Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. November 1973 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für organische nichttextile Fußbodenbeläge
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971, wird verordnet:
§ 1. Fußbodenbeläge im Sinne dieser Verordnung sind organische Fußbodenbeläge, die weder aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen noch eine textile Nutzschicht aufweisen.
§ 2. (1) Das in der Anlage 1 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf unbeschadet der folgenden Bestimmungen im geschäftlichen Verkehr nur dann für Fußbodenbeläge verwendet werden, wenn diese die Eigenschaften Maßhaltigkeit (§ 3), Gleichmäßigkeit der Belagsdicke (§ 4) und, soweit sie die Form von Platten (Fliesen) haben, auch die Eigenschaften Gleichmäßigkeit der Seitenlängen, Geradheit und Rechtwinkeligkeit der Kanten (§ 5) aufweisen.
(2) Die Verwendung des pd-Zeichens nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
beim Verkäufer eine Deklarationskarte nach dem Muster der Anlage 2 für den jeweils angebotenen Fußbodenbelag zur Einsicht aufliegt, die als Mindesterfordernis mit den entsprechenden Angaben zu den Kennzeichnungselementen der Abschnitte A bis C versehen ist, und
dem Käufer für den gekauften Fußbodenbelag - grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe des Belages - eine Deklarationskarte nach dem Muster der Anlage 3 ausgehändigt wird, die mit den entsprechenden Angaben zu den Kennzeichnungselementen versehen ist. Die Angaben zum Kennzeichnungselement „Reinigungs- und Pflegeempfehlung“ können durch eine gesonderte Reinigungs- und Pflegeanleitung ersetzt werden.
(3) Die in den Anlagen 2 und 3 vorgesehene Reihenfolge für die Kennzeichnungselemente und die dazugehörigen Angaben darf nicht verändert werden.
(4) Beim Ausfüllen der Abschnitte C und D der Anlage 2 sind jeweils die in den §§ 6 bis 11 vorgesehenen Bezeichnungen zu verwenden. Im Abschnitt C der Anlage 2 ist außerdem die zur jeweiligen Verwendungsgruppe gehörende Beschreibung anzuführen.
(5) Beim Kennzeichnungselement „Verwendungsgruppe“ der Anlage 3 genügt die Angabe der Bezeichnung, wenn auf der Rückseite der Anlage 3 die Rubrik „Verwendungsgruppe (Zusatzbezeichnung)“ im Wortlaut des § 6 Abs. 2 abgedruckt ist. Andernfalls ist außer der Bezeichnung der Verwendungsgruppe auch die dazugehörige Beschreibung anzugeben.
(6) Das pd-Zeichen kann ein- oder mehrfärbig ausgeführt werden, jedoch müssen sich die Farben von der Farbe des Untergrundes deutlich abheben.
(7) Für Werbezwecke darf das pd-Zeichen in beliebiger Größe verwendet werden, u. zw. unter, über oder neben der Angabe der Bezeichnung des Fußbodenbelages, des Deklarierenden und der Verwendungsgruppe.
§ 3. (1) Die Maßhaltigkeit von Fußbodenbelägen (Maßänderungen durch Wärmeeinwirkung) ist gegeben, wenn der Mittelwert der Maßänderungen folgende Ausmaße nicht überschreitet:
```
bei Platten (Fliesen)
```
in beiden Richtungen .......... 0.5 mm,
```
bei Bahnen
```
in der Längsrichtung .......... 0.8 mm und
in der Breite ..................0.5 mm.
(2) Maßänderungen sind nach ÖNORM B 5201 zu prüfen.
§ 4. (1) Die Gleichmäßigkeit der Belagsdicke bei Fußbodenbelägen ist gegeben, wenn die Abweichung des Mittelwertes der gemessenen Dicken vom Nennmaß folgende Ausmaße nicht überschreitet:
```
bei PVC-Belägen ohne Träger .......... 0.1 mm,
```
```
bei PVC-Belägen mit Träger,
```
ausgenommen Beläge, deren
Charakteristikum eine markante
Prägung darstellt .................... 0.2 mm,
```
bei Gummibelägen ..................... 0.2 mm,
```
```
bei Linoleum bis zu weniger
```
als 4 mm Dicke ....................... 0.15 mm,
```
bei Linoleum von 4 mm Dicke
```
und darüber .......................... 0.2 mm,
```
bei Korklinoleum bis
```
3.2 mm Dicke ......................... 0.15 mm,
bei Korklinoleum von mehr als
3.2 mm bis zu weniger als 6 mm
Dicke .................................0.2 mm,
```
bei Korklinoleum von 6 mm
```
Dicke und darüber .....................0.3 mm.
(2) Die Gleichmäßigkeit der Belagsdicke ist nach ÖNORM B 5203 zu prüfen.
