ZUSATZPROTOKOLL zu dem in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Polnisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 3 des Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind übereingekommen, den in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen (in der Folge als „Vertrag“ bezeichnet) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 1
(Anm.: Änderung des Artikels 39 des Vertrages, BGBl. Nr. 79/1974)
Artikel 2
(Anm.: Änderung des Artikels 40 des Vertrages, BGBl. Nr. 79/1974)
Artikel 3
Dieses Protokoll ist ein integrierender Teil des Vertrages und bedarf der Ratifikation. Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft und wird für den gleichen Zeitraum gelten wie dieser. Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll erfolgt in Warschau gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden zum Vertrag.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 25. Jänner 1973 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.