(Übersetzung)Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli 1967 *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-08-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan III 89/2018 P Ägypten 295/1986, III 109/2010 P Albanien III 100/1997, III 102/2006 P Algerien 400/1973, III 141/2015 P Antigua/Barbuda III 86/2000 P, III 15/2017 P Armenien III 100/1997, III 195/2000 P, III 102/2006 P Aserbaidschan III 100/1997, III 109/2010 P Australien III 102/2006 P Bahrain III 102/2006 P, III 109/2010 P Belarus III 100/1997, III 102/2006 P Belgien 295/1986, III 154/1999 P Belize III 201/2022 P Bhutan III 194/2000, III 195/2000 P Bosnien-Herzegowina III 100/1997, III 109/2010 P Botsuana III 109/2010 P Brasilien III 173/2019 P Brunei III 15/2017 P, III 188/2017 P Bulgarien 295/1986, III 102/2006 P Cabo Verde III 73/2022 P, III 132/2023 P Chile III 58/2022 P China III 100/1997, III 154/1999 P Dänemark III 154/1999 P, III 131/2013 P, III 25/2016 P Deutschland III 154/1999 P Deutschland/BRD 400/1973 Deutschland/DDR 400/1973 EG III 102/2006 P Estland III 154/1999 P Eswatini III 154/1999 P, III 194/2000 Finnland III 154/1999 P Frankreich 295/1986, III 154/1999 P Gambia III 141/2015 P, III 193/2015 P Georgien III 154/1999 P Ghana III 109/2010 P Grenada III 9/2026 P Griechenland III 195/2000 P, III 102/2006 P Indien III 131/2013 P Indonesien III 188/2017 P Iran III 64/2005, III 102/2006 P Irland III 102/2006 P Island III 154/1999 P Israel III 109/2010 P Italien 295/1986, III 86/2000 P Jamaika III 3/2022 P Japan III 86/2000 P Jugoslawien 295/1986, III 154/1999 P Kambodscha III 45/2015 P, III 188/2017 P Kanada III 42/2019 P Kasachstan III 100/1997, III 131/2013 P, III 77/2025 P Katar III 80/2024 P Kenia III 154/1999 P, III 194/2000, III 45/2015 P Kirgisistan III 100/1997, III 102/2006 P Kolumbien III 131/2013 P Korea/DVR 295/1986, III 154/1999 P Korea/R III 102/2006 P Kroatien III 194/2000, III 102/2006 P Kuba III 100/1997, III 154/1999 P Laos III 193/2015 P Lesotho III 154/1999 P, III 194/2000 Lettland III 100/1997, III 86/2000 P Liberia III 100/1997, III 109/2010 P Liechtenstein 400/1973, III 154/1999 P Litauen III 154/1999 P Luxemburg 295/1986, III 154/1999 P Madagaskar III 109/2010 P Malawi III 220/2018 Malaysia III 173/2019 P Marokko 295/1986, III 86/2000 P, III 89/2018 P Mauritius III 34/2023 P Mexiko III 131/2013 P Moldau III 100/1997, III 154/1999 P, III 102/2006 P Monaco 295/1986, III 154/1999 P Mongolei 295/1986, III 100/1997, III 102/2006 P Montenegro III 109/2010, III 39/2017 Mosambik III 154/1999 P, III 194/2000 Namibia III 64/2005, III 102/2006 P, III 33/2022 P Neuseeland III 131/2013 P Niederlande 295/1986, III 154/1999 P, III 102/2006 P, III 131/2013 P Nordmazedonien III 100/1997, III 102/2006 P Norwegen III 154/1999 P OAPI III 45/2015 P Oman III 109/2010 P Pakistan III 52/2021 P Philippinen III 131/2013 P Polen III 100/1997, III 154/1999 P Portugal III 100/1997, III 154/1999 P Ruanda III 211/2013 P Rumänien 400/1973, III 154/1999 P Russische F III 154/1999 P Sambia III 102/2006 P, III 224/2017 P Samoa III 220/2018 San Marino III 100/1997, III 109/2010 P São Tomé/Príncipe III 109/2010 P Schweden III 154/1999 P Schweiz 400/1973, III 154/1999 P Serbien III 39/2017 Serbien-Montenegro III 64/2005 Sierra Leone III 100/1997, III 86/2000 P Simbabwe III 45/2015 P, III 193/2015 P Singapur III 195/2000 P Slowakei III 100/1997, III 154/1999 P Slowenien III 100/1997, III 154/1999 P Spanien 295/1986, III 154/1999 P Sudan 295/1986, III 109/2010 P Syrien III 64/2005, III 102/2006 P, III 109/2010 P, III 39/2017 K Tadschikistan III 100/1997, III 131/2013 P Thailand III 188/2017 P Trinidad/Tobago III 179/2020 P Tschechische R III 100/1997, III 154/1999 P Tschechoslowakei 400/1973 Tunesien III 211/2013 P Türkei III 154/1999 P, III 195/2000 P, III 206/2019 P Turkmenistan III 86/2000 P UdSSR 295/1986 Ukraine III 100/1997, III 195/2000 P, III 102/2006 P Ungarn 400/1973, III 154/1999 P, III 102/2006 P USA III 102/2006 P Usbekistan III 100/1997, III 109/2010 P, III 39/2017 K Vereinigte Arabische Emirate III 161/2021 P Vereinigtes Königreich III 154/1999 P, III 179/2020 P, III 161/2021 P Vietnam 295/1986, III 102/2006 P *Zypern III 64/2005, III 102/2006 P

