühlung mit bewegter Luft. | |
| Die das Volumen unter lit. a und b betreffenden Angaben haben in Litern zu erfolgen, wobei diese Angaben von den auf dem Typenschild angeführten um nicht mehr als 3 % abweichen dürfen. | |
| c) Schnellgefrierung: | c) Anzugeben ist „ja“ (wenn die Möglichkeit besteht, bei geschaltetem Dauerlauf des Aggregates durch direkten Kontakt von Ware und Kühlfläche eine beschleunigte Gefrierung zu erreichen) oder „nein“. |
| d) Ausführung des Innenraumes (Verdampfer): | d) Anzugeben ist „Edelstahl“, „Aluminium“, „lackiert“. |
| e) Ausführung des Außenmantels: | e) Anzugeben ist „Edelstahl“, „Kunststoff“, „kunststoff-beschichtet“, „emailliert“, „lackiert“. |
Anlage 2
I. Meßverfahren und zulässige Meßunsicherheiten
Temperaturen:
Meßgeräte:
Es sind Meßgeräte mit einer Fehlergrenze von +/- 0.3 ºC, welche mittels geeichter Temperatur-Meßgeräte (Thermometer) kalibriert wurden, zu verwenden. Der Temperaturverlauf soll durch kalibrierte Schreibgeräte aufgezeichnet werden.
Umgebungstemperatur:
Die Umgebungstemperatur ist das arithmetische Mittel dreier Messungen in 250 mm Abstand von den geometrischen Mittelpunkten der beiden Seitenwände und der Vorderfront des Gerätes. Die Meßsonde besteht aus einer Masse von 25 g verzinntem Kupfer und ist als Zylinder mit möglichst kleiner Oberfläche (Durchmesser = Höhe = gerundet 15.2 mm) ausgebildet. Der temperaturempfindliche Teil liegt ungefähr im geometrischen Mittelpunkt des Zylinders.
Zeiten:
Die Einschalt- und Stillstandszeiten werden mindestens 30 Sekunden genau festgestellt und registriert.
Spannung und Frequenz:
Bei der Prüfung der Geräte dürfen die Betriebsspannungen und die Frequenz gegenüber den angegebenen Werten im Mittel über 24 Stunden um nicht mehr als +/- 1 % abweichen.
Energieaufnahme:
Zum Messen der Energieaufnahme wird der Zählerstand des Wattstundenzählers zum jeweils gleichen Zeitpunkt der Regelperiode in einem zeitlichen Abstand von mindestens 18 Stunden abgelesen. Die Ablesegenauigkeit muß +/- 0.01 kWh betragen. Die Fehlergrenze des Gerätes darf +/- 1 % betragen.
Relative Feuchte der umgebenden Luft:
Die relative Luftfeuchte wird an denselben Stellen wie die Umgebungstemperatur bestimmt. Sie wird z. B. mit einem Assmannschen Aspirationspsychrometer gemessen, das mit geeichten Thermometern (Fehlergrenze +/- 1 ºC) ausgerüstet ist.
Die Messungen werden mit einer Psychrometertafel für Omega 2 m/s (Anm.: Formel nicht direkt darstellbar.) Der Verlauf der relativen Luftfeuchte wird an einer Meßstelle mit einem schreibenden Hygrometer aufgezeichnet.
Beharrungszustand:
Wenn der Kältesatz im Regelbetrieb arbeitet (einschließlich automatischer Abtauperioden), ist der Beharrungszustand erreicht, sobald die Temperaturen, gemessen zu ein und demselben Zeitpunkt der Regelperiode, innerhalb von 24 Stunden um nicht mehr als 0.5 ºC voneinander abweichen. Wenn der Kältesatz im Dauerlauf arbeitet, ist der Beharrungszustand erreicht, sobald sich die Temperaturen innerhalb von 18 Stunden um nicht mehr als 0.5 ºC ändern.
Der Beharrungszustand ist während der Messung aufrechterhalten wenn sich die Temperaturen über 18 Stunden um nicht mehr als 0.5 ºC ändern.
II. Anforderungen an den Prüfraum
Die Leistungsprüfung ist in einem Prüfraum vorzunehmen, dessen mittlere Temperatur auf +/- 0.5 ºC konstant gehalten werden kann und dessen vertikaler Temperaturgradient nicht größer als 2 ºC/m ist. Die Raumtemperatur muß registriert werden und die relative Feuchte zwischen 45 und 75 % liegen.
