(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DER WIDERRECHTLICHEN INBESITZNAHME VON LUFTFAHRZEUGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 366/1983 Ägypten 259/1979 Algerien 452/1996 Antigua/Barbuda 21/1986 Äquatorialguinea 278/1994 Argentinien 249/1974 Äthiopien 259/1979 Australien 249/1974 Bahamas 259/1979 Bahrain 21/1986 Bangladesch 259/1979 Barbados 249/1974 Belarus 249/1974 Belgien 249/1974 Benin 249/1974 Bhutan 348/1989 Bolivien 366/1983 Bosnien-Herzegowina 452/1996 Botsuana 366/1983 Brasilien 249/1974 Brunei 450/1987 Bulgarien 249/1974, 452/1996 Burkina Faso 348/1989 Cabo Verde 259/1979 Chile 249/1974 China 249/1974, 366/1983 Costa Rica 249/1974 Côte d’Ivoire 249/1974 Dänemark 249/1974, 366/1983 Deutschland/BRD 259/1979 Deutschland/DDR 249/1974 Dominikanische R 259/1979 Dschibuti 452/1996 Ecuador 249/1974 El Salvador 249/1974 Estland 278/1994 Fidschi 249/1974 Finnland 249/1974 Frankreich 249/1974 Gabun 249/1974 Gambia 366/1983 Ghana 249/1974 Grenada 259/1979 Griechenland 249/1974 Guatemala 366/1983 Guinea 21/1986 Guinea-Bissau 259/1979 Guyana 249/1974 Haiti 21/1986 Honduras 450/1987 Indien 366/1983 Indonesien 259/1979 Irak 249/1974 Iran 249/1974 Irland 259/1979 Island 249/1974 Israel 249/1974 Italien 249/1974 Jamaika 21/1986 Japan 249/1974 Jemen 278/1994 Jemen/AR 450/1987 Jemen/DVR 348/1989 Jordanien 249/1974 Jugoslawien 249/1974 Kamerun 348/1989 Kanada 249/1974 Kasachstan 452/1996 Katar 366/1983 Kenia 259/1979 Kolumbien 249/1974 Komoren 278/1994 Kongo 278/1994 Kongo/DR 259/1979 Korea/DVR 366/1983 Korea/R 249/1974 Kroatien 452/1996 Kuwait 366/1983 Laos 348/1989 Lesotho 259/1979 Libanon 249/1974 Liberia 366/1983 Libyen 259/1979 Luxemburg 259/1979 Madagaskar 450/1987 Malawi 249/1974 Malaysia 21/1986 Malediven 348/1989 Mali 249/1974 Malta 278/1994 Marokko 259/1979 Marshallinseln 278/1994 Mauretanien 366/1983 Mauritius 366/1983 Mexiko 249/1974 Monaco 21/1986 Mongolei 249/1974 Myanmar 452/1996 Nauru 21/1986 Nepal 259/1979 Neuseeland 249/1974 Nicaragua 249/1974 Niederlande 249/1974, 259/1979 Niger 249/1974 Nigeria 249/1974 Norwegen 249/1974 Oman 259/1979 Pakistan 249/1974 Panama 249/1974 Papua-Neuguinea 259/1979 Paraguay 249/1974 Peru 259/1979 Philippinen 249/1974 Polen 249/1974 Portugal 249/1974 Ruanda 348/1989 Rumänien 249/1974 Sambia 450/1987 Saudi-Arabien 259/1979 Schweden 249/1974 Schweiz 249/1974 Senegal 259/1979 Seychellen 259/1979 Sierra Leone 259/1979 Simbabwe 348/1989 Singapur 259/1979 Slowenien 278/1994 Spanien 249/1974 Sri Lanka 259/1979 St. Lucia 21/1986 Südafrika 249/1974 Sudan 366/1983 Suriname 366/1983 Syrien 366/1983 Tansania 21/1986 Thailand 259/1979 Togo 366/1983 Tonga 259/1979 Trinidad/Tobago 249/1974 Tschad 249/1974 Tschechische R 452/1996 Tschechoslowakei 249/1974, 278/1994 Tunesien 366/1983 Türkei 249/1974 UdSSR 249/1974 Uganda 249/1974 Ukraine 249/1974 Ungarn 249/1974, 278/1994 Uruguay 259/1979 USA 249/1974 Vanuatu 348/1989 Venezuela 21/1986 Vereinigte Arabische Emirate 366/1983 Vereinigtes Königreich 249/1974, 366/1983 Vietnam 249/1974, 366/1983 Zentralafrikanische R 278/1994 *Zypern 249/1974
Sonstige Textteile
Der Nationalrat beschlossen:
Der Abschnluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 452/1996)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 13 Absatz 4 am 13. März 1974 für Österreich in Kraft getreten.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an:
Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dahomey, Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln und Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, El Salvador, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guayana, Irak, Iran, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kolumbien, Korea, Libanon, Malawi, Mali, Mexiko, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam, Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter der Oberhoheit des Vereinigten Königreiches stehenden Gebiete sowie des Britischen Protektorats der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Weißrußland, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Algerien, Ägypten, Äthiopien, Bahrein, Brasilien, Ecuador, Jemen DVR, Malawi, Mongolei, Oman, Papua-Neuguinea, Peru, Polen, Rumänien, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Südafrika, Ukraine und Weißrußland haben erklärt, daß sie sich durch Artikel 12 Absatz 1 als nicht gebunden betrachten.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt: gemäß Art. 12 Abs. 2:
Syrien, China, Katar und Indien, Koreanische Demokratische Volksrepublik;