§ 5. (1) Die Gleichmäßigkeit der Seitenlängen, Geradheit und Rechtwinkeligkeit der Kanten von Platten (Fliesen) ist gegeben, wenn die Abweichungen des Mittelwertes der gemessenen Einzelwerte folgende Ausmaße nicht überschreiten:
```
die Gleichmäßigkeit der Seitenlängen
```
aa) bis zu 300 mm ...................... 0.6 mm,
bb) von mehr als 300 mm bis
zu 500 mm .......................... 0.2 %,
(Anm.: richtig: 0,2 mm)
cc) von mehr als 500 mm ................ 1 mm;
```
Geradheit der Kanten
```
aa) bis zu 300 mm ...................... 0.2 mm,
bb) von mehr als 300 mm bis
zu 350 mm .......................... 0.25 mm,
cc) von mehr 350 mm bis
zu 400 mm .......................... 0.3 mm,
dd) von mehr als 400 mm bis
zu 500 mm .......................... 0.4 mm,
ee) von mehr als 500 mm ................ 0.6 mm;
```
Rechtwinkeligkeit der Kanten
```
gemessen in einem Abstand oder
nach einer Kantenlänge, jeweils
bis zu 300 mm ........................ 0.3 mm.
(2) Die Gleichmäßigkeit der Seitenlängen, Geradheit und Rechtwinkeligkeit der Kanten von Platten (Fliesen) ist nach ÖNORM B 5207 zu prüfen.
§ 6. (1) Die Fußbodenbeläge werden nach ihrem Verschleiß in die Verwendungsgruppen 0, 1, 2, 3, 4 und 5 - gegebenenfalls mit der Zusatzbezeichnung d - eingeteilt.
(2) Die Anforderungen für die Zuordnung eines Fußbodenbelages zu einer Verwendungsgruppe - gegebenenfalls unter Verwendung der Zusatzbezeichnung d - sind unter Zugrundelegung einer geschätzten Haltbarkeit von
5 bis 10 Jahren für die Verwendungsgruppe 0,
von 10 bis 15 Jahren für die übrigen Verwendungsgruppen:
```
```
Verwendungsgruppe ! Verschleißverhalten ausgedrückt
(Zusatzbezeichnung) ! durch die
---------------------------------!----------------------------------
! ! ! Verhältniszahl
! ! Anzahl der ! von
Bezeichnung ! Beschreibung ! Zyklen bis zum !Nutzschichtdicke
! ! Verbrauch der ! zum Mittelwert
! ! Nutzschichte ! des
! ! ! Dickenverlustes
```
```
0 ! für geringe ! weniger als 6 ! 0 bis 0.3
! Beanspruchung in ! !
! Räumen, die nur ! !
! mit Hausschuhen ! !
! begangen werden ! !
! ! !
1 ! für leichte ! 6 bis weniger ! 0.3 bis kleiner
! Beanspruchung im ! als 20 ! als 1
! Wohnbereich (z. B.! !
! Schlafräume, ! !
! Gästezimmer und ! !
! ähnlich ! !
! beanspruchte ! !
! Räume) ! !
! ! !
2 ! für normale ! 20 bis weniger ! 1 bis kleiner
! Beanspruchung im ! als 50 ! als 2.5
! Wohnbereich (z. B.! !
! Wohnräume, ! !
! Kinderzimmer) ! !
! ! !
3 ! für starke ! 50 bis weniger ! 2.5 bis kleiner
! Beanspruchung im ! als 80 ! als 4
! gesamten ! !
! Wohnbereich und ! !
! mäßige ! !
! Beanspruchung im ! !
! Bereich von ! !
! Gewerbe und Ämtern! !
! ohne ! !
! Publikumsverkehr ! !
!(z. B. Hotelzimmer,! !
! Chefzimmer) ! !
! ! !
4 ! für sehr starke ! 80 bis weniger ! 4 bis kleiner
! Beanspruchung im ! als 120 ! als 6
! Wohnbereich ! !
! (Großfamilie) und ! !
! normale ! !
! Beanspruchung in ! !
! Räumen mit ! !
! Publikumsverkehr ! !
! (Gänge, Büros, ! !
! Aufenthalts- und ! !
! ähnliche Räume, ! !
! die zwar stark, ! !
! aber in der ! !
! Hauptsache nur ! !
! linear begangen ! !
! werden) ! !
! ! !
5 ! für starke ! 120 und darüber ! größer als 6
! Beanspruchung in ! !
! Räumen mit starkem! !
! Publikumverkehr ! !
! ! !
d ! Drehbeanspruchung;! 240 und darüber ! größer als 12
! diese ! !
! Zusatzbezeichnung ! !
! kann bei Gruppe 5 ! !
! erfolgen; ein ! !
! solcher Belag ist ! !
! besonders geeignet! !
! für Räume, in ! !
! denen der Belag ! !
! vornehmlich durch ! !
! Drehbewegung ! !
! abgenutzt wird ! !
! ! !
(3) Die Schutzschichtdicke ist nach ÖNORM B 5202, der Verschleiß nach ÖNORM B 5200 zu prüfen.
(4) Die Zusatzbezeichnung r (rollstuhlgeeignet) darf nur für einen Fußbodenbelag verwendet werden, der für eine Beanspruchung durch drehbare Büromöbel mit genormten Rollen (ÖNORM B 5208) geeignet ist.