Sonstige Textteile

Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973


*1) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an:

Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens abgegeben:

Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande, Portugal, Spanien.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Albanien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Aserbaidschanische Republik nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Bhutan:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Bhutan Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Bulgarien:

„1. Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens (Stockholmer Akt) erklärt die Volksrepublik Bulgarien, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik Bulgarien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

2.

Schutz gewährt wird in der Volksrepublik Bulgarien nach einer zwingend vorgeschriebenen Prüfung der Marken durch die für Patente verantwortliche Institution für gewerbliches Eigentum.

3.

Die Volksrepublik Bulgarien erachtet die Bestimmungen des Artikels 14 (1) des Madrider Abkommens als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und völker, angenommen mit der Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, in der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“

China:

Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik China nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Chinas wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vor diesem Beitritt Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiters anzuerkennen sind.

Frankreich:

„Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz (7) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß das genannte Abkommen auf das Gebiet der Französischen Republik in Europa, auf die Departements von Guyana, Guadeloupe, Martinique und Reunion Anwendung findet sowie auf die Überseegebiete von Neukaledonien, Französisch Polynesien, St. Pierre und Miquelon, die Inseln Wallis und Futuna und den Französischen Südlichen und Antarktischen Gebieten.

Hinsichtlich Artikel 3bis erklärt sie, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Frankreich erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“

Kenia:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Kenia Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Demokratische Volksrepublik Korea:

„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Demokratische Volksrepublik Korea erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“

Kuba:

Kuba beruft sich auf die in Art. 3 bis vorgesehene Möglichkeit, derzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Kuba erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Weiters wird in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem der Beitritt Kubas in Kraft tritt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Kuba am 10. Mai 1995 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f teilweise zurückgezogen.

Kroatien:

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.

Lesotho:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Lesotho Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Lettland:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Lettland nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Liberia:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Liberia nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Mongolei:

„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik beruft sich auf das in Artikel 3bis vorgesehene Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf ihr Land erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß die Anwendung des Madrider Abkommens in seiner abgeänderten Fassung sich auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert wurden, an dem das genannte Abkommen für die Mongolische Volksrepublik in Kraft tritt; Beteiligte können aber die Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf solche Marken beantragen, die bereits Gegenstand einer früheren, in der Mongolischen Volksrepublik noch in Kraft stehenden nationalen Registrierung waren.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat die Mongolei am 13. November 1995 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 teilweise zurückgezogen.

Mosambik:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Mosambik Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Polen:

Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf das Gebiet der Republik Polen nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt und gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Polens in Kraft tritt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Polen am 4. Dezember 1996 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f teilweise zurückgezogen.

Serbien und Montenegro:

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Serbien und Montenegro am 14. Juni 2001erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Sowjetunion:

„Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat, unter Bezugnahme auf Artikel 3bis des genannten Akts, dem Generalsekretär notifiziert, daß der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nur dann auf die Sowjetunion erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt, und unter Bezugnahme auf Artikel 14 (2) (d) und (f) erklärt, daß die Anwendung des genannten Akts sich auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem ihr Beitritt in Kraft tritt.

Die Bestimmungen des Artikels 14 (7) werden als überholt angesehen und als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und völker (Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960), mit der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“

Sudan:

„Die Demokratische Republik Sudan beruft sich auf das in Artikel 3bis des genannten Madrider Abkommens in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Demokratische Republik Sudan erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag („Antrag auf territoriale Ausdehnung“) kann, soweit es die Demokratische Republik Sudan betrifft, nicht nur bezüglich einer internationalen Registrierung gemacht werden, die das Datum des 16. Mai 1984 oder ein späteres Datum trägt, sondern auch für eine internationale Registrierung, die ein vor dem 16. Mai 1984 liegendes Datum trägt. Anträge auf territoriale Ausdehnung sind im Wege der Behörde des Ursprungslandes zu stellen und werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen werden.“

Vietnam:

„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens erstreckt sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Sozialistische Republik Vietnam, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“

Artikel 1

(Errichtung eines besonderen Verbandes – Hinterlegung der Marken beim Internationalen Büro Begriffsbestimmung des Ursprungslandes) 1)

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.

(2) Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer können sich in allen übrigen Vertragsländern dieses Abkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei den im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) hinterlegen.

(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.


1) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

Artikel 2

(Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer))

Den Angehörigen der Vertragsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Artikel 3

(Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung)

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:

1.

dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;

2.

seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

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