ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHEN VOLKSREPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND SONSTIGEN AUF DIE HERKUNFT HINWEISENDEN BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-08-11
Status Aufgehoben · 1996-01-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das am 21. Juli 1972 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse samt Protokoll, welches Vertragswerk also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gwerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 27. März 1973

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 12. Juni 1973 ausgetauscht worden; das Vertragswerk tritt somit gemäß Art. XVII Abs. 2 des Abkommens am 11. August 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Ungarische Volksrepublik, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstige auf die Herkunft hinweisende Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen.

Artikel I

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen und im Artikel II umschrieben sind, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.

Artikel II

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel V näher bezeichnet sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.

Artikel III

Dem Abkommen unterliegen ferner der Name "Republik Österreich" ("Osztrak Köztarsasag"), die Bezeichnung "Österreich" ("Ausztria"), die Namen der österreichischen Bundesländer - einschließlich ihrer Übersetzungen ins Ungarische - der Name "Ungarische Volksrepublik" ("Magyar Nepköztarsasag"), die Bezeichnung "Ungarn" ("Magyarorszag"), soweit sie zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel IV

Die Gruppen der österreichischen und der ungarischen Erzeugnisse sind folgende:

A.

WEINE

B.

ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

(ohne Weine)

1.

Backwaren

2.

Bier

3.

Mineralwässer

4.

Käse

5.

Fleisch und Fleischwaren

6.

Obst und Gartenbauerzeugnisse

7.

Spirituosen (Liköre und Brände)

8.

Süßwaren

9.

Spezialitäten (österreichische und ungarische)

10.

Diverse Waren

C.

GEWERBLICHE WIRTSCHAFT

1.

Textilwaren

2.

Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse

3.

Diverse Waren

Artikel V

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.

(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.

Artikel VI

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Ungarischen Volksrepublik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Ungarischen Volksrepublik durch den zu seiner Führung Berechtigten dann nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine österreichische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Fall darf der Eigenname nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.

Artikel VII

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten ungarischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich ungarischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels stehen dem Gebrauch eines Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich durch den zu seiner Führung Berechtigten nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil eine ungarische Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der Eigenname nur unverändert und nicht in einer Weise verwendet werden, die zur Irreführung geeignet ist.

Artikel VIII

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel VI und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.

Artikel IX

(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften, Abbildungen, insbesondere National- und Landesfarben, Wappen und Fahnen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.

(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse oder Waren im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse oder Waren geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.

Artikel X

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Ungarischen Volksrepublik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Ungarischen Volksrepublik dies ungarischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abkommens können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Ungarischen Volksrepublik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtugen ermöglicht.

Artikel XI

(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer vor dem 1. Jänner 1971 (Stichtag) registrierten und aufrecht bestehenden Marke nicht entgegen.

(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund einer Änderung oder Ergänzung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen dem Abkommen unterliegen, ist Absatz 1 dieses Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.

Artikel XII

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V) verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel V) beginnt.

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden regelmäßig miteinander in Verbindung bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung des Übereinkommens (Artikel V) und Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung des Abkommens ergeben könnten.

Artikel XVII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.

(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

PROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN

von dem Wunsche geleitet, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART,

die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden:

1.

Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung der folgenden Rebsortenbezeichnungen grundsätzlich nicht beschränkt:

2.

Angaben über wesentliche Eigenschaften im Sinne des Artikels IX des Abkommens sind bei Weinen insbesondere:

3.

Unter Eigennamen im Sinne der Artikel VI und VII des Abkommens werden sowohl Personennamen als auch geographische Bezeichnungen verstanden.

4.

Unter einer Übersetzung im Sinne des Artikels VIII Abs. 2 ist auch eine traditionelle Bezeichnung in der jeweils anderen oder in der lateinischen Sprache zu verstehen.

5.

Durch die Aufnahme der Bezeichnungen "Magyar Szalami" und "Magyar marhagulyas" in die Anlage B des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens wird nicht ausgeschlossen, daß in der Republik Österreich diese Bezeichnungen in deutscher Übersetzung für österreichische Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen benutzt werden:

a)

Im örtlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung "ungarisch" ist in nach Schriftart, Größe und Farbe gleichen Buchstaben wie diese Bezeichnung der Zusatz "österreichisches Erzeugnis" oder "made in Austria" aufzunehmen.

b)

Die Erzeugerfirma ist mit Name und Sitz anzugeben.

6.

Durch die Aufnahme der Bezeichnung "Csabai kolbasz" in die Anlage B des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens ist die Verwendung der Bezeichnungen "Csabai" oder "Czabaier" für österreichische Erzeugnisse nur dann zulässig, wenn die österreichische Herkunft eindeutig gekennzeichnet ist.

7.

Durch die Aufnahme der Bezeichnung "Debreceni paros-kolbasz" in die Anlage B des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens wird die Verwendung der Bezeichnung "Debreziner" in Österreich nicht eingeschränkt.

8.

Auf Frischspeisen, die unmittelbar an den Letztverbraucher verkauft oder verabreicht werden, z. B. im Gast- und Schankgewerbe, findet das Abkommen keine Anwendung.

9.

Die in der Anlage B, Gruppe "Weine", des zu diesem Vertragswerk gehörenden Übereinkommens enthaltene Bezeichnung "Helvecia" darf in der Republik Österreich nur in dieser Schreibweise benutzt werden und nur wenn ihr die Bezeichnung "Ungarn" hinzugefügt wird.

10.

Die Bezeichnung "Györ" kann für ungarische Erzeugnisse nur in dieser Form oder als "Györ-Raab" verwendet werden. Dadurch wird der Gebrauch der Bezeichnung "Raab" für österreichische Erzeugnisse nicht eingeschränkt.

11.

Die vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, zur Durchführung des Artikels XVI des Abkommens jedenfalls eine gemischte Kommission, bestehend aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und beizuziehenden Sachverständigen, einzurichten. Die Kommission wird regelmäßig zumindest einmal jährlich zusammentreten, um die aus der praktischen Anwendung des Abkommens sich ergebenden Probleme und Erfahrungen zu beraten und zu erörtern.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. Juli 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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