Bundesgesetz vom 21. Mai 1974 über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz – UHG)
Abkürzung
UHG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
§ 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
durch Hinterlegung
die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);
Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);
Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);
durch Einreihung
Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 90 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z. 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. Der § 29 GBG 1955 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
Abkürzung
UHG
I. ABSCHNITT
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
§ 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
durch Hinterlegung
die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);
Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);
Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);
durch Einreihung
Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 90 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
Abkürzung
UHG
I. ABSCHNITT
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
§ 1. (1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
durch Hinterlegung
die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);
Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);
Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);
durch Einreihung
Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den §§ 91 und 134 EO, Ausfertigungen des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags nach § 183 EO sowie Abschriften der Protokolle über die Pfändung und den Verkauf eines Bauwerks im Exekutionsverfahren;
andere Urkunden über den Erwerb eines dinglichen Rechtes, sofern zum Rechtserwerb nicht die Hinterlegung erforderlich ist;
Urkunden, die das Erlöschen eines durch Hinterlegung oder Einreihung ausgewiesenen Rechtes bewirken oder sein Nichtbestehen feststellen;
Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Hinterlegung oder Einreihung abgewiesen wird;
Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Hinterlegung oder die Einreihung bewilligt oder abgewiesen worden ist, und Beschlüsse, mit denen über solche Rekurse entschieden wird;
Urkunden über sonstige Umstände, sofern diese im Fall der Verbücherung Gegenstand einer Anmerkung, Ersichtlichmachung oder Löschung sein könnten.
(2) Soweit die Wirkungen der Urkundenhinterlegung nicht bereits in anderen Vorschriften geregelt sind, entstehen die durch den Abs. 1 Z 1 betroffenen Rechte und Lasten bzw. deren dingliche Wirkung erst mit der Urkundenhinterlegung. § 29 GBG und § 10 Abs. 2 GUG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Hinterlegung gelten für die Einreihung, soweit diese nicht gesondert genannt wird, sinngemäß.
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UHG
§ 2. (1) Für die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.
(2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen; wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.
§ 3. (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen. Bei den Bezirksgerichten können sie auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.
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UHG
§ 3. (1) Anträge auf Hinterlegung sind schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag auf Urkundenhinterlegung ist in einer Ausfertigung zu überreichen. Im übrigen gilt der § 92 Abs. 2 bis 5 GBG 1955 sinngemäß.
(3) Dem Antrag ist die Urkunde, die hinterlegt werden soll, in Urschrift anzuschließen.
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UHG
§ 4. (1) In dem Antrag ist die Liegenschaft durch die Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen und anzugeben, ob die Hinterlegung oder die Einreihung der Urkunde und für welche Rechte sie begehrt wird.
(2) Im Fall eines Bauwerks kann dem Antrag ein Plan über die Lage des Bauwerks angeschlossen werden.
(3) Urkunden eignen sich zur Hinterlegung, wenn sie den §§ 432 bis 437, 451, 481 ABGB entsprechen. Soweit diese Bestimmungen nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten die §§ 432, 433 ABGB sinngemäß.
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UHG
§ 5. Einlaufstücke, die zu einer Hinterlegung führen können, sind mit dem Eingangsvermerk zu versehen; hierbei sind außer dem Tag, dem Monat und dem Jahr des Einlangens die Stunde, erforderlichenfalls auch die Minute des Einlangens anzugeben. Gelangen mehrere Stücke, die sich auf die nämliche Liegenschaft, auf das nämliche Bauwerk oder auf das nämliche Recht beziehen, gleichzeitig in die Einlaufstelle, so ist auf jedem dieser Stücke im Eingangsvermerk auf die übrigen gleichzeitig eingelangten Stücke hinzuweisen.
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UHG
§ 6. (1) Einlaufstücke sind nach der Reihenfolge ihres Einlangens in ein besonderes Tagebuch einzutragen.