Das Gerät darf während der Leistungsprüfung in dem Prüfraum weder von Luftströmungen mit Geschwindigkeiten über 0.25 m/s berührt noch von der Wärmestrahlung von Heiz- oder Kühlkörpern getroffen werden.
III. Vorbereitung der kältetechnischen Prüfungen
Allgemeines:
Vor der Leistungsprüfung muß das Gerät bei einer Raumtemperatur von 25 ºC +/- 2 ºC eine Woche lang einlaufen. Der Temperaturregler ist auf die kälteste Stellung einzustellen. Das Gerät darf während dieser Zeit keine Störungen zeigen. Vor den Leistungsversuchen ist das Gerät abzutauen und der Innenraum zu trocknen.
Jedes Gerät wird auf einem Untersatz aus Holz gestellt, dessen obere Fläche geschlossen ist und dessen gesamte Seitenflächen offen sein müssen, sadaß eine freie Luftumwälzung unter dem Untersatz gegeben ist. Die obere Fläche des Untersatzes muß 300 mm über dem Fußboden des Versuchsraumes liegen und muß an allen Seiten des Gerätes 300 bis 600 mm überstehen.
Die Luftumwälzung um das Gerät muß herabgesetzt werden, indem das Gerät mit einem Gehäuse umschlossen wird, das aus drei vertikalen Trennwänden aus mattschwarz gestrichenen Sperrholzplatten besteht, die folgendermaßen anzubringen sind: Eine dieser Trennwände wird parallel zur Rückseite des Gerätes in der vom Hersteller angegebenen oder durch Abstandshalter festgelegten Entfernung oder so nahe wie möglich aufgestellt. Dieser Abstand muß mit dem unter Umständen angegebenen Raumbedarf des Gerätes übereinstimmen. Die beiden anderen Trennwände sind parallel zu den Seitenflächen des Gerätes anzuordnen. Sie werden auf dem Untersatz in einem Abstand von 300 mm parallel zu den Seitenwänden des Gerätes angebracht und haben eine Tiefe von 300 mm. Die Wände müssen eine Figur (Anm.: Figuren nicht darstellbar) bilden, eben sein, keine Unterbrechungen aufweisen, ihre Höhe muß so sein, daß sie das Gerät um mindestens 300 mm überragen. Das Gerät muß im Prüfraum genügend weit von anderen Geräten aufgestellt werden, damit die Gefahr ausgeschlossen wird, daß die Temperatur an irgendeinem Punkt von der Umgebungstemperatur abweicht.
Bei Einbau-Geräten und sonstigen Sondergeräten ist die Prüfung entsprechend den Vorschriften des Herstellers, d. h. in der Gebrauchslage eingebaut, durchzuführen. Bei Kombinationen ist das Gerät im baulichen Zusammenhang mit der gesamten Kombination zu prüfen.
Probepakete:
Zum Füllen der Geräte im Verlauf der Leistungsprüfung werden quaderförmige Probepakete mit folgenden Abmessungen und Massen benutzt:
| Abmessungen in mm | Masse in g |
|---|---|
| 25 x 50 x 100 | 125 |
| 50 x 100 x 100 | 500 |
| 50 x 100 x 200 | 1000 |
Abweichungen bei den Abmessungen um +/- 3 % oder bei den Massen um +/- 2 % sind zulässig.
Sie bestehen aus:
einem Füllstoff, der auf 1000 g folgende Anteile enthält:
230 g Oxyäthylmethylzellulose
764.2 g Wasser (die Beigabe von 4 % Wasser zwecks Kompensation der Verdampfverluste während der Anfertigung des Füllstoffes wird empfohlen)
5 g Kochsalz
0.8 g Parachlormetakresol (der Gefrierpunkt dieses Stoffes liegt bei -1 ºC)
(die thermischen Eigenschaften dieses Füllstoffes entsprechen denen von magerem Rindfleisch);
einer Verpackung aus Kunststoffolie (es empfiehlt sich die Verwendung einer Folie aus Hochdruck-Polyäthylen, die gut schweißbar ist, von 50 Dicke, zusammen mit einer äußeren Folie aus Polyterephthalat von gerundet 12,5 m Dicke) oder einem anderen geeigneten Material, welches den Feuchtigkeitsaustausch mit der Umgabung vernachlässigbar begrenzt. Nach dem Füllen wird die Folie verschweißt. Die Dichte des Probepaketes muß 1 kg/dm betragen.
