Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Dezember 1973 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit von Schuhen (Schuhkennzeichnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-01-23
Status Aufgehoben · 1996-03-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. (1) Schuhe aller Art, deren Obermaterial oder Laufsohle aus Leder oder Kunststoff bestehen, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Schuhe,

a)

die bereits bestimmungsgemäß gebraucht worden sind,

b)

die für eine bestimmte Person nach Maß angefertigt worden sind.

§ 2. (1) Zur Kennzeichnung ist ein Begriff zu verwenden, welcher dem Käufer (Letztverbraucher) die Unterscheidung ermöglicht, ob die im § 1 Abs. 1 genannten Schuhteile aus Leder oder Kunststoff bestehen.

(2) An Stelle oder zusätzlich zu der im Abs. 1 vorgesehenen Kennzeichnung darf für Schuhteile aus Leder das in der Anlage abgebildete Ledersymbol verwendet werden.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar zu erfolgen

a)

im Bereich der Fersenpartie des Schuhes, bei Stiefeln oder Pelzschuhen allenfalls auf der Innenseite des Schaftes oder auf einem Stoffband am oberen Ende des Schaftes, oder

b)

durch einen am Schuh zu befestigenden Anhänger aus haltbarem Material (z. B. fester Karton, Kunststoff, Leder).

(2) Die Kennzeichnung der Beschaffenheit der Laufsohle ist auch auf der Laufsohle zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt.

§ 4. Die Kennzeichnung ist nur auf einem der beiden Schuhe eines Paares erforderlich.

§ 5. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben ist der Erzeuger, bei Importware der Importeur verantwortlich.

§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für Schuhe, die vom Erzeuger oder Importeur vor dem 1. Oktober 1974 unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden.

ANLAGE

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu BGBl. Nr. 44/1974)

(1) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Oktober 1978 importiert werden.

(2) Schuhe, die der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, unterliegen und ihren Bestimmungen in der Fassung des Art. I dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen, sofern sie vor dem 1. November 1978 erzeugt oder importiert worden sind vom Erzeuger oder Importeur bis zum 31. März 1979 an Wiederverkäufer gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt weden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist jedoch die Schuhkennzeichnungsverordnung in ihrer ursprünglichen Fassung anzuwenden.

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