(Übersetzung)INTERNATIONALES ABKOMMEN ÜBER DEN SCHUTZ DER AUSÜBENDEN KÜNSTLER, DER HERSTELLER VON TONTRÄGERN UND DER SENDEUNTERNEHMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-06-09
Status Aufgehoben · 2018-08-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Spanisch

Vertragsparteien

Albanien III 33/2008 Algerien III 33/2008 Andorra III 33/2008 Argentinien 215/1994 Armenien III 33/2008 Aserbaidschan III 33/2008 Australien 215/1994 Bahrain III 33/2008 Barbados 447/1985 Belarus III 33/2008 Belgien III 33/2008 Bolivien 215/1994 Bosnien-Herzegowina III 94/2016 Brasilien 413/1973 Bulgarien 212/1996 Burkina Faso 215/1994 Cabo Verde III 33/2008 Chile 304/1979 Costa Rica 413/1973, III 94/2016 Dänemark 413/1973, III 33/2008 Deutschland/BRD 413/1973 Dominica III 33/2008 Dominikanische R 358/1987 Ecuador 413/1973 El Salvador 304/1979 Estland III 33/2008 Fidschi 413/1973 Finnland 447/1985, 212/1996, III 94/2016 Frankreich 358/1987, 215/1994 Georgien III 33/2008 Griechenland 215/1994 Guatemala 304/1979 Honduras 215/1994 Irland 447/1985 Island 212/1996 Israel III 33/2008 Italien 304/1979 Jamaika 215/1994 Japan 215/1994 Kanada III 33/2008 Kasachstan III 94/2016 Katar III 102/2017 Kirgisistan III 33/2008 Kolumbien 304/1979 Kongo 413/1973 Korea/R III 94/2016 Kroatien III 33/2008 Lesotho 215/1994 Lettland III 33/2008 Libanon III 33/2008 Liberia III 33/2008 Liechtenstein III 33/2008 Litauen III 33/2008 Luxemburg 304/1979 Mazedonien III 33/2008 Mexiko 413/1973 Moldau 212/1996 Monaco 704/1986 Montenegro III 33/2008 Nicaragua III 33/2008 Niederlande 215/1994 Niger 413/1973 Nigeria 215/1994 Norwegen 304/1979 Panama 447/1985 Paraguay 413/1973 Peru 447/1985 Philippinen 447/1985 Polen III 33/2008 Portugal III 33/2008 Rumänien III 33/2008 Russische F III 33/2008 Schweden 413/1973, 704/1986, 212/1996 Schweiz 215/1994 Serbien III 33/2008 Slowakei 215/1994 Slowenien III 33/2008 Spanien 215/1994 St. Lucia III 33/2008 Syrien III 33/2008 Tadschikistan III 33/2008 Togo III 33/2008 Tschechische R 215/1994 Tschechoslowakei 413/1973 Türkei III 33/2008 Ukraine III 33/2008 Ungarn 212/1996 Uruguay 304/1979 Venezuela 212/1996 Vereinigte Arabische Emirate III 33/2008 Vereinigtes Königreich 413/1973 Vietnam III 33/2008 *Zypern III 94/2016

Sonstige Textteile

Nachdem das am 26. Oktober 1961 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Diese Ratifikation erfolgt unter Angabe nachstehender Erklärung:

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 94/2016)

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) und (iv) sowie Absatz 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Die Republik Österreich erklärt

1.

gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist;

2.

gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iv) dieses Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem österreichischen Staatsbürger festgelegt worden sind;

3.

gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. b dieses Abkommens, daß sie die Bestimmungen des Artikels 13 lit. d nicht anwenden wird.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. Feber 1973

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 9. März 1973 gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis zum 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des vorliegenden Abkommens:

Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo, Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde oder Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien

Artikel 5 :

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 lit. c dieses Artikels anwenden wird;

Artikel 6 :

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem in demselben vertragschließenden Staat liegenden Sender ausgestrahlt worden ist;

Artikel 12 :

In Übereinstimmung mit Art. 16 über Vorbehalte und im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens legt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien fest, dass sie die Bestimmungen des Artikels für die Tonträger, deren Hersteller kein Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden wird.