Argentinien
Die Geltung dieses Übereinkommens für Gebiete, deren Oberhoheit zwischen zwei oder mehr Staaten strittig ist, ob diese nun Vertragsstaaten des Übereinkommens sind oder nicht, ist nicht als Änderung der von jedem dieser Staaten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingenommenen Haltung oder als Verzicht auf diese oder als Abweichung von dieser auszulegen.
Algerien
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Dänemark
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen.
Jemen
Der Demokratische Jemen hat erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß eine Befassung des Internationalen Gerichtshofs in jedem einzelnen Fall das Einverständnis jeder am Konflikt beteiligten Partei erfordert.
Niederlande
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Marokko
Die Beitrittsurkunde Marokkos enthält folgenden Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien erfolgen.“
Tunesien
„Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Art. 12 Abs. 1 der Haager Konvention:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.' „
Vereinigte Königreich
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Vietnam
„Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten Meinungsverschiedenheit übergeben werden.“
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß widerrechtliche Handlungen der Inbesitznahme eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs oder der Ausübung der Herrschaft darüber die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
IN DER ERWÄGUNG, daß solche Handlungen Anlaß zu ernster Besorgnis geben,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
Artikel 1
Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs
widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung dieses Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder
sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser Handlungen beteiligt,
begeht eine strafbare Handlung (im folgenden als „die strafbare Handlung” bezeichnet).
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die strafbare Handlung mit schweren Strafen zu bedrohen.
Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung, wenn der Abflugort oder der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeugs, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, außerhalb des Hoheitsgebietes des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt.
In den in Artikel 5 genannten Fällen findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn der Abflugort und der tatsächliche Landeort des Luftfahrzeugs, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in jenem Artikel erwähnten Staaten ist.
Ungeachtet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels finden die Artikel 6, 7, 8 und 10 unabhängig vom Abflugort oder vom tatsächlichen Landeort des Luftfahrzeugs Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs aufgefunden wird.
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbare Handlung sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung begangen hat, in folgenden Fällen zu begründen:
wenn die strafbare Handlung an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen wird;
wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
wenn die strafbare Handlung an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat.
Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbare Handlung für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 5
Vertragsstaaten, die Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.
Artikel 6
Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die andere Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs, dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staat, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 7
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
Artikel 8
Die strafbare Handlung gilt als eine in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbare Handlung als eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die strafbare Handlung anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbare Handlung als eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
Die strafbare Handlung wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 4 Absatz 1 zu begründen.
Artikel 9
Ist eine der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Handlungen begangen worden oder im Begriff begangen zu werden, so treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.
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