§ 7. (1) Das Eindruckverhalten von Fußbodenbelägen ist deren Widerstandsfähigkeit gegen Belastungen bei normaler Beanspruchung. Es wird durch den Resteindruck angegeben; das ist die Differenz zwischen der Dicke des Fußbodensbelages vor und nach der Belastung.
(2) Das Eindruckverhalten ist als „kaum oder nicht sichtbar“, „wenig sichtbar“ oder „stark sichtbar“, zu bezeichnen.
(3) Die Anforderungen für die Zuordnung zu einer der im Abs. 2 genannten Bezeichnungen sind:
```
```
Art des Fußbodensbelages Bezeichnung
```
```
```
homogene und heterogene Beläge
```
ohne Träger, Gummibeläge,
PVC-Beläge auf Unterlage aus
Asbestfaser, Linoleum in der
Stärke bis zu weniger als 4 mm
mit einem Resteindruck von
weniger als 0.10 mm ................. kaum oder nicht sichtbar
0.1 bis 0.15 mm ..................... wenig sichtbar
mehr als 0.15 mm .................... stark sichtbar;
```
Linoleum in der Stärke von
```
4 mm und darüber mit einem
Resteindruck von weniger als
0.15 mm ............................. kaum oder nicht sichtbar
0.15 bis 0.20 mm .................... wenig sichtbar
mehr als 0.20 mm .................... stark sichtbar;
```
Korklinoleum in der Stärke bis
```
zu weniger als 4.5 mm mit einem
Resteindruck von weniger als
0.15 mm ............................ kaum oder wenig sichtbar
0.15 bis 0.25 mm ................... wenig sichtbar
mehr als 0.25 mm ................... stark sichtbar;
```
Korklinoleum in der Stärke 4.5 mm bis
```
zu weniger als 6 mm mit
einem Resteindruck von
weniger als 0.20 mm ................. kaum oder nicht sichtbar
0.20 bis 0.30 mm .................... wenig sichtbar
mehr als 0.30 mm .................... stark sichtbar
```
Korklinoleum in der Stärke von
```
6 mm und darüber mit einem
Resteindruck von
weniger als 0.30 mm ................. kaum oder nicht sichtbar
0.30 bis 0.45 mm .................... wenig sichtbar
mehr als 0.45 mm .................... stark sichtbar
```
PVC auf Korkment als Träger mit
```
einem Resteindruck von
weniger als 0.20 mm ................. kaum oder nicht sichtbar
0.20 bis 0.40 mm .................... wenig sichtbar
mehr als 0.40 mm .................... stark sichtbar
```
PVC auf genadeltem Filz und auf
```
Schaum als Träger mit einem
Resteindruck von
weniger als 0.40 mm ................. kaum oder nicht sichtbar
0.40 bis 0.80 mm .................... wenig sichtbar
mehr als 0.80 mm .................... stark sichtbar
(4) Das Eindrucksverhalten ist nach ÖNORM B 5204 zu prüfen.
§ 8. (1) Die Widerstandsfähigkeit von Fußbodenbelägen gegen die Einwirkung glimmender Tabakwaren („Zigarettenglut“) ist mit den Worten „Belag schmort durch“, „nicht entfernbare Verfärbung“ oder „entfernbare Verfärbung „ anzugeben.
(2) Die Widerstandsfähigkeit gegen die Einwirkung glimmender Tabakwaren ist nach ÖNORM B 5205 zu prüfen.
§ 9. (1) Die Wärmedämmerung durch Fußbodenbeläge ist bis zu weniger als 0.03 (m2h ºC)/kcal mit „gering“, von 0.03 bis weniger als 0.1 (m2h ºC)/kcal mit „befriedigend“ und von 0.1 bis zu 0.2 (m2h ºC)/kcal mit „gut“ zu bezeichnen.
(2) Die Wärmedämmung ist nach ÖNORM B 8110 zu prüfen.
§ 10. (1) Die Trittschalldämmung durch Fußbodenbeläge ist in Dezibel zu messen. Sie ist bis zu weniger als 12 dB mit „gering“, von 12 bis zu weniger als 16 dB mit „befriedigend“ und ab 16 dB mit „gut“ zu bezeichnen.
(2) Die Trittschalldämmung ist nach ÖNORM B 8115 zu prüfen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 13
§ 11. (1) Die Farbechtheit von Fußbodenbelägen, das ist deren Widerstandsfähigkeit gegen Farbveränderungen durch Einwirkung einer Bestrahlung mit Globalstrahlung hinter Fensterglas, simuliert durch gefilterte Xenonbogenstrahlung, ist durch die entsprechende Echtheitsstufe anzugeben.
(2) Die Farbechtheit ist nach ÖNORM B 5210 zu prüfen.
§ 12. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Deklarationskarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist der Deklarierende verantwortlich.
§ 13. § 11 dieser Verordnung ist erst einen Tag nach der Verlautbarung der ÖNORM B 5210 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ anzuwenden.
Anlage 1
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anlage 2
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Anlage 3
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.