(2) Jedes in das Tagebuch eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen. Die Karteikarten sind nach Katastralgemeinden und Grundstücksnummern zu ordnen. Karteikarten sind neu zu eröffnen, wenn das erste auf die betreffende nichtverbücherte Liegenschaft (das betreffende Bauwerk) bezügliche Einlaufstück (§ 1) (Anm.: richtig: Abs. 1) einlangt. Auf dieser Karteikarte sind dann die weiteren Einlaufstücke zu verzeichnen. Der wesentliche Inhalt des Einlaufstücks ist ersichtlich zu machen. Befinden sich jedoch auf einer Liegenschaft mehrere Bauwerke, so ist für jedes von ihnen eine gesonderte Karteikarte zu führen. Auf die anderen, dieselbe Liegenschaft betreffenden Karteikarten ist hinzuweisen.
(3) Für jeden Gerichtsbezirk ist eine alphabetisch angelegte Namenskartei zu führen. Alle Personen, deren Rechte durch die Urkundenhinterlegung berührt werden, sind in die Namenskartei aufzunehmen. Dabei ist die Art des Rechtes oder der Last ersichtlich zu machen. Der Name einer Person darf in der Kartei nur einmal vorkommen.
§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,
ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
ob das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuch bereits ersichtlich gemacht ist,
ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.
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UHG
§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,
ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,
ob in Bezug auf das betroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,
ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.
(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.
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UHG
§ 8. Ist im Fall des § 7 Abs. 1 Z 1 die Liegenschaft in einem Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag auf Hinterlegung abzuweisen.
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UHG
§ 9. (1) Wird der Antrag nicht nach § 8 abgewiesen, so ist die Hinterlegung zu bewilligen, wenn
kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist,
das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist und
die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist (§ 4 Abs. 3).
(2) Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sich der durch die Hinterlegung beabsichtigte Rechtserwerb richtet (der Vormann, § 21 GBG 1955), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung des Rechtes befugt ist.
(3) Die in einer Urkunde enthaltene Bewilligung zur Einverleibung ersetzt die Erklärung der Einwilligung zur Hinterlegung der Urkunde, jedoch ist ein Antrag auf Einverleibung nicht als Antrag auf Hinterlegung anzusehen.
§ 10. (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor (§ 5 zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.
(2) Die §§ 93, 95 bis 98, 102 Abs. 1 sowie die §§ 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach § 6 Abs. 2 einzutragen.
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UHG
§ 10. (1) Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. Wenn kein Bedenken besteht, ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde bewilligt wird. In dem Beschluß sind die Urkunde durch Angabe des Tages ihrer Ausstellung und die Liegenschaft oder das Bauwerk durch Anführung der Katastralgemeinde und der Grundstücksnummer sowie eines kennzeichnenden Wortes zu bezeichnen. Liegt Gleichzeitigkeit vor (§ 5 zweiter Satz), so ist in dem Beschluß auch darauf hinzuweisen.
(1a) In dem bewilligenden Beschluss ist die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs für das betroffene Grundstück anzuordnen, sofern noch keine Urkundenhinterlegung für dieses Grundstück ersichtlich gemacht ist. Von der Anordnung der Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung sind auch die Buchberechtigten zu verständigen. Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist zu löschen, wenn eine Urkunde eingereiht wird, die das Nichtbestehen der Bauwerke, für die Urkunden hinterlegt wurden, auf dem betroffenen Grundstück feststellt.
(2) Die §§ 93, 95 bis 98, 102 Abs. 1 sowie die §§ 103 und 104 GBG 1955 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist in die Kartei nach § 6 Abs. 2 einzutragen.
§ 11. Die vollzogene Hinterlegung ist auf der Urschrift der Urkunde ersichtlich zu machen.
§ 12. (1) Der Beschluß, mit dem eine Hinterlegung oder eine Einreihung bewilligt wird, ist allen Personen, gegen die hierdurch die Übertragung, die Aufhebung, die Beschränkung oder die Belastung eines ihnen zustehenden dinglichen Rechtes bewirkt werden soll, dem Antragsteller und, wenn die Hinterlegung oder die Einreihung ein Bauwerk betrifft, stets auch dem bücherlichen Eigentümer der Liegenschaft zu eigenen Handen zuzustellen.
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