(Übersetzung)Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 37 Absatz (1) Buchstabe b) Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 vervollständigt in PARIS am 4. Mai 1896, revidiert in BERLIN am 13. November 1908, vervollständigt in BERN am 20. März 1914, revidiert in ROM am 2. Juni 1928, revidiert in BRÜSSEL am 26. Juni 1948 und revidiert in STOCKHOLM am 14. Juli 1967
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Fidschi 398/1973 Irland 398/1973 Israel 398/1973 Kanada 398/1973 Liechtenstein 398/1973 Pakistan 398/1973 Rumänien 398/1973 Tschad 398/1973
Sonstige Textteile
Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, deren
Artikel 26 Absatz 3 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, samt Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b Ziffer i, welche also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkunft samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 litera b
Ziffer i der Berner Übereinkunft zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst
Die Ratifikation der gegenständlichen Übereinkunft durch die Republik Österreich erstreckt sich nicht auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer.
Die österreichische Ratifikationsurkunde samt Erklärung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b Z i der vorstehenden Übereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. c der Übereinkunft treten ihre Artikel 22 bis 38 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten der Übereinkunft an:
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Kanada, Liechtenstein, Marokko, Mauretanien, Pakistan, Rumänien, Schweiz, Senegal, Spanien, Tschad, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Verbandsländer, gleichermaßen vom Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen,
haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896 in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte, am 2. Juni 1928 in Rom revidierte und am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Fidschi 398/1973 Irland 398/1973 Israel 398/1973 Kanada 398/1973 Liechtenstein 398/1973 Pakistan 398/1973 Rumänien 398/1973 Tschad 398/1973
Sonstige Textteile
Nachdem die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, samt Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b Ziffer i, welche also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkunft samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung nach Artikel 28 Absatz 1 litera b Ziffer i der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Die Ratifikation der gegenständlichen Übereinkunft durch die Republik Österreich erstreckt sich nicht auf die Artikel 1 bis 21 und das Protokoll betreffend die Entwicklungsländer.
Die österreichische Ratifikationsurkunde samt Erklärung nach Art. 28 Abs. 1 lit. b Z i der vorstehenden Übereinkunft wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; gemäß Art. 28 Abs. 2 lit. c der Übereinkunft treten ihre Artikel 22 bis 38 am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten der Übereinkunft an:
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Kanada, Liechtenstein, Marokko, Mauretanien, Pakistan, Rumänien, Schweiz, Senegal, Spanien, Tschad, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Verbandsländer, gleichermaßen vom Wunsch geleitet, die Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise zu schützen,
haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896 in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte, am 2. Juni 1928 in Rom revidierte und am 26. Juni 1948 in Brüssel revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Artikel 1
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 2
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 2bis
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 3
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 4
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 5
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 6
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 6bis
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 7
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 7bis
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 8
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 9
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 10
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 10bis
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 11ter
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 11bis
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 11
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 12
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 13
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 14ter
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 14
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 14bis
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 15
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 16
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 17
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 18
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 19
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 20
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 21
(Anm.: Österreich hat die Art. 1 bis 21 nicht ratifiziert; sie sind auch objektiv nicht in Kraft getreten.)
Artikel 22
(1) a) Der Verband hat eine Versammlung, die sich aus den durch die Artikel 22 bis 26 gebundenen Verbandsländern zusammensetzt.
Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung
behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des Verbandes sowie die Anwendung dieser Übereinkunft;
ii) erteilt dem Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet), das in dem Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehen ist, Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verbandsländer, die durch die Artikel 22 bis 26 nicht gebunden sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbandes fallen;
iv) wählt die Mitglieder des Exekutivausschusses der Versammlung;
prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit ihres Exekutivausschusses und erteilt ihm Weisungen;
vi) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vii) beschließt die Finanzvorschriften des Verbandes;
viii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des Verbandes für zweckdienlich hält;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
beschließt Änderungen der Artikel 22 bis 26;
xi) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignet ist;
xii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus dieser Übereinkunft ergeben.
xiii) übt vorbehaltlich ihres Einverständnisses die ihr durch das Übereinkommen zur Errichtung der Organisation übertragenden Rechte aus.
Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
Vorbehaltlich des Artikels 26 Absatz (2) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
Die Verbandsländer, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Exekutivausschuß oder ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 23
(1) Die Versammlung hat einen Exekutivausschuß.
(2) a) Der Exekutivausschuß setzt sich aus den von der Versammlung aus dem Kreis ihrer Mitgliedländer gewählten Ländern zusammen. Außerdem hat das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, vorbehaltlich des Artikels 25 Absatz (7) Buchstabe b) ex officio einen Sitz im Ausschuß.
Die Regierung jedes Mitgliedlandes des Exekutivausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(3) Die Zahl der Mitgliedländer des Exekutivausschusses entspricht einem Viertel der Zahl der Mitgliedländer der Versammlung. Bei der Berechnung der zu vergebenden Sitze wird der nach Teilung durch vier verbleibende Rest nicht berücksichtigt.
(4) Bei der Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses trägt die Versammlung einer angemessenen geographischen Verteilung und der Notwendigkeit Rechnung, daß unter den Ländern des Exekutivausschusses Vertragsländer der Sonderabkommen sind, die im Rahmen des Verbandes errichtet werden könnten.
(5) a) Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluß der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus.
Höchstens zwei Drittel der Mitglieder des Exekutivausschusses können wiedergewählt werden.
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