ZUSATZPROTOKOLL zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen, unterzeichnet in Wien am 17. November 1965 *1)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Jänner 1974 ausgetauscht; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 2 am 20. März 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Zum Zwecke einer Regelung der Rechtshilfe in Sachen der Sozialversicherung sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 112/1969
Artikel 1
Die von den Sozialversicherungsträgern eines der Vertragsstaaten im Rahmen seiner Zuständigkeit ausgestellten Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträgern des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.
Artikel 2
Die Bestimmungen des Vertrages vom 17. November 1965 zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechts und über Urkundenwesen finden sinngemäß auch auf Rechtshilfeersuchen der für die Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten Anwendung. Die aus Anlaß der Erledigung solcher Rechtshilfeersuchen entstandenen Kosten werden ersetzt.
Artikel 3
Die zuständigen Zentralstellen der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen im Bereich der Sozialversicherung zum amtlichen Gebrauch abgaben- und kostenfrei Urkunden übermitteln und Auskünfte erteilen.
Artikel 4
(1) Dieses Zusatzprotokoll bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Bukarest stattfinden.
(2) Dieses Zusatzprotokoll tritt am 60. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Zusatzprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es durch schriftliche, an den anderen Vertragsstaat gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem sie notifiziert wurde, wirksam.
Geschehen in Wien am 18. Feber 1972 in zwei Urschriften in deutscher und rumänischer Sprache wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten das Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.