(Übersetzung)Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe bAbkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Warenund Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957,revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 *1)
Sonstige Textteile
Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, dessen Artikel 3 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an:
Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Irland, Israel, Liechtenstein, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens abgegeben: Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Marokko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien.
*1) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.
Sonstige Textteile
Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den Beitritt der Republik Österreich zu diesem Abkommen und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
Die österreichische Beitrittsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an:
Algerien, Australien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark (einschließlich der Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Irland, Israel, Liechtenstein, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 16 Abs. 2 des Abkommens abgegeben: Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Marokko, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien.
1) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.
Artikel 1
[Einrichtung eines besonderen Verbandes - Annahme der Internationalen Klassifikation - Sprachen) 2]
(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband.
(2) Sie nehmen für die Eintragung von Marken dieselbe Klassifikation der Waren und Dienstleistungen an.
(3) Diese Klassifikation besteht aus:
einer Klasseneinteilung,
einer alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen mit Angabe der Klasse, in die sie eingeordnet sind.
(4) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren sind die im Jahre 1935 vom Internationalen Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums herausgegebene Klasseneinteilung und alphabetische Liste der Waren.
(5) Die Klasseneinteilung und die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen können von dem gemäß Artikel (3) dieses Abkommens gebildeten Sachverständigenausschuß in dem durch diesen Artikel festgelegten Verfahren geändert oder ergänzt werden.
(6) Die Klassifikation wird in französischer Sprache abgefaßt; auf Verlangen jedes Vertragslandes kann eine amtliche Übersetzung in seiner Sprache von dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) im Einvernehmen mit der beteiligten nationalen Behörde veröffentlicht werden. Jede Übersetzung der Liste der Waren und Dienstleistungen gibt bei jeder Ware oder Dienstleistung neben der entsprechenden Ordnungsnummer der alphabetischen Aufzählung in der betreffenden Sprache die Ordnungsnummer an, die sie in der in französischer Sprache abgefaßten Liste trägt.
2) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.
Artikel 2
[Rechtliche Bedeutung und Anwendung der Internationalen Klassifikation]
(1) Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.
(2) Jedes Vertragsland behält sich vor, die Internationale Klassifikation der Waren und Dienstleistungen als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die Behörden der Vertragsländer werden in den Urkunden und amtlichen Veröffentlichungen über die Eintragung von Marken die Nummern der Klassen der Internationalen Klassifikation angeben, in welche die Waren oder Dienstleistungen gehören, für welche die Marke eingetragen ist.
(4) Die Tatsache, daß eine Benennung in die alphabetische Liste der Waren und Dienstleistungen aufgenommen ist, berührt in keiner Weise die Rechte, die etwa an dieser Benennung bestehen.
Abs. 1, 5 und 6 : Verfassungsbestimmung
Artikel 3
(Änderungen und Ergänzungen der Internationalen
Klassifikation - Sachverständigenausschuß)
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.
(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnis auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.
Artikel 3
[Änderungen und Ergänzungen der Internationalen Klassifikation – Sachverständigenausschuß]
(1) Beim Internationalen Büro wird ein Sachverständigenausschuß gebildet, der über alle Änderungen oder Ergänzungen der Internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen zu beschließen hat. Jedes Vertragsland ist in dem Sachverständigenausschuß vertreten; dieser gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Annahme der Mehrheit der vertretenen Länder bedarf. Das Internationale Büro ist in dem Ausschuß vertreten.
(2) Die Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind von den Behörden der Vertragsländer an das Internationale Büro zu richten; dieses hat sie den Mitgliedern des Sachverständigenausschusses spätestens zwei Monate vor der Sitzung, in der diese Vorschläge geprüft werden sollen, zu übermitteln.
(3) Die Beschlüsse des Ausschusses über Änderungen der Klassifikation bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsländer. Als Änderung ist jede Überführung von Waren aus einer Klasse in eine andere oder jede Bildung einer neuen Klasse, die eine solche Überführung zur Folge hat, anzusehen.
(4) Die Beschlüsse des Ausschusses über Ergänzungen der Klassifikation bedürfen der Mehrheit der Vertragsländer.
(5) Die Sachverständigen können ihre Ansicht schriftlich bekanntgeben oder ihre Befugnis auf den Sachverständigen eines anderen Landes übertragen.
(6) Macht ein Land keinen Sachverständigen als seinen Vertreter namhaft oder gibt der namhaft gemachte Sachverständige seine Meinung nicht innerhalb einer durch die Geschäftsordnung festzusetzenden Frist bekannt, so wird angenommen, daß das betreffende Land dem Beschluß des Ausschusses zustimmt.
Abs. 1 : Verfassungsbestimmung
Artikel 4
(Notifizierung, Inkrafttreten undVeröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen)
(1) Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften „La Propriete industrielle“ und „Les Marques internationales“ veröffentlicht.
Artikel 4
[Notifizierung, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen]
(1) Alle vom Sachverständigenausschuß beschlossenen Änderungen und Ergänzungen werden vom Internationalen Büro den Behörden der Vertragsländer notifiziert. Diese Beschlüsse treten, wenn sie Ergänzungen betreffen, mit dem Eingang der Notifikation und, wenn sie Änderungen betreffen, sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2) Das Internationale Büro als Verwahrstelle der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen nimmt die in Kraft getretenen Änderungen und Ergänzungen in die Klassifikation auf. Diese Änderungen und Ergänzungen werden in den beiden Zeitschriften “La Propriete industrielle” und “Les Marques internationales” veröffentlicht.
Artikel 5
[Versammlung des besonderen Verbandes]
(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.
Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) a) Die Versammlung, vorbehaltlich der Artikel 3 und 4,
behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
iv) legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vi) bildet, außer dem in Artikel 3 genannten Sachverständigenausschuß, die anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
vii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
viii) beschließt Änderungen der Artikel 5 bis 8;
ix) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete
Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3) a) Jedes Mitglied der Versammlung verfügt über eine Stimme.
Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz (2) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 6
[Internationales Büro]
(1) a) Die Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.
Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung und des Sachverständigenausschusses sowie aller anderen Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die die Versammlung oder der Sachverständigenausschuß bilden kann, vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
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