Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974 über die Kennzeichnung von Waschmitteln (Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel Verwendung finden (Großverbraucher).
(2) Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist, weitergegeben werden.
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist, weitergegeben werden.
Verpackung und Kennzeichnung
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2,
E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß ÖNORMEN 23 zu entsprechen. Zulässig sind auch
quaderförmige Behältnisse, sofern sie
nicht höher als die Packung des Formates E 10, nicht niedriger als das Behältnis des Formates ET 10 und von nahezu gleichem Volumen wie das Behältnis ET 10 sind oder
nicht höher als die Packung des Formates E 15, nicht niedriger als das Behältnis des Formates ET 15 und von nahezu gleichem Volumen wie das Behältnis ET 15 sind;
Packungen und Behältnisse mit dem siebenfachen und mit dem zwölffachen Volumen des Formates E 1, sofern
diese Packungen in keiner Abmessung kleiner als die nächstkleinere und in keiner Abmessung größer als die nächstgrößere Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind;
diese Behältnisse zylindrisch oder quaderförmig sind, das Behältnis mit dem siebenfachen Volumen des Formates E 1 mindestens halb so hoch wie und nicht höher als das Behältnis des Formates ET 10 ist und das Behältnis mit dem zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht niedriger als das Behältnis des Formates ET 10 und nicht höher als das Behältnis des Formates ET 15 ist.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse, die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
(3) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
Verpackung und Kennzeichnung
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2,
E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß ÖNORMEN 23 „Verpackungen für pulverförmige Wasch- und Reinigungsmittel (Abmessungen und Volumen)'' vom 1. Oktober 1974 zu entsprechen. Zulässig sind auch Packungen und quaderförmige Behältnisse mit dem nahezu vierfachen, fünffachen, siebenfachen, achtfachen, zehnfachen, zwölffachen oder fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1, sofern
die Packungen
mit dem nahezu vier- oder fünffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 5 sind,
mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die jeweils nächstgrößere Packung gemäß ÖNORM EN 23 sind,
mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 15 sind und
die Behältnisse
mit dem nahezu vier- oder fünffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 5 sind,
mit dem nahezu sieben-, acht-, zehn- oder zwölffachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates
mit dem nahezu fünfzehnfachen Volumen des Formates E 1 nicht höher als die Packung des Formates E 15 sind.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Für Packungen, die ein größeres Format als E 15, oder Behältnisse, die ein größeres Format als ET 15 haben, gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
(3) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
Kennzeichnung
§ 2. Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz der erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmung;
der Name (Marke) des Produktes;
der Verwendungsbereich (§ 1 Abs. 2);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1)
als "E 1", "Normalpaket" oder "Einfachpaket",
entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des Nennvolumens des Packungsformates E 1;
die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm oder Kilogramm; größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen jeweils ein echtes Vielfaches der Nennfüllmenge des Normalpaketes E 1 beinhalten; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten Toleranzgrenzen nicht überschreiten:
Nennfüllmenge % der
in g Nennfüllmenge g
50 bis 100 -- 5
100 bis 500 5 --
500 bis 1250 -- 25
über 1250 2 --
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z. 9 lit. c basiert, die bei jedem Produkt anzugeben ist; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit der Packung oder des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;
die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100%) zum Zeitpunkt der Herstellung:
waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),
Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser); Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller sind deutlich sicht- und lesbar auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen und Behältnisse ohne Prozentangabe anzuführen; die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
die Angabe der für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperatur:
30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Seide und Kunstseide
30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern wie Polyacryl, Polyamid, Polyester,
60 Grad C für nicht kochechte färbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte Baumwollartikel,
95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle weiß und kochecht gefärbt;
die Angaben über die Dosierung und Waschmethode:
für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßbecher
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,
bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,
cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,
dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Packungen zu erfolgen hat,
der Inhalt eines Meßbechers in Gramm und, falls der Packung oder dem Behältnis ein Meßbecher mit Milliliter-Kalibrierung beigegeben ist, auch in Milliliter; ferner ist anzugeben, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche ein Meßbecher ausreicht; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche ein Meßbecher bei Handwäsche ausreicht, ist zulässig,
die Anzahl der Meßbecher, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 mg Kalziumoxyd je Liter Wasser):
aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad - 10 Grad dH),
bb) ziemlich hartes Wasser (10 Grad - 16 Grad dH),
cc) hartes Wasser (über 16 Grad dH);
Hinweise auf das Verwahren der Waschmittel außerhalb der Reichweite von Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche und Hände nach dem Waschen.
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz der erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmung;
der Name (Marke) des Produktes;
der Verwendungsbereich (§ 1 Abs. 2);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1)
als "E 1", "Normalpaket" oder "Einfachpaket",
entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des Nennvolumens des Packungsformates E 1;
die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm oder Kilogramm; größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen jeweils ein echtes Vielfaches der Nennfüllmenge des Normalpaketes E 1 beinhalten; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten Toleranzgrenzen nicht überschreiten:
Nennfüllmenge % der
in g Nennfüllmenge g
50 bis 100 -- 5
100 bis 500 5 --
500 bis 1250 -- 25
über 1250 2 --
bei Produkten, die nur für Handwäsche geeignet sind, die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 9 lit. c basiert; bei sonstigen Produkten die Angabe, wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit dem Inhalt der Packung oder des Behältnisses im Einlaugenverfahren bei einer Wasserhärte von 10 Grad bis 16 Grad dH gewaschen werden können;
die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100%) zum Zeitpunkt der Herstellung:
waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),
Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser); Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller sind deutlich sicht- und lesbar auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen und Behältnisse ohne Prozentangabe anzuführen; die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
die Angabe der für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperatur:
30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Seide und Kunstseide
30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern wie Polyacryl, Polyamid, Polyester,
60 Grad C für nicht kochechte färbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte Baumwollartikel,
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