Einige der Pakete von 500 g (50 mm x 100 mm x 100 mm) werden für die Messung der Temperaturen verwendet. Zu diesem Zweck sind sie mit Thermoelementen versehen, die im geometrischen Mittelpunkt des Paketes angebracht sind. Diese Meßpakete werden mit „M“ bezeichnet.
IV. Prüfung der Lagertemperatur
Die Prüfung wird bei einer Umgebungstemperatur von 32 ºC durchgeführt.
Das leere Gerät wird unter folgenden Bedingungen in Betrieb gesetzt:
Wenn der Temperaturregler vom Benützer eingestellt werden kann, wird er so einreguliert, daß im Gerät eine Temperatur von -18 ºC oder tiefer erreicht wird.
Wenn der Temperaturregler vom Hersteller fest eingestellt ist, wird die Prüfung im Angelieferten Zustand durchgeführt.
Nach etwa 24 Stunden werden die Fächer des Nettoinhaltes mit Probepaketen (Abschnitt III Z 2 dieser Anlage), die vorher auf eine Temperatur von ungefähr -18 ºC gebracht wurden, beladen, vorzugsweise mit den größten Paketen.
Dabei müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
Größtmögliche Füllung des Nettoinhaltes.
Zwischen den Säulen mit der Grundfläche 200 mm x 100 mm müssen in beiden horizontalen Richtungen Luftspalte von mindestens 15 mm Breite vorhanden sein. Der Gebrauch von Verstrebungen ist unter der Voraussetzung erlaubt, daß diese klein sind, niedrige Wärmeleitfähigkeit haben und die normale Luftzirkulation nicht wesentlich hemmen.
Die Pakete sind flach einzulegen und müssen, wenn der Hersteller nichts Gegenteiliges angibt, die inneren Wände des Gerätes berühren.
Der Hersteller muß im Falle der Mitlieferung von Körben angeben, welche Körbe für die Prüfung verwendet werden müssen.
Die Meßkarte „M“ müssen so angeordnet werden, daß die Meßpunkte 25 mm von den nichtgekühlten Flächen, d. h. von der Stapelgrenze entfernt sind. Kein Meßpunkt darf gegen eine gekühlte Fläche gelegt werden.
An jeder der in Frage kommenden Flächen werden wenigstens zwei Meßpakete angebracht und zwar dort, wo die höchsten Temperaturen erwartet werden.
Die Temperaturen der Meßpakete „M“ werden registriert. Gegebenenfalls muß der Temperaturregler, wenn er vom Benützer verstellt werden kann, nachreguliert werden, sodaß die Temperatur des wärmsten Meßpaketes -18 ºC oder etwas tiefer ist. Nach Erreichen des Beharrungszustandes werden die mittleren Temperaturen von jedem Meßpaket ermittelt.
V. Messung des Gefriervermögens
Die Messung wird bei einer Umgebungstemperatur von 25 ºC ausgeführt.
Das leere Gerät wird bis zum Erreichen des Beharrungszustandes, wenigstens jedoch 24 Stunden, unter folgenden Bedingungen in Betrieb genommen:
Das Gerät wird auf „Dauerlauf“ geschaltet. Wenn ein Dauerlaufschalter nicht vorhanden ist, wird der Temperaturregler, wenn er vom Benützer verstellt werden kann, auf die kälteste Stufe eingestellt; bei fest geregeltem Regler wird die Messung im angelieferten Zustand durchgeführt.
Wenn das Gerät mit einem Automaten ausgerüstet ist, der nach dem Einschalten so lange Dauerlauf ergibt, bis er nach einer gewissen einstellbaren Zeitspanne auf Regelbetrieb umschaltet, muß der Automat – gegenenfalls mehrere Male – eingeschaltet werden, bis der Beharrungszustand erreicht ist.
Das Gerät wird dann mit Probepaketen (Abschnitt III Z 2 dieser Anlage), die vorher auf eine Temperatur von (25 +/- 1) ºC gebracht wurden, beladen. Die Menge beträgt 25 kg je 100 l Nutzinhalt (große Last).
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