VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Polnisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 3 des Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind übereingekommen, einen Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Erster Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Freier Zutritt zu den Gerichten
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige dieses Vertragsstaates auftreten.
(2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz in einem der Vertragsstaaten haben.
Artikel 2
Sprache im gegenseitigen Verkehr
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können sich in den in diesem Vertrag geregelten Angelegenheiten der Sprache des Vertragsstaates bedienen, dem sie angehören; angeschlossene Schriftstücke bedürfen keiner Übersetzung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 3
Verkehr der Gerichte
Die Gerichte der Vertragsstaaten haben miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich einerseits und des Ministeriums für Justiz der Volksrepublik Polen andererseits zu verkehren, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Besondere Justizorgane; Verwaltungsbehörden
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages sind sinngemäß auf die staatlichen Notariatsbüros (państwowe biura notarialne) und auf die Gerichtsvollzieher (komornicy sadowi) der Volksrepublik Polen anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Artikel 31 bis 35 sind sinngemäß auf die Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten anzuwenden, soweit diese Behörden mit Vormundschaftssachen befaßt sind.
Zweiter Abschnitt
RECHTLICHER VERKEHR
Artikel 5
Umfang des rechtlichen Verkehrs
Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
Artikel 6
Inhalt und Form der Ersuchen
(1) Ersuchschreiben haben die Namen der Parteien, ihren Beruf, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt, die Namen und Anschriften ihrer Vertreter und den Gegenstand der Rechtssache anzuführen sowie eine kurze Angabe über den Inhalt des Ersuchens zu enthalten. Sie sind mit Unterschrift und Amtssiegel zu versehen.
(2) Ein Rechtshilfeersuchen hat außerdem die Umstände, über die Beweis erhoben werden soll, anzuführen, allenfalls auch die an die zu vernehmende Person zu richtenden Fragen.
(3) Ein Zustellungsersuchen muß außer den Angaben des Absatzes 1 auch die Anschrift des Empfängers und die Bezeichnung des Schriftstückes, das zugestellt werden soll, enthalten.
Artikel 7
Erledigung der Ersuchen
(1) Die Ersuchschreiben sind nach dem Rechte des ersuchten Vertragsstaates zu erledigen. Jedoch ist einem Ersuchen, bestimmte Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates anzuwenden, zu entsprechen, sofern hiedurch nicht Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Vertragsstaates verletzt werden.
(2) Bei der Erledigung der Ersuchschreiben sind die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung der Ersuchen inländischer Gerichte, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle der Unzuständigkeit ist das Ersuchen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und das ersuchende Gericht hievon zu verständigen. Diese Verständigung ist unmittelbar im Wege der Post vorzunehmen.
(4) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(5) Wurde ein entsprechendes Ersuchen gestellt, so hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht oder die Parteien rechtzeitig von Zeit und Ort der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen. Diese Verständigung ist unmittelbar mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen.
(6) In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.
Artikel 8
Besondere Vorschriften für Zustellungen
(1) Artikel 7 Absatz 2 ist bei Zustellungen nur anzuwenden, wenn dem zuzustellenden Schriftstück eine Übersetzung angeschlossen ist; diese Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, oder von der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretungsbehörde eines der Vertragsstaaten beglaubigt sein.
(2) Ist keine dem Absatz 1 entsprechende Übersetzung angeschlossen, so ist die Zustellung nur dann durchzuführen, wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück freiwillig entgegennimmt.
Artikel 9
Zustellungsnachweis
Die Zustellung ist entweder durch eine Empfangsbestätigung, die mit der Unterschrift des Empfängers und mit dem Datum versehen ist, oder durch eine Bescheinigung des ersuchten Gerichtes über Art und Zeit der Zustellung nachzuweisen.
Artikel 10
Freies Geleit
(1) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Ladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
(2) Die im Absatz 1 bezeichnete Person verliert jedoch diesen Schutz, wenn sie im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht sie geladen wurde, nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, geblieben ist, obwohl sie während fünfzehn Tagen die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dahin zurückgekehrt ist.
Artikel 11
Kosten der Erledigung von Ersuchen
(1) Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten einschließlich der Sachverständigengebühren trägt der ersuchte Vertragsstaat.
(2) Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht die Art und die Höhe der entstandenen Kosten bekanntzugeben.
Artikel 12
Ablehnung der Erledigung eines Ersuchens
Die Erledigung eines Ersuchens kann abgelehnt werden, wenn sie die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden könnte.
Artikel 13
Vernehmungen und Zustellungen durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden
Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Personen vernehmen und ihnen Schriftstücke zustellen lassen, sofern diese Personen weder Angehörige des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Vernehmung oder die Zustellung durchzuführen ist, noch Angehörige eines dritten Staates sind. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.
Dritter Abschnitt
BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG FÜR PROZESSKOSTEN UND VOLLSTRECKUNG VON KOSTENENTSCHEIDUNGEN
Artikel 14
Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten
(1) Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger, Intervenienten oder Antragsteller auftreten, darf keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten aus dem Grund allein auferlegt werden, daß sie Ausländer sind oder daß sie im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sofern sie im Gebiet eines der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben.