Zusätzlich stellt die Regierung auch fest, dass für die Tonträger, deren Hersteller ein Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und auf die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Australien

Mit der Erklärung, daß Australien:

– gemäß Art. 5 Abs. 3 das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;

– gemäß Art. 6 Abs. 2 Sendungen nur dann Schutz gewähren wird, wenn sich der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat befindet und von einem im Gebiet desselben Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

– gemäß Art. 16 Abs. l lit. a die Bestimmungen von Art. 12 nicht anwenden wird;

– gemäß Art. 16 Abs. l lit. b die Bestimmung von Art. 13 lit. d nicht anwenden wird.

Belarus

Die Republik Belarus in Übereinstimmung mit:

– Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird das gemäß Art. 5 Art. 1 lit. b des Abkommens vorgesehene Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

– Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

– Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;

– Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird den Umfang und die Dauer des in Art. 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Belarus festgelegt worden sind.

Belgien

1.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Belgien nicht das Merkmal der Veröffentlichung anwenden;

2.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens wird Belgien Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

3.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Abkommens wird Belgien Art. 12 des Abkommens im Hinblick auf Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, nicht anwenden;

4.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens wird Belgien für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragschließende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Bulgarien

Erklärungen:

1.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii), daß es die Bestimmungen des Art. 12 nicht auf Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

2.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv), daß es für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den im Art. 12 vorgesehenen Schutz auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem bulgarischen Staatsbürger festgelegt worden sind.

Costa Rica

Erklärung:

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) des Abkommens wird Costa Rica die Bestimmungen des Art. 12 auf freie, herkömmliche und nicht-interaktive atmosphärische Ausstrahlung oder auf kommerzielle öffentliche Ausstrahlung und Kommunikation, wie durch die Gesetzgebung Costa Ricas vorgesehen, nicht anwenden.

Dänemark

1) Zu Artikel 6 Absatz 2: Sendeunternehmen wird nur dann Schutz gewährt, wenn ihr Sitz in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und wenn ihre Sendungen von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staat gelegenen Sender ausgestrahlt werden.

2) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.

3) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (iv): Für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem dänischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

4) Zu Artikel 17: Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird Dänemark nicht das Merkmal der Veröffentlichung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c anwenden.

Bundesrepublik Deutschland

1.

Die Bundesrepublik Deutschland macht im Sinne der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 und Artikels 16 Absatz 1 a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von folgenden Vorbehalten Gebrauch:

1) Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird sie das in Artikel 5 Absatz 1 (b) des Abkommens angeführte Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

2) für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, wird sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.“

Estland

1.

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird;

2.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Abkommens erklärt die Republik Estland, dass sie Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist.

Die Republik Estland erklärt dass sie stattdessen Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Abkommens anwendet gemäß dessen, im Hinblick auf Art. 12 des Abkommens im Zusammenhang mit Tonträgern, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, die Republik Estland den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen der Republik Estland festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragschließende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie die Republik Estland, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes.

Fidschi

(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird Fidschi hinsichtlich der Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird Fidschi Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens wird Fidschi die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden.

Finnland

Finnland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt:

1. (Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)

2.

Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (i):

Die Bestimmungen des Artikels 12 werden auf Tonträger, die vor dem 1. September 1961 von einem Sendeunternehmen erworben wurden, nicht angewendet.

3.

Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (ii):

Die Bestimmungen des Art. 12 werden nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken angewendet.

4.

Hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 (a) (iv):

Was Tonträger anlangt, die zuerst in einem anderen vertragschließenden Staat festgelegt wurden, wird der in Artikel 12 vorgesehene Schutz auf jenes Ausmaß und die Dauer beschränkt, für die der letztgenannte Staat den zuerst in Finnland festgelegten Tonträgern Schutz gewährt.

5.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 lit. b zurückgezogen mit BGBl. Nr. 212/1996)

6.

Hinsichtlich des Artikels 17:

Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt:

Zu Art. 5: Frankreich erklärt, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 5, Abs. 3, hinsichtlich des Schutzes von Tonträgern, das Merkmal der ersten Veröffentlichung zugunsten des Merkmals der ersten Festlegung ausschließt.

Zu Art. 12: Frankreich erklärt erstens, daß es, in Übereinstimmung mit Art. 16, Abs. 1 lit. a (iii), die Bestimmungen des Art. 12 auf alle Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist.

Frankreich erklärt zweitens, daß es hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in Art. 12 vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragschließende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von französischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.

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