Artikel 15
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
(1) Ist einer Person, die auf Grund des Artikels 14 oder auf Grund der im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht das Verfahren durchgeführt wurde, geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung die Pflicht zur Zahlung von Prozeßkosten auferlegt worden, so ist diese Entscheidung im Gebiet des anderen Vertragsstaates auf Antrag zu vollstrecken.
(2) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
(3) Unter Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche zu verstehen, durch die über Prozeßkosten später entschieden wird.
Artikel 16
Anträge auf Vollstreckung von Kostenentscheidungen
Der Antrag auf Vollstreckung einer im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidung eines Gerichtes eines der Vertragsstaaten kann von der Partei, der Kosten zugesprochen worden sind,
entweder unmittelbar beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates nach dessen Verfahrensvorschriften und in dessen Sprache eingebracht oder
dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, mit dem Antrag auf Weiterleitung an das zuständige Gericht des anderen Vertragsstaates vorgelegt werden.
Artikel 17
Verfahren zur Vollstreckung der Kostenentscheidungen
(1) Die im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidungen der Gerichte der Republik Österreich werden in der Volksrepublik Polen durch Erteilung der Vollstreckungsklausel vollstreckbar; auf Grund solcher Kostenentscheidungen der Gerichte der Volksrepublik Polen wird in der Republik Österreich die Exekution bewilligt. Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel in der Volksrepublik Polen sowie der Exekutionsantrag und die Entscheidung hierüber in der Republik Österreich sind gebührenfrei.
(2) Der Antragsteller hat vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung; die Beifügung der Begründung ist nicht erforderlich;
die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung; und
Übersetzungen des Spruches der Entscheidung, der im Buchstaben b angeführten Bestätigung und im Falle des Artikels 16 Buchstabe b auch des Antrages auf Vollstreckung der Kostenentscheidung; diese Übersetzungen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 beglaubigt sein.
Vierter Abschnitt
BEFREIUNG VON DEN GERICHTSKOSTEN UND ANDERE BEGÜNSTIGUNGEN (ARMENRECHT), FRIST ZUR NACHBRINGUNG DER GERICHTSGEBÜHREN ODER ZUR VERBESSERUNG ODER ERGÄNZUNG VON EINGABEN
Artikel 18
Umfang und Voraussetzungen der Begünstigungen
(1) Den Angehörigen eines der Vertragsstaaten stehen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Befreiung von den Gerichtskosten und die anderen Begünstigungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß zu, wie sie den Angehörigen dieses Vertragsstaates im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Mittel zur Führung des Verfahrens gewährt werden (Armenrecht).
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in einem der Vertragsstaaten zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates sowie auf Verfahren zwecks Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen gemäß dem dritten und dem siebenten Abschnitt, soweit eine solche Erstreckung nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung anerkannt oder vollstreckt werden soll, vorgesehen ist; diese Bestimmung ist sinngemäß auf die Vollstreckung von Vergleichen anzuwenden.
Artikel 19
Zeugnis zur Erlangung der Begünstigungen
(1) Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden Vertragsstaaten auszustellen.
(2) Hat der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.
(3) Die zur Ausstellung des im Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
Artikel 20
Prüfung des Zeugnisses
Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte nachzuprüfen.
Artikel 21
Anträge zu Protokoll
(1) Will ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten, der in einem von diesen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 18 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht zu Protokoll geben.
(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 19 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
(3) Dem Antrag und den im Absatz 2 genannten Unterlagen ist eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
(4) Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung für den Antragsteller von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen, und zwar in der Republik Österreich in einer Rechtssache, für welche die Vertretung durch Rechtsanwälte durch das Gesetz geboten ist, einen Rechtsanwalt, sonst einen amtlichen Armenvertreter, in der Volksrepublik Polen einen Rechtsanwalt.
Artikel 22
Frist zur Nachbringung der Gerichtsgebühren oder zur Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben
Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.
Fünfter Abschnitt
PERSONEN- UND FAMILIENRECHTLICHE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VERMÖGENSRECHTLICHE ANGELEGENHEITEN
Artikel 23
Rechts- und Handlungsfähigkeit
(1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem sie angehören.
(2) Die Rechts- und die Handlungsfähigkeit juristischer Personen einschließlich Handelsgesellschaften sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz haben.
Artikel 24
Eheschließung
(1) In jedem der Vertragsstaaten sind die Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe durch einen Angehörigen des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechte zu beurteilen.
(2) Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, wenn auch nur einer der Eheschließenden Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist.
Artikel 25
Persönliche Rechtsbeziehungen und güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten
(1) Die persönlichen Rechtsbeziehungen und die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, die beide demselben Vertragsstaat angehören, sind nach dem Rechte dieses Vertragsstaates zu beurteilen.
(2) Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.
Artikel 26
Ehegüterrechtliche Verträge
(1) Die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes sowie die Wirkungen ehegüterrechtlicher Verträge sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Vertragschließung angehören.
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